RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte zwei Angeklagte wegen Suchtgifthandels und Körperverletzung, einen davon außerdem wegen Diebstahls. Nach den Feststellungen hatten sie von Februar bis Oktober 2025 insgesamt 1.650 Gramm Kokain mit durchschnittlich zumindest 75 % Reinheitsgehalt überlassen. Die Menge überstieg das 25-Fache der Grenzmenge. Der OGH entschied am 23. September 2026 über die Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten. [2] [4]
Die Körperverletzung betraf eine gemeinsame Attacke mit Faustschlägen und einem Fußtritt, die länger anhaltende Hautrötungen verursachte. Der Diebstahlsschuldspruch beruhte auf einem Tatbeitrag: Der Beschwerdeführer hatte eine Einkaufstasche für die Wegnahme von elf Parfümflaschen im Gesamtwert von 641,90 Euro bereitgestellt. [2]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf die Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO und die Tatsachenrüge nach Z 5a. Der OGH unterschied zwischen gesetzlich erfassten Begründungsmängeln beziehungsweise erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen und einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. [3]
- Teilweise Glaubwürdigkeit: Es war nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Angaben von Mitangeklagten und eines Zeugen nur in Teilbereichen Glauben schenkte. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0098372. [3]
- Grenzen der Mängelrüge: Die Kritik an der Erörterung entlastender Aussagen und an der Würdigung von Aufzeichnungen war bloße Beweiswürdigungskritik. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Auch die Einwände zum Körperverletzungsschuldspruch blieben auf dieser Ebene. [3]
- Ableitung des Vorsatzes: Die subjektive Tatseite des Diebstahls durfte aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden. Diese Begründungsmethode war hier nicht zu beanstanden und bei nicht geständigen Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen. Maßgeblich war RIS-Justiz RS0116882 [T1]. [3]
- Kein Mangel durch unterbliebenen weiteren Schuldspruch: Mit der Behauptung, auch ein anderer Angeklagter hätte wegen der Diebstahlstat schuldig gesprochen werden müssen, wurde kein Begründungsdefizit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht. [3]
- Aktenbezug der Tatsachenrüge: Der Hinweis auf Angaben der Angeklagten weckte keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen. Wer seine Bedenken nur aus den Erwägungen des Erstgerichts ableitet, verfehlt den erforderlichen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial. Zudem fehlten teilweise konkrete Aktenfundstellen. [3]
- Empfängerbezogener Verfall: Bei mehreren Empfängern darf grundsätzlich nur das dem jeweiligen Empfänger Zugeflossene für verfallen erklärt werden. Dies gilt auch für einen entsprechenden Wertersatz. Der OGH verwies auf § 20 StGB und RIS-Justiz RS0129964. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Über die Berufungen und die Beschwerde betreffend den Widerruf einer bedingten Entlassung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Beim Verfall von 8.490 Euro folgte der OGH der Anregung der Generalprokuratur zu einem amtswegigen Vorgehen nicht. Das Bargeld war sichergestellt und stand nach den Feststellungen im gemeinsamen Eigentum zweier Angeklagter. Der Sache nach war bei jedem nur der seinem Anteilsrecht entsprechende Betrag erfasst. Deshalb lag keine Benachteiligung vor, die ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO erfordert hätte. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an Nichtigkeitsrügen und den empfängerbezogenen Verfall. Den Schuldsprüchen lagen Suchtgifthandel, Körperverletzung und ein Beitrag zum Diebstahl zugrunde. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage der erhobenen Mängel- und Tatsachenrügen. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Der OGH verwies auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und den Ausschluss einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren. [3]
- § 285d Abs 1 und § 290 Abs 1 StPO: § 285d Abs 1 StPO trug die sofortige Zurückweisung. Ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO unterblieb mangels Benachteiligung beim Verfall. [3]
- § 20 Abs 1 bis 3 StGB und § 361 ABGB: Der Verfall erfasst grundsätzlich die dem jeweiligen Empfänger zugekommenen Werte. Beim sichergestellten gemeinsamen Bargeld stellte der OGH auf die jeweiligen Eigentumsanteile ab. [3]
- § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und § 28b SMG: Der Suchtgifthandel betraf das Überlassen einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge. [2]
- § 83 Abs 1, § 127 und § 12 StGB: Weitere Schuldsprüche betrafen Körperverletzung in Mittäterschaft und einen sonstigen Tatbeitrag zum Diebstahl. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück: Bloße Kritik an der Beweiswürdigung begründet keine Nichtigkeit; eine Tatsachenrüge muss an aktenkundigem Beweismaterial ansetzen. Beim Verfall sichergestellten Bargelds im gemeinsamen Eigentum sah er keine Benachteiligung, weil der Sache nach nur der jeweilige Anteil erfasst war.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* und * P* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I A) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II), Letzterer zudem des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (III B) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und an anderen Orten
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* und * P* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I A) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II), Letzterer zudem des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (III B) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und an anderen Orten
I A) * S* und * P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Februar 2025 bis zum Oktober 2025 Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.650 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich zumindest 75 % Cocain im Urteil namentlich genannten sowie weiteren Personen überlassen,
II) * S*, * P* und * M* am 31. August 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * K* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn gemeinsam attackierten und ihm mehrere Faustschläge und einen Fußtritt versetzten, wodurch der Genannte länger anhaltende Hautrötungen am Kinn und an der linken Wange erlitt, weiters
III) * P* am 6. Mai 2025 zur strafbaren Handlung des * M*, der fremde bewegliche Sachen, nämlich 11 Parfümflaschen im Gesamtwert von 641,90 Euro, Gewahrsamsträgern des Unternehmens d* wegnahm, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er dem Genannten die von diesem bei der Tat verwendete Einkaufstasche zur Verfügung stellte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * P*.
[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I A zuwider ist es nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten * S* und * M* sowie jenen des Zeugen * H* lediglich in Teilbereichen Glauben schenkten (RIS‑Justiz RS0098372).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * P*.
[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I A zuwider ist es nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten * S* und * M* sowie jenen des Zeugen * H* lediglich in Teilbereichen Glauben schenkten (RIS‑Justiz RS0098372).
[5] Soweit die Rüge – im Übrigen ohne Anführung der jeweiligen Fundstelle im Akt (siehe aber RIS‑Justiz RS0124172) – die Erörterung von den Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach entlastenden Aussagen der „Zeugen F*, K*, S*, R*“ und die Erwägungen der Tatrichter zu den Aufzeichnungen ON 21.21 als „unzureichend“ kritisiert, wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Die Mängelrüge zum Schuldspruch II erschöpft sich mit der Behauptung, die Urteilskonstatierungen seien unvollständig und mangelhaft begründet (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall), weil die – von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten (US 25) – Angaben des Zeugen * K* aus Sicht der Beschwerde mit dessen Verletzungen nicht in Einklang zu bringen seien und der Zeuge nicht erwähnt habe, dass er mit den Angeklagten S* und P* in einer Wohnung gelebt habe, zur Gänze in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[7] Nominell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall StPO bekämpft die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch III B. Ihrem Vorbringen zuwider ist deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen (US 27) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (richtig: Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden und bei – wie hier – nicht geständigen Angeklagten methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882 [T1]).
[8] Mit der Behauptung, es wäre hinsichtlich der vom Schuldspruch III B umfassten Tat „jedenfalls auch der Erstangeklagte schuldig zu sprechen gewesen“, wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 441; zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, siehe 13 Os 35/20a EvBl 2021/63).
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch III B vermag mit dem Hinweis (im Übrigen ebenfalls ohne Angabe der Fundstelle in den Akten [siehe erneut RIS‑Justiz RS0124172]) auf die Angaben der Angeklagten (dazu US 27) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[10] Soweit sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „grob unvernünftig“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS‑Justiz RS0117961).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Generalprokuratur bedurfte es in Ansehung des die Angeklagten * S* und * P* betreffenden Erkenntnisses auf Verfall von 8.490 Euro (US 4) keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO. Die Generalprokuratur zeigt insoweit zutreffend auf, dass mit Verfall nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens‑ und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) abgenommen werden dürfen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz ausgesprochen werden darf (§ 20 Abs 3 StGB). Demgemäß ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären, wenn mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt haben (RIS‑Justiz RS0129964). Im Hinblick auf die erfolgte Sicherstellung des nach den Feststellungen im gemeinsamen Eigentum der Genannten stehenden Bargeldbetrags (US 33) liegt jedoch in concreto keine Benachteiligung vor (dazu Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22). Hinsichtlich jedes dieser beiden Angeklagten ist solcherart nämlich – nach Maßgabe seiner Quote – der Sache nach (nur) ein seinem Anteilsrecht (vgl dazu § 361 ABGB) entsprechender Teil des sichergestellten Betrags für verfallen erklärt worden.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* sowie die Berufungen des Angeklagten * S* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Februar 2026, GZ 41 Hv 172/25t‑115.6, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Dass ein Gericht Aussagen nur teilweise glaubt, begründet für sich keinen Begründungsmangel.
- Eine Tatsachenrüge muss an aktenkundigem Beweismaterial ansetzen, nicht bloß an den Erwägungen des Erstgerichts.
- Beim Verfall darf grundsätzlich nur das dem jeweiligen Empfänger Zugeflossene erfasst werden.
- Der Verfall des sichergestellten gemeinsamen Bargelds erfasste hier der Sache nach nur die jeweiligen Eigentumsanteile.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die Einwände zeigten keine tragfähigen Begründungsmängel und keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen auf. Sie erschöpften sich weitgehend in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung.
Darf das Gericht einer Aussage nur teilweise glauben?
Der OGH beanstandete es hier nicht, dass das Erstgericht Aussagen nur in Teilbereichen für glaubwürdig hielt. Daraus allein folgte kein Begründungsmangel.
Warum griff der OGH beim Verfall des gemeinsamen Bargelds nicht ein?
Das Bargeld war sichergestellt und stand im gemeinsamen Eigentum zweier Angeklagter. Nach der Auslegung des OGH wurde bei jedem nur der seinem Eigentumsanteil entsprechende Teil erfasst. Deshalb lag keine Benachteiligung vor.
Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?
Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde betreffend den Widerruf einer bedingten Entlassung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Quelle und Hinweis
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