RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch verurteilte den Angeklagten M* am 17. Juni 2026 wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG. Nach den Feststellungen überließ er von Juni bis Dezember 2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt 1.495,65 Gramm Kokain an Abnehmer. Die Reinsubstanzmenge überschritt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge. [4] [2]
Die Übergaben erfolgten teils über ein als Suchtgiftdepot verwendetes Fahrzeug, teils durch Lieferungen an vorgegebene Adressen. M* erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch der weitere Angeklagte L* und die Staatsanwaltschaft erhoben Berufungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf behauptete Begründungsmängel sowie auf Rechts- und Sanktionsrügen. [2] [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwarf die Einwände gegen die Begründung der subjektiven Tatseite. Weitere Rügen scheiterten daran, dass sie nicht den Anforderungen des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes entsprachen oder lediglich Berufungsgründe geltend machten. [3]
- Vorsatz und Beweiswürdigung: Das Erstgericht leitete den Vorsatz nicht bloß formelhaft aus dem äußeren Geschehen ab. Es berücksichtigte das konkrete Verhalten, die Verflechtung mit anderen Mitgliedern, Absprachen und Kontakte sowie das rund halbjährige Wirken für die Vereinigung. Die Beschwerde zeigte keinen Verstoß gegen Logik oder Empirie auf. [3]
- Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen: Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit zulässig. Bei einem leugnenden Angeklagten ist diese Methode nach den Ausführungen des OGH meist nicht zu ersetzen. [3]
- Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe: Undeutlichkeit liegt nur vor, wenn aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe objektiv nicht zweifelsfrei erkennbar ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht aus welchen Gründen als erwiesen ansieht. Die ausführlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite erfüllten diese Anforderungen. [3]
- Keine eigene Beweiswürdigung im Rechtsmittel: Dass das Erstgericht aus der leugnenden Verantwortung nicht die gewünschten Schlüsse zog, begründete keinen Mangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Auch die verlangten weiteren Erläuterungen zur Wahrnehmung der Vereinigung zeigten angesichts der vorhandenen Urteilserwägungen kein Begründungsdefizit auf. [3]
- Getrennte Ausführung der Nichtigkeitsgründe: Der bloße Verweis der Rechtsrüge auf die Mängelrüge vernachlässigte die unterschiedlichen Anforderungen der Nichtigkeitsgründe. Die tatsächlich erhobene Subsumtionsrüge nach Z 10 ging zudem nicht von sämtlichen Urteilsfeststellungen aus und war daher keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich. [3]
- Grenzen der Sanktionsrüge: Mit § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden. Der Einwand, die Feststellungen trügen die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht, ließ sich daher nicht auf diesem Weg geltend machen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 2026 bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Über die Berufungen des Angeklagten M*, des Angeklagten L* und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck. M* trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [4] [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die Anforderungen an Nichtigkeitsrügen als auch die Abgrenzung zur Berufung. Der OGH ordnete die Kritik an der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB ausschließlich der Berufung zu. Einwände zugunsten des Mitangeklagten scheiterten an der fehlenden Beschwer des Rechtsmittelwerbers. [3]
- § 28a SMG und § 28b SMG: Der Schuldspruch betraf Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG. § 28b SMG wurde für die Grenzmenge herangezogen. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO: Die Entscheidung behandelt Begründungsmängel und die Anforderungen an eine Subsumtionsrüge. Letztere muss von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen ausgehen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO; § 34 Abs 1 Z 17 StGB: Die Sanktionsrüge erfasst im zweiten Fall die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen. Die behauptete Nichtannahme des genannten Milderungsgrundes bildete hier nur einen Berufungsgrund. [3]
- § 282 Abs 1 StPO: Die Rechtsmittellegitimation setzt Beschwer voraus. Der Angeklagte konnte behauptete Mängel nicht allein deshalb geltend machen, weil diese auch den Mitangeklagten betreffen sollten. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die sofortige Zurückweisung erfolgte in nichtöffentlicher Beratung. Daraus folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen. [3] [1]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Verpflichtung des Angeklagten M*, die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Der Vorsatz zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung war ausreichend begründet. Die Subsumtionsrüge ging nicht von sämtlichen Feststellungen aus. Die Nichtannahme des geltend gemachten Milderungsgrundes betraf nur die Berufung. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00107_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 1. Juni bis 22. Dezember 2025 im Raum B* als Mitglied einer aus ihm und weiteren im Urteil (teils namentlich) genannten Personen bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich gesamt 1.495,65 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 79,5 %, somit 1.189,04 Gramm Cocain, in gewinnbringenden Verkäufen an teils namentlich bekannte, teils unbekannte Abnehmer überlassen, indem er einerseits das Suchtgift nach Eingang der Bestellung bei abgesondert verfolgten Tätern in einem in B* als „Suchtgiftbunker“ abgestellten Fahrzeug mit dem Kennzeichen * hinterlegte und nach Abholung des Suchtgifts den im Fahrzeug hinterlegten Kaufpreis entnahm, und andererseits zu von „der Zentrale“ bekanntgegebenen Adressen von Abnehmern fuhr und das zuvor entsprechend portionierte Suchtgift nach Bezahlung des Kaufpreises an diese übergab (US 6).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00107_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, die ihr Ziel verfehlt.
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 erster und vierter Fall) schloss das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten auf die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 7) nicht nur „formelhaft“ aus dem „äußeren Tatgeschehen“ und einer „lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts“, der im Übrigen in einer auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen Weise im Urteil umschrieben wurde, sondern – von der Beschwerde übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – konkret aus dem Verhalten des Angeklagten, seiner (durch im Urteil angeführte Beispiele konkretisierten) Verflechtung mit den übrigen Mitgliedern der Organisation, seinen Absprachen sowie Kontakten mit denselben und seinem ein halbes Jahr währenden Wirken für den Zusammenschluss (US 12 f). Warum diese Begründung den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (Z 5 vierter Fall; RIS-Justiz RS0118317), macht die – nur auf Teilaspekte der Beweiswürdigung abstellende – Beschwerde nicht klar. Im Übrigen ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[5] Der in diesem Zusammenhang weiters erhobene Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist mit Blick auf die ausführlichen Urteilserwägungen zur subjektiven Tatseite (US 9, 12 f) unberechtigt. Eine solche läge nämlich nur vor, wenn dem Urteil unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0089983 [T1]).
[6] Dass die Tatrichter aus der leugnenden Verantwortung des Angeklagten betreffend die Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse zogen, stellt kein Begründungsdefizit iSd Z 5 dar (RIS-Justiz RS0098400).
[7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – teilweise unter Berufung auf Unvollständigkeit (vgl dazu aber RIS‑Justiz RS0098646) – Erläuterungen vermisst, „ob und wie“ der Angeklagte „den Zusammenschluss als solchen erkannte und sich ihm anschloss, oder ob er sich lediglich als bezahlter 'Läufer' einzelner Auftraggeber sah“ (vgl dazu abermals US 12 f).
[8] Soweit die Rechtsrüge (nominell „Z 9“) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS‑Justiz RS0115902).
[9] Die (gemeint:) Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) orientiert sich mit der – auf eigene Beweiserwägungen gestützten – Behauptung, die Feststellungen würden die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht tragen, nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 6 f) und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Sanktionsrüge übersieht, dass aus diesem Nichtigkeitsgrund nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden kann (RIS‑Justiz RS0099869), sodass der Einwand, das Tatsachensubstrat trage die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht, was auf die Strafbemessung durchschlage, verfehlt ist.
[11] Mit der Kritik, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu Unrecht nicht angenommen, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0099869 [T13 und T14], RS0099920).
[12] Die an mehreren Stellen der Rechtsmittelschrift geäußerte Kritik, in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete Mängel würden auch den Angeklagten * L* betreffen, geht mangels der für eine Rechtsmittellegitimation erforderlichen Beschwer ins Leere (vgl § 282 Abs 1 StPO; Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 27).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00107_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * L* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufungen des Angeklagten L* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Juni 2026, GZ 50 Hv 57/26b‑88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00107_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00107_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00107_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Vorsatz darf aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden, wenn die Begründung tragfähig ist.
- Eine Subsumtionsrüge muss von sämtlichen Urteilsfeststellungen ausgehen.
- Die Nichtannahme des geltend gemachten Milderungsgrundes war hier nur mit Berufung bekämpfbar.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ließ die Entscheidung über die Berufungen offen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os107/26f?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Suchtgifthandels zurück. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck.
Darf der Vorsatz aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden?
Ja. Der OGH hielt diese Methode für begründungstauglich und bei einem leugnenden Angeklagten meist für nicht ersetzbar. Im konkreten Fall stützte sich das Erstgericht zusätzlich auf Verhalten, Kontakte, Absprachen und die länger dauernde Tätigkeit für die Vereinigung.
Warum scheiterte die Subsumtionsrüge?
Sie ging nicht von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen aus, sondern stützte sich auf eigene Beweiserwägungen. Daher war sie keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.
War die Nichtannahme eines Milderungsgrundes ein Nichtigkeitsgrund?
Die Kritik an der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB machte in diesem Verfahren nur einen Berufungsgrund geltend.
Quelle und Hinweis
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