RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os81/26z
Entscheidungsdatum
2026-09-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00081.26Z.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte den Angeklagten, soweit für die Entscheidung wesentlich, wegen gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 sowie 130 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 erster Fall StGB. [2] [4]

Gegen das Urteil vom 27. April 2026 erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch ein weiterer Angeklagter erhob Berufung. Der OGH entschied am 23. September 2026 über die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen die Begründung der Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln richtete. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Beschwerde beanstandete die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 StGB als unzureichend begründet. Der OGH sah die Mängelrüge nicht als prozessordnungsgemäß ausgeführt an. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem beschwerdeführenden Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt steht die ordnungsgemäße Ausführung einer Mängelrüge zur Begründung gewerbsmäßigen Handelns. Die Entscheidung betrifft damit die Begründungskontrolle und nicht eine eigenständige Neufassung der materiellen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil die Mängelrüge zur Gewerbsmäßigkeit nur einzelne Elemente der Begründung bekämpfte und deren Gesamtheit nicht berücksichtigte. Dass die Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, begründet keine Nichtigkeit. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * P* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * P* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. Februar 2026 in K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB und in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten [§ 129 Abs 2 Z 1 StGB], US 3, 5 f und 11 f iVm ON 49.1, 51.1 und 55.1) * Pf* fremde bewegliche Sachen, nämlich sieben Uhren im Gesamtwert von rund 2.000 Euro durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem sie die Terrassentür des Wohnhauses der Genannten einschlugen und entriegelten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.

[4] Indem die Mängelrüge die Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten P* im Sinn des § 70 Abs 1 StGB (US 5) als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) releviert, sich dabei aber bloß mit einzelnen Elementen der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette auseinandersetzt, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8 f) in den Blick zu nehmen.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.

[4] Indem die Mängelrüge die Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten P* im Sinn des § 70 Abs 1 StGB (US 5) als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) releviert, sich dabei aber bloß mit einzelnen Elementen der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette auseinandersetzt, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8 f) in den Blick zu nehmen.

[5] Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten P* sowie die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. April 2026, GZ 41 Hv 46/26i‑88.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Mängelrüge muss die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen.
  • Die isolierte Kritik an einzelnen Begründungselementen genügte im entschiedenen Fall nicht.
  • Dass eine Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, begründet für sich allein keine Nichtigkeit.
  • Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück; über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde in 13Os81/26z zurück?

Die Mängelrüge bekämpfte nur einzelne Elemente der Begründung zur Gewerbsmäßigkeit. Sie berücksichtigte nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und war daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Welche Bedeutung hatte die Gewerbsmäßigkeit in dieser Entscheidung?

Die Beschwerde beanstandete die Begründung der Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln nach § 70 Abs 1 StGB. Der OGH prüfte die dagegen erhobene Mängelrüge und beanstandete deren isolierte Betrachtung einzelner Begründungselemente.

Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?

Nein. Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen