RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Leoben erkannte den Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig. Gegen dieses Urteil erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. [2] [3] [4]
Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der Angeklagte dem Opfer mit einer Bierflasche einen wuchtigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte. Die dadurch verursachten Verletzungen hinterließen unter anderem bleibende, zum Teil lange Narben an Stirn, Augenoberlid, Wange und Ohrmuschel, die als auffallende Verunstaltung und damit als schwere Dauerfolge beurteilt wurden. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Einwände als nicht berechtigt. [3] [4]
- Mängelrüge: Die Mängelrüge beanstandete die Begründung der auffallenden Verunstaltung als Zirkelschluss. Sie war nach Ansicht des OGH nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nahm. [4]
- Beweisgrundlagen: Das Schöffengericht hatte seine Beweiswürdigung nicht nur auf das Hauptverhandlungsprotokoll, sondern auch auf eine Lichtbilddokumentation, die Krankengeschichte und das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen gestützt. Diese weiteren Grundlagen ließ die Beschwerde unberücksichtigt. [4]
- Subsumtionsrüge: Die Behauptung, die bleibenden und zum Teil langen auffälligen Narben stellten keine auffallende Verunstaltung im Sinn des § 85 Abs 1 Z 2 StGB dar, wurde nach Auffassung des OGH nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern lediglich aufgestellt. [4]
- Verfahrensfolge: Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht zuständig. [4] [5]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz geleitet. [1] [5]
Dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die strafrechtliche Qualifikation einer schweren Dauerfolge sowie die formgerechte Ausführung von Nichtigkeitsgründen und die daraus folgenden Zuständigkeiten im Rechtsmittelverfahren. [4] [3]
- § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB: Absichtliche schwere Körperverletzung und Qualifikation bei Eintritt einer schweren Dauerfolge. [2] [4]
- § 85 Abs 1 Z 2 StGB: Auffallende Verunstaltung als im Verfahren maßgebliche schwere Dauerfolge. [4]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe der Mängelrüge und der Subsumtionsrüge. [3] [4]
- § 285d Abs 1 StPO: Sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [4]
- § 285i StPO: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde. [4] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage der Kostenentscheidung für das bisherige Rechtsmittelverfahren. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine Mängelrüge muss die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen. Die bloße Behauptung, bleibende auffällige Narben seien keine auffallende Verunstaltung, genügt auch für eine Subsumtionsrüge nicht. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz weiter.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00087_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. Oktober 2025 in K* * Ko* eine schwere Körperverletzung (mehrere, teils tiefe Schnittverletzungen im linken Gesichtsbereich, kleine Rissquetschwunde an der Ohrecke links, Teilamputation des kleinen Knorpelteils der inneren Ohrmuschelwindung links, Verletzung des Gehörgangbodens, Hautkratzer an der linken Hals- und Gesichtshälfte) absichtlich zugefügt, indem er mit einer Bierflasche einen wuchtigen Schlag gegen dessen linke Gesichtshälfte ausführte, wobei die Tat eine auffallende Verunstaltung (§ 85 Abs 1 Z 2 StGB), nämlich – zum Teil lange – Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange und an der linken Ohrmuschel, somit eine schwere Dauerfolge, nach sich zog.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00087_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
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[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Betreffend die Qualifikation der auffallenden Verunstaltung nach § 87 Abs 2 erster Fall iVm § 85 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB bringt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vor, die erstgerichtliche Begründung reduziere sich auf einen Zirkelschluss, weil sie auf das Hauptverhandlungsprotokoll verweise, in welchem lediglich festgehalten sei, dass das Opfer im linken Stirn‑ sowie im Jochbeinbereich auffällige Narben aufweise (US 5 iVm ON 18.2, 5). Im Hauptverhandlungsprotokoll sei aber nicht festgehalten worden, worin diese Auffälligkeit liegen sollte bzw weshalb die Narben als auffällig zu bewerten wären. Die Mängelrüge ist jedoch nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie nicht – wie aber geboten – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt (RIS‑Justiz RS0119370), sondern unberücksichtigt lässt, dass sich das Schöffengericht bei seiner Beweiswürdigung auch auf eine Lichtbilddokumentation (ON 2.10), die Krankengeschichte (ON 6.2) sowie das Gutachten des beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 6 iVm ON 18.2, 9 ff) stützte (US 5 f).
[5] Dass die „bleibenden – zum Teil langen – auffälligen Narben an der Stirn, am linken Augenoberlid, an der linken Wange sowie an der linken Ohrmuschel“ des Opfers keine auffallende Verunstaltung im Sinn des § 85 Abs 1 Z 2 StGB darstellen sollten, wird von der Subsumtionsrüge (Z 10) – ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (vgl jedoch RIS‑Justiz RS0116565) – bloß behauptet (vgl Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 85 Rz 12 mwN).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00087_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 28. Mai 2026, GZ 34 Hv 23/26v‑19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00087_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen.
- Eine Subsumtionsrüge darf sich nicht auf eine bloße Gegenbehauptung beschränken, sondern muss methodengerecht aus dem Gesetz argumentieren.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht über die Berufung.
- Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Mängelrüge zurück?
Die Rüge berücksichtigte nicht sämtliche vom Erstgericht herangezogenen Beweisgrundlagen und nahm daher nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß.
Was beanstandete der OGH an der Subsumtionsrüge?
Die Beschwerde behauptete lediglich, die bleibenden auffälligen Narben seien keine auffallende Verunstaltung, ohne dieses Ergebnis methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten.
Entschied der OGH auch über die Berufung?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz geleitet.
Welche Rechtsfolge hatte das Rechtsmittelverfahren für die Kosten?
Dem Angeklagten wurden gemäß § 390a Abs 1 StPO die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Quelle und Hinweis
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Die rechtliche Aussage wurde auf die prozessualen Anforderungen an die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beschränkt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der noch offenen Entscheidung über die Berufung klar getrennt.
Die im Ausgangstext anonymisierten Personen- und Ortsangaben wurden nicht ergänzt.
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