RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte den Angeklagten am 23. Jänner 2026 wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person. Die festgestellten Taten betrafen eine Nichte und zwei Großnichten; eine Betroffene schlief bei einer der Taten und war dadurch wehrlos. [4] [2]
Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. Der OGH entschied am 23. September 2026 in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt stand die prozessordnungsgemäße Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Die Feststellungen zum Tathergang beruhten auf als glaubwürdig beurteilten Zeugenaussagen und daran anknüpfenden Plausibilitätserwägungen. Diese Ableitung beanstandete der OGH unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht. [3]
- Gedrängte Entscheidungsgründe: Das Erstgericht hatte die leugnende Verantwortung und die Aussage einer weiteren Zeugin als nicht glaubwürdig beurteilt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit Aussageeinzelheiten war angesichts des Gebots gedrängter Entscheidungsgründe nicht erforderlich. [3]
- Grenzen der Glaubwürdigkeitsanfechtung: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen, soweit sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich ist. Solche Mängel wurden hier nicht behauptet. [3]
- Unterschiedliche Bewertung einzelner Fakten: Ein Freispruch vom Vorwurf einer weiteren Missbrauchshandlung zeigte keine offenbar unzureichende Begründung auf. Das Gericht darf Aussagen zu einzelnen Fakten als ausreichende Grundlage eines Schuldspruchs ansehen und zu anderen Fakten nicht. [3]
- Berücksichtigte Widersprüche: Die Widersprüche in den Angaben einer Zeugin waren in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Dass das Erstgericht daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründete keine Nichtigkeit. [3]
- Entscheidende Tatsachen: Die beanstandeten Urteilspassagen zum Umgang eines Opfers mit dem Angeklagten betrafen keine entscheidende Tatsache. Das darauf bezogene Vorbringen der Mängelrüge ging daher ins Leere. [3]
- Eigenständige Tatsachenrüge: Der bloße Verweis der Tatsachenrüge auf das Vorbringen zur Mängelrüge entsprach nicht der Strafprozessordnung. Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen des Erstgerichts ableitete, fehlte der erforderliche Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Graz; die Akten wurden diesem zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an Mängel- und Tatsachenrügen. Materiellrechtlich lagen dem angefochtenen Urteil Schuldsprüche nach §§ 205 Abs 2, 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB zugrunde. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Die Mängelrüge betraf unter anderem die Begründungstauglichkeit, die behauptete Unvollständigkeit und die Grenzen der Anfechtung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO: Die Tatsachenrüge erforderte einen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial. Ein bloßer Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge genügte nicht. [3]
- § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Das Gebot gedrängter Entscheidungsgründe begrenzte die erforderliche Auseinandersetzung mit Einzelheiten der als unglaubwürdig beurteilten Aussagen. [3]
- §§ 285d Abs 1, 285i und 390a Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen und den Kostenausspruch. [3] [1]
- §§ 205 Abs 2, 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB: Diese Tatbestände bildeten die materiellrechtlichen Grundlagen der im angefochtenen Urteil angeführten Schuldsprüche. [2]
- § 61 StGB: Für die Schuldsprüche nach § 207 Abs 1 StGB hielt der OGH die Anwendung des Rechts bei gleicher Günstigkeit von Tatzeit- und Urteilszeitrecht für richtig. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die auf Zeugenaussagen und Plausibilitätserwägungen gestützten Feststellungen waren ausreichend begründet. Ein Freispruch zu einem anderen Faktum macht die Begründung nicht offenbar unzureichend. Die Tatsachenrüge scheiterte am bloßen Verweis auf die Mängelrüge und am fehlenden Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial. Über die Berufungen entscheidet das OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* (zu I 1 und I 4) – mit Blick auf gleiche Günstigkeit von jeweiligem Tatzeitrecht und Urteilszeitrecht richtig (§ 61 StGB) – jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (zu II 2 und 3) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie (zu V) eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in M* und andernorts
(I) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* (zu I 1 und I 4) – mit Blick auf gleiche Günstigkeit von jeweiligem Tatzeitrecht und Urteilszeitrecht richtig (§ 61 StGB) – jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (zu II 2 und 3) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie (zu V) eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in M* und andernorts
(I) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
1) in den Jahren 1996 bis 1999 an seiner im Jahr 1991 geborenen Nichte E* D*, indem er fast täglich ihren nackten Schambereich betastete, ihre Hand auf seinen nackten Penis drückte und sie auf seinen Schoß setzte und seinen Penis an ihrem Gesäß rieb, sowie
4) in den Jahren 2010 bis 2015 an seiner im Jahr 2002 geborenen Großnichte * A*, indem er sie bei mehreren Gelegenheiten auf seinen Schoß setzte und seinen teilweise erigierten Penis an ihrem Gesäß rieb,
(II) mit unmündigen Personen den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
2) in den Jahren 2010 bis 2015 mit seiner im Jahr 2002 geborenen Großnichte * A*, indem er bei mehreren Gelegenheiten mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, und
3) im Jahr 2018, 2019 oder 2020 (US 8) mit seiner im Jahr 2011 geborenen Großnichte S* D*, indem er mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, sowie
(V) im Sommer 2020 außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB * A*, die zu diesem Zeitpunkt schlief und dadurch wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er ihren Intimbereich berührte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zum jeweiligen Tathergang erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeuginnen * D* (ON 66 S 4 ff), S* D* (ON 27 iVm ON 125 S 12) und * A* (ON 66 S 11 ff) sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 11 ff). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zum jeweiligen Tathergang erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeuginnen * D* (ON 66 S 4 ff), S* D* (ON 27 iVm ON 125 S 12) und * A* (ON 66 S 11 ff) sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 11 ff). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
[5] Der damit im Widerspruch stehenden leugnenden Verantwortung des Angeklagten folgten die Tatrichter nicht (US 10 f und 15). Die Angaben der Zeugin N* T* wurden vom Erstgericht als unglaubwürdig angesehen (US 13). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details deren Aussage und jener des Angeklagten (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0098778 und RS0106295).
[6] Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).
[7] Mit der Bezugnahme auf den vom Erstgericht gefällten Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einer weiteren Missbrauchshandlung zum Nachteil der * A* zeigt die Mängelrüge keine offenbar unzureichende Begründung auf. Es ist nämlich zulässig, wenn das Gericht Aussagen von Beweispersonen zu verschiedenen Fakten einmal als hinreichende Grundlage für einen entsprechenden Schuldspruch einstuft, in anderen Fällen aber nicht (RIS‑Justiz RS0098372 [insbesondere T3, T6, T8 und T16]).
[8] Die Widersprüche in den Angaben der Zeugin * A* haben die Tatrichter ohnedies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (US 13). Dass das Gericht aus den Verfahrensergebnissen – wie hier aus diesen Widersprüchen – nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0098400 [insb T8 bis T12]).
[9] Die Urteilspassagen zum Umgang eines der Opfer mit dem Angeklagten (US 11) betreffen keine entscheidende Tatsache, womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge von vornherein ins Leere geht (RIS‑Justiz RS0106268).
[10] Der Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das zu Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0115902).
[11] Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS‑Justiz RS0117961).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * T* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 79 Hv 65/25b‑126.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine bloß abweichende Bewertung der Glaubwürdigkeit trägt keine Mängelrüge.
- Aussagen dürfen zu einzelnen Fakten einen Schuldspruch tragen, zu anderen aber nicht.
- Eine Tatsachenrüge muss auf aktenkundiges Beweismaterial Bezug nehmen.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erledigte die Berufungen nicht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 13Os77/26m?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Wann ist die Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar?
Nach der Entscheidung ist die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen einer solchen Anfechtung entzogen, soweit sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich ist. Derartige Mängel wurden hier nicht behauptet.
Macht ein Freispruch zu einem anderen Faktum die Beweiswürdigung mangelhaft?
Nicht schon deshalb. Der OGH hielt fest, dass das Gericht Aussagen zu verschiedenen Fakten unterschiedlich bewerten darf: Sie können für einen Schuldspruch ausreichen, während sie bei einem anderen Vorwurf nicht genügen.
Genügt bei einer Tatsachenrüge der Verweis auf die Mängelrüge?
Der bloße Verweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge entsprach hier nicht der Strafprozessordnung. Der OGH verlangte zudem den Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial, der bei Bedenken allein aus den Erwägungen der Tatrichter fehlte.
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