RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os88/26d
Entscheidungsdatum
2026-09-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00088.26D.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Linz verurteilte vier Angeklagte wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. Zwei Angeklagte wurden zusätzlich wegen der Aus- und Einfuhr von Suchtgift beziehungsweise der Bestimmung dazu schuldig erkannt. Gegen das Urteil vom 27. Februar 2026 erhoben zwei Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerden. Daneben lagen Berufungen von Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor. [4] [6]

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen betraf die gemeinsame Tat 10.041,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76,5 % Cocain. Das Suchtgift sollte am 1. August 2025 einem verdeckten Ermittler für insgesamt 222.000 Euro überlassen werden. Hinsichtlich 5.000 Gramm blieb es wegen des Polizeizugriffs beim Versuch. Einer der Angeklagten hatte das Kokain aus Slowenien nach Österreich gebracht; ein weiterer hatte ihn damit beauftragt. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Beschwerden anhand der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Er unterschied dabei zwischen der Kontrolle der Begründung, einer gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge und Rechtsrügen, die an den festgestellten Sachverhalt gebunden sind. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 23. September 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ebenso wurde die Schuldberufung eines Angeklagten zurückgewiesen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. [4] [6]

Über die Berufungen im Übrigen entscheidet das Oberlandesgericht Linz. Die Akten wurden diesem zugeleitet. Den beiden Angeklagten, deren Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen wurden, wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerden und deren Abgrenzung von einer Schuldberufung. Die materiellrechtliche Grundlage der Schuldsprüche bildet § 28a SMG. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden und die Schuldberufung eines Angeklagten zurück. Rechtsrügen müssen von den getroffenen Feststellungen ausgehen. Eine Tatsachenrüge muss anhand konkreter Beweismittel erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen aufzeigen; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Über die übrigen Berufungen entscheidet das OLG Linz.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten * I* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten * C* und * I* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten * I* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten * C* und * I* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * V*, * C*, * I* und * Vu* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I), * C* (III) und * I* (II) überdies des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

[2] Danach haben in A* sowie andernorts

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * V*, * C*, * I* und * Vu* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I), * C* (III) und * I* (II) überdies des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

[2] Danach haben in A* sowie andernorts

(I) * V*, * C*, * I* und * Vu* am 1. August 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10.041,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76,5 % Cocain, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zum Gesamtpreis von 222.000 Euro überlassen, wobei es hinsichtlich 5.000 Gramm infolge Zugriffs durch die Polizei beim Versuch (§ 15 StGB) blieb,

(II) * I* am 1. August 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10.041,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76,5 % Cocain, über den Grenzübergang Spielfeld aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt sowie

(III) * C* vor dem oder am 1. August 2025 * I* zu der unter II beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er ihn beauftragte, das Suchtgift nach Österreich zur geplanten Übergabe zu bringen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten * C* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a und b StPO, vom Angeklagten * I* auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * C*:

[4] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch III zuwider ist deren Ableitung aus den Angaben des Beschwerdeführers, dessen Rolle als Organisator sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 10 f iVm US 7 und ON 173 S 6 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

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[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten * C* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a und b StPO, vom Angeklagten * I* auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * C*:

[4] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch III zuwider ist deren Ableitung aus den Angaben des Beschwerdeführers, dessen Rolle als Organisator sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 10 f iVm US 7 und ON 173 S 6 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[5] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zum Schuldspruch III behauptet, gleichzeitig aber die durch zulässigen Verweis (dazu RIS‑Justiz RS0098936 [T15]) auf den Urteilstenor genau dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 6 iVm US 2, siehe im Übrigen auch US 11) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[6] Gleiches gilt, soweit sie einen substratlosen Gebrauch der „verba legalia“ in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) behauptet, sich aber nicht an der jeweiligen Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt zum objektiven Geschehensablauf (US 8) orientiert.

[7] Indem die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (§ 133 Abs 5 iVm § 5 Abs 3 StPO) behauptet, bestreitet sie die Urteilsaussagen zur Tatgeneigtheit und zur Tatbereitschaft des Beschwerdeführers (US 6 iVm US 15 sowie ON 2.2 und ON 99.2 S 2 ff [zur Abgrenzung zwischen legitimer verdeckter Ermittlung und unzulässiger Tatprovokation siehe RS0130354]). Solcherart entzieht sie sich schon deshalb einer inhaltlichen Erwiderung (siehe erneut RIS‑Justiz RS0099810).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * I*:

[8] Der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch‑psychologische Vorgang, aufgrund dessen der Schöffensenat der Aussage des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit absprach (US 11), ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS‑Justiz RS0106588 [T6]).

[9] Soweit das auf Z 5 gestützte Vorbringen zum Schuldspruch II einen Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache herstellt, sei erwidert:

[10] Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 13) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).

[11] Soweit die Rüge diverse Konstatierungen vermisst, ist sie darauf zu verweisen, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0128974 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420).

[12] Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass das Vorhandensein von Suchtgift im Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Grenzübergang von Slowenien nach Österreich vom Erstgericht sehr wohl festgestellt wurde (US 7).

[13] Diese Feststellung wurde im Übrigen aus den Berichten des verdeckt ermittelnden Beamten (US 9 iVm ON 2.5 bis ON 2.14, ON 6.3 bis ON 6.6, ON 23.11 bis ON 23.13 und ON 190 S 18 f) und den Ergebnissen der begleitenden Observation (US 9 iVm ON 23.2 und ON 190 S 18 f) mängelfrei abgeleitet.

[14] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0135412).

[15] Diesen Anfechtungskriterien entspricht die Rüge nicht, indem sie behauptet, das Erstgericht habe nicht „ausreichend“ begründet, weshalb es den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt habe, und die Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Zweifel zieht.

[16] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II Feststellungen zur Willenskomponente des § 28 Abs 4 Z 3 SMG vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen (US 8) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (erneut § 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[18] Die Entscheidung über die Berufungen im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * V* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * C* und * I* sowie die Berufungen des Angeklagten * V* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Februar 2026, GZ 14 Hv 108/25a‑191, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten * I* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00088_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Rechtsrüge muss von den getroffenen Urteilsfeststellungen ausgehen.
  • Eine Tatsachenrüge verlangt konkrete Beweismittel und erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen.
  • Die behauptete Tatprovokation wurde wegen Abweichens von den Urteilsfeststellungen nicht inhaltlich geprüft.
  • Eine Schuldberufung ist im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 13Os88/26d?

Der OGH wies zwei Nichtigkeitsbeschwerden und die Schuldberufung eines Angeklagten zurück. Zur Entscheidung über die übrigen Berufungen leitete er die Akten an das Oberlandesgericht Linz weiter.

Welche Anforderungen stellte der OGH an eine Tatsachenrüge?

Außerhalb einer Aufklärungsrüge muss sie konkrete Beweismittel aus der Hauptverhandlung anführen und unter Berücksichtigung der gesamten Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen bestimmte entscheidende Feststellungen darlegen.

Prüfte der OGH die behauptete Tatprovokation inhaltlich?

Nein. Die Rechtsrüge bestritt die Feststellungen zur Tatgeneigtheit und Tatbereitschaft. Sie ging damit nicht vom Urteilssachverhalt aus und entzog sich nach dem OGH einer inhaltlichen Erwiderung.

Kann die Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit Mängelrüge bekämpft werden?

Der OGH hält fest, dass der kritisch-psychologische Vorgang, auf dem die Glaubwürdigkeitsbeurteilung beruht, der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist. Davon zu unterscheiden ist die Kontrolle der Begründung entscheidender Feststellungen.

Quelle und Hinweis

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