RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte war wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall sowie Abs 4 Z 3 SMG, teilweise in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt worden. [2] [4]
Nach den Urteilsannahmen betrafen die Taten zwischen 1. April und 28. August 2025 insgesamt 4.982 Gramm Kokain, 8.000 Gramm Cannabiskraut und 1.000 Gramm MDMA. Die festgestellte Menge überstieg das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge nach § 28b SMG. [2] [4]
Gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung; zudem bekämpfte der Angeklagte den Beschluss über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt und prüfte die einzelnen Einwände anhand der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. [3] [4]
- Tatzeitraum: Die auf einen Tatzeitraum nur bis 22. Mai 2025 zielende Tatsachenrüge ging ins Leere, weil sie keine entscheidende Tatsache betraf. Die Beschwerde behauptete insbesondere nicht, dass der kürzere Zeitraum die rechtliche Subsumtion verändern könnte. [3] [4]
- Aufklärungsrüge: Der Vorwurf einer unzureichenden Befragung des Zeugen Ö* war nicht ausreichend ausgeführt. Der Rechtsmittelwerber legte nicht dar, weshalb er selbst an einer entsprechenden Befragung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre. [4]
- Erhebliche Bedenken: Mit dem Hinweis auf angeblich widersprüchliche und lebensfremde Angaben des Zeugen Ö* zum MDMA wurden beim OGH keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen geweckt. [4]
- Nichterledigung der Anklage: Soweit die Beschwerde einen fehlenden Freispruch hinsichtlich der Überlassung von 1.000 Gramm Kokain an G* beanstandete, blieb unklar, wie dadurch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund verwirklicht sein sollte. Eine insoweit nicht erledigte Anklage käme mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis einem Freispruch gleich. [4]
- Konfiskation: Die Behauptung, das konfiszierte Mobiltelefon sei nicht zur Begehung der Straftaten verwendet worden, weckte keine erheblichen Bedenken im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 in Verbindung mit Z 5a StPO. [4]
- Rechtsrüge: Die Rechtsrüge zur subjektiven Tatseite nahm nicht auf die konkreten Feststellungen des Erstgerichts Bezug. Sie war daher nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. [4]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. [1] [4]
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. [1] [5] [4]
Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die formellen Anforderungen an mehrere Arten von Nichtigkeitsrügen sowie die Zuständigkeit nach deren sofortiger Zurückweisung. [3] [4]
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO: Tatsachen- und Aufklärungsrüge; erforderlich sind Einwände gegen entscheidende Tatsachen beziehungsweise eine prozessordnungsgemäße Darlegung der unterlassenen Aufklärung. [3] [4]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO: Rechts- und Subsumtionsrügen müssen sich am festgestellten Urteilssachverhalt orientieren. [3] [4]
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO: Der Nichtigkeitsgrund wurde im Zusammenhang mit dem Konfiskationserkenntnis und der verlangten Berücksichtigung eines weiteren Milderungsgrundes geltend gemacht. [4]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung. [4]
- §§ 285i und 498 StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde. [4] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage der Kostenentscheidung für das bisherige Rechtsmittelverfahren. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Tatsachenrüge zum Tatzeitraum betraf keine entscheidende Tatsache; weitere Einwände weckten keine erheblichen Bedenken oder verfehlten die prozessordnungsgemäße Darstellung. Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00090_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./2./) teils iVm § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ von 1. April bis 28. August 2025 in B* und F* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich gesamt 4.982 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 44,5 % an Kokainbase), 8.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von 15,66 % THCA) und 1.000 Gramm MDMA (mit einem Reinsubstanzanteil von 63,27 % MDMA),
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./2./) teils iVm § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ von 1. April bis 28. August 2025 in B* und F* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich gesamt 4.982 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 44,5 % an Kokainbase), 8.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von 15,66 % THCA) und 1.000 Gramm MDMA (mit einem Reinsubstanzanteil von 63,27 % MDMA),
1./ „als Bestimmungstäter aus der Schweiz und dem benachbarten Ausland aus- und nach Österreich eingeführt“, indem er teils bekannte und teils unbekannte Dritte damit beauftragte, das Suchtgift mittels PKW über die Grenze nach Österreich zu verbringen,
2./ teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * Ö* als Mittäter, teils als Bestimmungstäter (vgl aber RIS‑Justiz RS0116841) anderen überlassen, und zwar zunächst * B* und * W* zur Depot- und Lagerhaltung für den weiteren Verkauf, indem er die Transporteure beauftragte, das im Rahmen der zu Punkt 1./ dargestellten Handlungen eingeführte Suchtgift an „Ö* und/oder B* und W*“ zu überlassen, wobei er davon in der Folge im Urteil bezeichnete Mengen an verschiedene, teils namentlich nicht bekannte Abnehmer übergab oder Ö* oder B* mit den Übergaben beauftragte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00090_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf einen kürzeren Tatzeitraum bloß bis zum 22. Mai 2025 ab, geht aber schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf keine entscheidende Tatsache bezieht. Dass ein kürzerer Tatzeitraum vorliegend etwas an der Subsumtion ändern könnte, wird von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0127374).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf einen kürzeren Tatzeitraum bloß bis zum 22. Mai 2025 ab, geht aber schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf keine entscheidende Tatsache bezieht. Dass ein kürzerer Tatzeitraum vorliegend etwas an der Subsumtion ändern könnte, wird von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0127374).
[5] Die Aufklärungsrüge (Z 5a) wirft dem Erstgericht vor, gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen zu haben, weil es unterlassen habe, den Zeugen Ö* „umfassend“ zum letzten Kontakt mit dem Angeklagten zu befragen. Der Rechtsmittelwerber legt allerdings nicht dar, weshalb er selbst an einer derartigen Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823).
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge (Z 5a) ausführt, der Zeuge Ö* hätte betreffend das MDMA völlig widersprüchliche und lebensfremde Angaben gemacht, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken betreffend die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken (vgl zum Prüfungsmaßstab RIS‑Justiz RS0118780).
[7] Das weitere aus Z 5a erstattete Vorbringen nimmt Bezug auf die Urteilspassage, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte 1.000 Gramm Kokain (mit einem Reinsubstanzanteil von 44,5 % an Kokainbase) in gewinnbringenden Verkäufen * G* überließ (US 7), und moniert, dass er von diesem Vorwurf nicht freigesprochen wurde. Inwiefern dadurch der angesprochene Nichtigkeitsgrund verwirklicht werden sollte, wird nicht klar. Im Übrigen käme eine diesbezügliche Nichterledigung der Anklage, weil das Urteil von der Staatsanwaltschaft insofern nicht angefochten wurde, im Ergebnis ohnehin einem Freispruch gleich (vgl Anklageschrift ON 88, 2; RIS‑Justiz RS0099646).
[8] Mit der auf das Konfiskationserkenntnis gemäß § 19a Abs 1 StGB bezogenen Behauptung, das gegenständliche Mobiltelefon wäre nicht zur Begehung der Straftaten verwendet worden (vgl jedoch US 15), dies wäre völlig lebensfremd, werden erhebliche Bedenken iSd Z 11 iVm Z 5a nicht geweckt (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 669).
[9] Dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen würden, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ohne Bezugnahme auf die tatrichterlichen Konstatierungen (US 7 f) bloß behauptet. Damit wird aber die prozessordnungskonforme Darstellung einer Rechtsrüge verfehlt (RIS‑Justiz RS0099810).
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie von einem verkürzten Tatzeitraum ausgeht und die „festgestellten Qualifikationen“ ohne nähere Spezifikation bestreitet (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0099810).
[11] Mit der Forderung nach einem zusätzlichen Milderungsgrund erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen (vgl im Übrigen § 33 Abs 1 Z 4 StGB).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00090_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Juni 2026, GZ 26 Hv 38/26g‑125, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00090_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00090_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00090_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Tatsachenrüge muss sich auf entscheidende Tatsachen beziehen; ein abweichender Tatzeitraum genügt nicht, wenn keine mögliche Auswirkung auf die Subsumtion dargelegt wird.
- Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, weshalb die Partei an der vermissten Befragung oder Beweisaufnahme gehindert war.
- Rechts- und Subsumtionsrügen müssen von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen.
- Das Verlangen nach einem zusätzlichen Milderungsgrund stellt nach dieser Entscheidung bloß Berufungsvorbringen dar.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht über die verbleibenden Berufungen und die Beschwerde.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 15Os90/26p zurückgewiesen?
Die Einwände betrafen teilweise keine entscheidenden Tatsachen, weckten keine erheblichen Bedenken oder waren nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Wann ist ein kürzerer Tatzeitraum für eine Tatsachenrüge erheblich?
Nach der Entscheidung muss dargelegt werden, dass der behauptete kürzere Tatzeitraum eine entscheidende Tatsache betrifft, etwa weil er die rechtliche Subsumtion verändern könnte.
Welche Anforderungen gelten für eine Aufklärungsrüge?
Wer eine unterlassene Befragung beanstandet, muss unter anderem darlegen, weshalb eine entsprechende Befragung in der Hauptverhandlung nicht selbst veranlasst werden konnte.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufungen?
Im konkreten Verfahren wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung erging am 3. September 2026 als Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.
Die Zurückweisung betrifft nur die Nichtigkeitsbeschwerde; über die Berufungen und die Beschwerde war noch vom Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Die Darstellung ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine Rechtsberatung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Prozessordnungsgemäße Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden – OGH 15Os77/26a
Der OGH wies Nichtigkeitsbeschwerden in einem Strafverfahren wegen Suchtgifthandels und weiterer Delikte zurück und leitete die Berufungen weiter.
Nichtigkeitsbeschwerde bei Suchtgifthandel und Geldwäscherei – OGH 15Os69/26z
Der OGH wies zu 15Os69/26z die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldsprüche wegen Suchtgifthandels, Geldwäscherei und Urkundenbesitzes zurück.
Nichtigkeitsbeschwerden bei absichtlich schwerer Körperverletzung – OGH 15Os81/26i
Der OGH wies Nichtigkeitsbeschwerden wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zurück und leitete Berufungen und Beschwerde an das OLG Wien weiter.
Auffallende Verunstaltung durch bleibende Narben – OGH 15Os87/26x
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zurück.