RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht verurteilte den Angeklagten am 2. Juni 2026 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Erpressung. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 2026. [4] [6]
Nach den Urteilsfeststellungen hinderte der Angeklagte zwei Polizeibeamte am Vollzug seiner Vorführung zum Strafantritt, indem er unvermittelt mit seinem Pkw losfuhr. Bei einem weiteren Vorfall versuchte er, durch eine telefonische Todesdrohung die Rückzahlung von 1.000 Euro bereits bezahlten Anwaltshonorars zu erzwingen. Dabei handelte er nach den Feststellungen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung. [2]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO und die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Der OGH sah weder einen relevanten Begründungsmangel noch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. [3]
- Ableitung der subjektiven Tatseite: Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite durften hier aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufs abgeleitet werden. Das Verhalten des Angeklagten war detailliert und aussagekräftig dargestellt. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit bestanden daher keine Bedenken; der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0116882. [3]
- Leugnende Verantwortung: Zum Widerstand gegen die Staatsgewalt hatten die Tatrichter die leugnende Verantwortung zur subjektiven Tatseite als unglaubhafte Schutzbehauptung verworfen. Soweit die Beschwerde darin eine offenbar unzureichende Begründung erblickte, verließ sie nach dem OGH den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. [3]
- Beweiswürdigung zur versuchten Erpressung: Der festgestellte Vorsatz beruhte neben dem Täterverhalten auf glaubhaften Zeugenaussagen über Erklärungen zur anwaltlichen Vertretungstätigkeit. Dass diese Erwägungen den Beschwerdeführer nicht überzeugten, begründete keine Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall. Der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0116732 [T6]. [3]
- Bezugspunkt der Rechtsrüge: Die Rechtsrüge behauptete fehlende klare Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung. Damit überging sie den unmissverständlichen Urteilssachverhalt und verfehlte die gebotene Bezugnahme auf die Feststellungen. Dazu verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0099810. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an Mängel- und Rechtsrüge sowie die verfahrensrechtlichen Folgen der sofortigen Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO: Geprüft wurden eine Mängelrüge wegen offenbar unzureichender Begründung und eine Rechtsrüge wegen behaupteter fehlender Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Aus der Zurückweisung folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung. [3] [1]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Verpflichtung des Angeklagten, auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3] [5]
- § 269 Abs 1 sowie §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB: Der Schuldspruch betraf Widerstand gegen die Staatsgewalt nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB und versuchte schwere Erpressung nach dem ersten Fall des § 145 Abs 1 Z 1 StGB. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hielt die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem detailliert dargestellten äußeren Geschehen für ausreichend begründet. Die Rechtsrüge überging eindeutige Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz. Er wies die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurück; über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00115_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 [erster Strafsatz] StGB (1) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in I*
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 [erster Strafsatz] StGB (1) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in I*
1/ am 12. März 2025 die Polizeibeamten * M* und * N* mit Gewalt an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich des Vollzugs eines im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Befehls des Landesgerichts Innsbruck seiner Vorführung zum Strafantritt, gehindert, indem er mit seinem Pkw unvermittelt losfuhr, sodass M* vom Fahrzeug leicht berührt und zur Seite gedrängt sowie N* die von ihr gehaltene, geöffnete Fahrzeugtür entrissen wurde;
2/ am 1. Juli 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. * No* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Rückzahlung von 1.000 Euro an bereits bezahltem Honorar, zu nötigen versucht, indem er ihm gegenüber telefonisch im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Äußerungen, unter anderem mit dem Bedeutungsinhalt, diesen zu töten, tätigte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00115_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der zu beiden Punkten des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) begegnet die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufs“ (US 9 und 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0116882), zumal das Verhalten des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang detailliert und aussagekräftig dargestellt wurde.
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[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der zu beiden Punkten des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) begegnet die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufs“ (US 9 und 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0116882), zumal das Verhalten des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang detailliert und aussagekräftig dargestellt wurde.
[5] Die in Bezug auf das zu 1/ angelastete Verhalten zur subjektiven Tatseite leugnende Verantwortung verwarfen die Tatrichter als unglaubhafte Schutzbehauptung (US 10). Indem die Rüge auch insoweit der Sache nach offenbar unzureichende Begründung geltend macht, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 431 f).
[6] Zu Punkt 2/ des Schuldspruchs gründen die bekämpften Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (neben dem Täterverhalten) auch auf den für glaubhaft befundenen Angaben des Zeugen Dr. * No* über dessen dem Beschwerdeführer gegebene Erklärungen über die in seinem Namen erbrachte anwaltliche Vertretungstätigkeit (US 12). Dass dem Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht her (RIS‑Justiz RS0116732 [T6]).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu Punkt 2/ das Fehlen einer „hinreichend klaren Feststellung“ zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, verfehlt dabei aber die gebotene Bezugnahme auf den unmissverständlichen Urteilssachverhalt (US 8 und 12; RIS‑Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00115_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juni 2026, GZ 26 Hv 40/26z‑64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00115_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00115_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 [erster Strafsatz] StGB (1) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00115_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das detailliert dargestellte äußere Tatgeschehen trug hier die Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
- Bloßes Nichtüberzeugtsein von der tatrichterlichen Begründung stellte den geltend gemachten Begründungsmangel nicht her.
- Die Rechtsrüge muss vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Innsbruck.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os115/26g?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Erpressung zurück. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Oberlandesgericht Innsbruck.
Warum war die Begründung der subjektiven Tatseite ausreichend?
Das Verhalten des Angeklagten war detailliert und aussagekräftig dargestellt. Deshalb war die Ableitung der subjektiven Tatseite aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehens unter dem geltend gemachten Begründungsaspekt nicht zu beanstanden.
Warum scheiterte die Rechtsrüge zum Bereicherungsvorsatz?
Sie behauptete fehlende klare Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, obwohl der Urteilssachverhalt dazu unmissverständlich war. Damit nahm sie nicht wie geboten auf die getroffenen Feststellungen Bezug.
Wer trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens?
Der Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. Der OGH stützte diese Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.
Quelle und Hinweis
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