RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht erkannte den Angeklagten unter anderem mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig. Nach den hier relevanten Feststellungen förderte er gemeinsam mit mehreren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden mit dem Vorsatz, sich durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. [4] [2]
Der angefochtene Schuldspruch A I betraf einen Transport von zumindest vier Fremden von Ungarn nach Österreich am 15. November 2025. Nur gegen diesen Schuldspruch richtete sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Strittig war die Begründung der festgestellten Personenzahl. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die beanstandete Begründung im Rahmen der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO. Maßgeblich war, ob die Schlussfolgerung des Erstgerichts gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte verstieß, nicht ob sie die einzig mögliche Schlussfolgerung war. [3]
- Begründung der Personenzahl: Das Erstgericht stützte die Feststellung von mehr als drei transportierten Fremden auf einen Zeugen: Dieser hatte mehrere Personen im Fahrzeug wahrgenommen und angegeben, das Fahrzeug sei tiefer gelegen und vollbesetzt gewesen. Der OGH sah darin keinen Verstoß gegen Logik oder grundlegende Erfahrungswerte und verwies auf RIS-Justiz RS0118317. [3]
- Andere mögliche Schlüsse: Die Behauptung, aus den Angaben des Zeugen seien auch andere Schlüsse möglich und die Schlüsse des Urteils seien nicht zwingend, trägt keine Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Dazu verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0099455. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [3] [1]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 23. September 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Über die Berufung selbst entschied der OGH damit nicht. [4] [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Begründung einer Tatsachenfeststellung im Schleppereiverfahren sowie die verfahrensrechtlichen Folgen der erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [1]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf eine Mängelrüge; behandelt wurde der vierte Fall dieser Bestimmung. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Auf dieser Grundlage kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu. [3] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Darauf beruht der Ausspruch über die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [3] [6]
- § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG: Nach diesen Bestimmungen erfolgten die für die Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Schuldsprüche wegen Schlepperei. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Feststellung, dass der Angeklagte mehr als drei Fremde transportiert hatte, war anhand der Zeugenaussage ohne Verstoß gegen Logik oder grundlegende Erfahrungswerte begründet. Andere mögliche Schlussfolgerungen tragen für sich keine Mängelrüge. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00080_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (A I und II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – hier relevant –
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mindestens drei Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (A I und II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – hier relevant –
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mindestens drei Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I) am 15. November 2025 in M* und an anderen Orten im Inland, indem er als Lenker eines im Urteil näher bezeichneten Fahrzeugs zumindest vier Fremde (US 4) von Ungarn nach Österreich transportierte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00080_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch A I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
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[3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch A I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider gründete das Erstgericht die Feststellung, wonach der Angeklagte bei dieser Fahrt „eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls drei übersteigende Anzahl von Fremden“ transportierte (US 4), ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS‑Justiz RS0118317) auf die Aussage des Zeugen * H*, dass „im Fahrzeug mehrere Personen waren, das Fahrzeug tiefer gehangen habe und das Fahrzeug vollbesetzt gewesen sei“ (US 10, ON 46.2, 31). Auf die Behauptung, dass aus diesen Angaben auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann der Beschwerdebehauptung zuwider eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (RIS‑Justiz RS0099455).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00080_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * T* wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Mai 2026, GZ 8 Hv 21/26a‑46.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00080_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00080_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00080_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Andere mögliche Schlüsse aus einer Zeugenaussage begründen für sich keine Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
- Die Feststellung von mehr als drei transportierten Fremden war nach Ansicht des OGH logisch vertretbar begründet.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Warum scheiterte die Mängelrüge in OGH 13Os80/26b?
Die Feststellung zur Personenzahl war anhand der Zeugenaussage ohne Verstoß gegen Logik oder grundlegende Erfahrungswerte begründet. Dass aus der Aussage auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, genügte nicht.
Welcher Schuldspruch wurde mit der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft?
Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen den Schuldspruch A I. Dieser betraf den Transport von zumindest vier Fremden von Ungarn nach Österreich am 15. November 2025.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Quelle und Hinweis
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