RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte drei Angeklagte unter anderem des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB sowie der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig. Zwei Angeklagte wurden darüber hinaus wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB verurteilt. [2] [6]
Den Schuldsprüchen zufolge wurden zwischen 2015 und Jänner 2025 zahlreiche Personen durch wahrheitswidrige Angaben, unter anderem über schamanische Leistungen, eine angebliche Bedürftigkeit oder erforderliche Behandlungen und Renovierungen, zur Übergabe von Bargeld, Schmuck und anderen Wertgegenständen veranlasst. Den beiden weiteren Angeklagten wurde ein arbeitsteiliger Beitrag zu diesen Taten angelastet. [2] [6]
Das Erstgericht erklärte bei den drei Angeklagten sichergestellte Gegenstände und erhebliche Bargeldbeträge für verfallen. Es konnte allerdings nicht feststellen, welche einzelne Banknote oder welcher Gegenstand unmittelbar von einem Opfer stammte, und ordnete die Vermögenswerte keinem bestimmten Empfänger zu. [6]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren hinsichtlich der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB und hinsichtlich des Verfallsausspruchs berechtigt. Das weitere, gegen den Schuldspruch wegen krimineller Vereinigung gerichtete Vorbringen blieb erfolglos. [3] [6]
- Gewerbsmäßigkeit: Die in den Entscheidungsgründen verwendeten Formulierungen, die Angeklagten hätten etwas „gewollt“ oder sich damit „abgefunden“, brachten die nach § 148 zweiter Fall StGB erforderliche Absicht nicht zum Ausdruck, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugstaten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die bloße Anführung dieser Absicht im Referat der entscheidenden Tatsachen konnte die fehlende Feststellung in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen. [3] [6]
- Individuelle Zuordnung beim Verfall: Vermögenswerte, Ersatzwerte und Wertersatz dürfen nach § 20 StGB nur dem tatsächlichen Empfänger abgenommen werden. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, darf bei jeder Person nur der von ihr tatsächlich rechtswidrig erlangte Wert oder der darauf bezogene Ersatz- beziehungsweise Wertersatz für verfallen erklärt werden. [6]
- Erweiterter Verfall: Das Erfordernis einer individuellen Zuordnung gilt nach den Ausführungen des OGH auch für den erweiterten Verfall nach § 20b Abs 2 und 3 StGB. Eine Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen für sämtliche vom Verfall betroffenen Werte ist nicht vorgesehen. [6]
- Unzureichende Feststellungen: Das Ersturteil enthielt keine Tatsachenfeststellungen, die eine Zuordnung der sichergestellten Werte zu den einzelnen Empfängern ermöglicht hätten. Dass die durchsuchte Liegenschaft im Alleineigentum eines Angeklagten stand, genügte dafür nicht. [6]
- Kriminelle Vereinigung: Die Feststellungen zur kriminellen Ausrichtung des Zusammenschlusses waren nach Ansicht des OGH aus der Vielzahl der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und in wechselseitiger Beteiligung begangenen Betrugstaten willkürfrei abgeleitet. Der Hinweis auf familiäre Verbindungen zeigte nicht auf, weshalb ein Zusammenschluss mehrerer Familienmitglieder zur arbeitsteiligen Begehung qualifizierter Betrugstaten keine von der Familie verschiedene Vereinigung im Sinn des § 278 Abs 2 StGB sein sollte. [6]
- Zweiter Rechtsgang: Für das fortgesetzte Verfahren unterschied der OGH zwischen unmittelbar oder als Ersatzwerte erlangten Vermögenswerten nach § 20 Abs 1 und 2 StGB, weiteren mutmaßlich aus rechtswidrigen Taten stammenden Werten nach § 20b Abs 2 und 3 StGB sowie einem Wertersatz nach § 20 Abs 3 StGB. Ein als Zahlungsverpflichtung ausgesprochener Wertersatz kommt nur in Betracht, soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögens- oder Ersatzwerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind. [6]
Ergebnis
Der OGH gab den Nichtigkeitsbeschwerden teilweise statt. Er hob die Unterstellung der von den Betrugsschuldsprüchen erfassten Taten unter § 148 zweiter Fall StGB, die dazu gebildeten Subsumtionseinheiten, die Strafaussprüche einschließlich der Vorhaftanrechnungen und das Verfallserkenntnis auf. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. [1] [6]
Im Übrigen wurden die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Beschwerden zurückgewiesen. Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft wurden mit ihren Berufungen auf die Aufhebung verwiesen; den Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die subjektiven Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Begehung, die individualisierte Anordnung des Verfalls und die Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden im Strafverfahren. [3] [6]
- §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB: Betrug, schwerer Betrug und die im Verfahren strittige Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs. [2] [6]
- § 70 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 5 Abs 2 StGB: Anforderungen an die Absicht, durch wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu erzielen. [3] [6]
- §§ 20, 20b StGB: Verfall von Vermögenswerten, Ersatzwerten und Wertersatz sowie erweiterter Verfall mit notwendiger Zuordnung zum jeweiligen Empfänger. [6]
- § 278 Abs 1 und 2 StGB: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Begriff der Vereinigung. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO: Nichtigkeitsgründe betreffend die rechtliche Unterstellung der Taten und den Verfallsausspruch. [3] [6]
- §§ 285d, 285e StPO: Zurückweisung beziehungsweise Entscheidung über die berechtigten Teile der Nichtigkeitsbeschwerden bei nichtöffentlicher Beratung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hob die rechtliche Unterstellung der Betrugstaten unter § 148 zweiter Fall StGB auf, weil die Entscheidungsgründe die dafür erforderliche Absicht, durch wiederkehrende schwere Betrugstaten ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen, nicht ausreichend feststellten. Auch das Verfallserkenntnis wurde aufgehoben: Verfallswerte müssen dem jeweiligen tatsächlichen Empfänger individuell zugeordnet werden; eine kumulative oder solidarische Inanspruchnahme mehrerer Personen ist unzulässig. Die Sache wurde insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch der Angeklagten * D* (I), F* M* und D* M* (II) umfassten Taten nach § 148 zweiter Fall StGB und in der zu diesen Schuldsprüchen jeweils gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen sowie die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen.
Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch der Angeklagten * D* (I), F* M* und D* M* (II) umfassten Taten nach § 148 zweiter Fall StGB und in der zu diesen Schuldsprüchen jeweils gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen sowie die Beschwerden werden zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00029_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * D* (I), F* M* und D* M* (II) jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und jeweils (III) des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB, F* M* und D* M* zudem jeweils des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB (IV), schuldig erkannt. [2] Danach haben vom Jahr 2015 bis zum Jänner 2025 in W*, M* und andernorts (I) * D* in einer Vielzahl von (im angefochtenen Urteil einzeln beschriebenen) Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (ab der dritten Tat in Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Dagegen wenden sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D*, F* M* und D* M*. [6] Da die Beschwerdeausführung des Angeklagten F* M* mit den – in einem Schriftsatz gemeinsam erstatteten – Beschwerdeausführungen der beiden übrigen Angeklagten fast wortgleich übereinstimmt, werden die (solcherart inhaltsgleich argumentierenden) Nichtigkeitsbeschwerden im Folgenden gemeinsam behandelt. Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden: [7] Die Subsumtionsrügen (Z 10) zeigen zutreffend auf, dass die Urteilsfeststellungen (US 14 und 16: „wollte“ und „fand sich damit ab“) eine für die Annahme der Qualifikation nach...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00029_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00029_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D*, F* M* und D* M*, die Beschwerden der Erst- und des Letztgenannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00029_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 152 Hv 41/25a‑450.12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch der Angeklagten * D* (I), F* M* und D* M* (II) umfassten Taten nach § 148 zweiter Fall StGB und in der zu diesen Schuldsprüchen jeweils gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen...
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00029_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für § 148 zweiter Fall StGB muss die erforderliche Absicht in den Entscheidungsgründen festgestellt sein; ihre bloße Aufnahme in das Erkenntnisreferat reicht nicht aus.
- Ein Verfall nach §§ 20 oder 20b StGB setzt eine Zuordnung der betroffenen Werte zum jeweiligen tatsächlichen Empfänger voraus.
- Eine kumulative oder solidarische Verfallsanordnung gegen mehrere Personen ist unzulässig.
- Das Eigentum an der Liegenschaft, auf der Vermögenswerte aufgefunden wurden, ersetzt keine Feststellungen dazu, wer diese Werte tatsächlich erlangt hat.
- Familiäre Verbindungen schließen einen gesonderten Zusammenschluss als kriminelle Vereinigung nicht ohne Weiteres aus.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB auf?
Die Entscheidungsgründe enthielten keine ausreichende Feststellung der Absicht, durch wiederkehrende schwere Betrugstaten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu erzielen.
Dürfen Verfallswerte mehreren Angeklagten gemeinsam zugerechnet werden?
Nach dieser Entscheidung muss der Verfall dem jeweiligen tatsächlichen Empfänger zugeordnet werden. Eine kumulative oder solidarische Haftung mehrerer Personen für sämtliche Werte ist verfehlt.
Genügt das Eigentum am Fundort für einen Verfall?
Nein. Der OGH hielt das Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Werte gefunden wurden, für keine ausreichende Grundlage zur Feststellung des tatsächlichen Empfängers.
Was geschieht nach der Teilaufhebung?
Das Landesgericht für Strafsachen Wien muss über die aufgehobenen Teile, insbesondere die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB, die Strafen und den Verfall, neuerlich verhandeln und entscheiden.
Quelle und Hinweis
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