RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
M* O* und F* O* wurden mit dem angefochtenen Urteil jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt. Gegenstand der Entscheidung des OGH waren ihre gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und weitere Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht. [2] [2] [3]
Nach dem Schuldspruch versuchten die Angeklagten am 16. August 2025 in M* im einverständlichen Zusammenwirken, J* P* und D* P* schwer am Körper zu verletzen. Dazu versetzten sie ihnen mit einer Malerstange Schläge gegen Kopf und Körper. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Die Angeklagten stützten ihre Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. Sie beanstandeten das Fehlen konkreter Feststellungen zu den Voraussetzungen der Notwehr nach § 3 StGB und behaupteten im Wesentlichen, J* P* und D* P* hätten zuerst zugeschlagen. [3] [3]
- Bindung an Feststellungen: Nach Auffassung des OGH setzte sich die Rechtsrüge prozessordnungswidrig über die erstgerichtlichen Konstatierungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen hinweg. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0099810 und die Urteilsseite 9. [3] [3]
- Subjektive Notwehrvoraussetzung: Das Erstgericht hatte – von den Angeklagten unbekämpft – nicht festgestellt, dass ihre innere Einstellung auf das Vorliegen einer Notwehrsituation und auf ein Handeln als Reaktion auf einen Angriff gerichtet war. Der OGH sah deshalb eine Rechtfertigung durch Notwehr auch aus diesem Grund als ausgeschlossen an und verwies auf RIS-Justiz RS0088836 [T3]. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Die Nichtigkeitsbeschwerden waren nach § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Über die Berufungen sowie die von F* O* implizit erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. [1] [3]
M* O* und F* O* wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr sowie die gesetzmäßige Ausführung und Erledigung einer strafprozessualen Rechtsrüge. [3] [3]
- § 3 StGB: Rechtfertigungsgrund der Notwehr; im konkreten Fall fehlten unbekämpft gebliebene Feststellungen zu einer auf Notwehr und Abwehr gerichteten inneren Einstellung. [3] [3]
- §§ 15, 84 Abs 4 StGB: Versuchte schwere Körperverletzung als Gegenstand der Schuldsprüche gegen M* O* und F* O*. [2] [3]
- § 12 erster Fall StGB: Einverständliches Zusammenwirken der Angeklagten nach dem vom OGH wiedergegebenen Schuldspruch. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO: Von den Angeklagten geltend gemachter Nichtigkeitsgrund der Rechtsrüge. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die implizit erhobene Beschwerde. [3]
Spruch
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Die Rechtsrüge setzte sich über die Feststellungen zu den Angriffs- und Abwehrhandlungen hinweg; außerdem fehlten unbekämpft gebliebene Feststellungen zu einer auf Notwehr und Abwehr gerichteten inneren Einstellung der Angeklagten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. M* O* und F* O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurden M* O* und F* O* mit dem angefochtenen Urteil jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (III./) schuldig erkannt. [2] Danach haben sie am 16. August 2025 in M* in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) J* P* und D* P* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie diesen mit einer Malerstange Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen von den Angeklagten M* O* und F* O* gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. [4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert das Fehlen „konkreter Feststellungen“ für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) mit der wesentlichen Behauptung, dass J* P* und D* P* den Angeklagten zuerst Schläge versetzt hätten. [5] Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die Konstatierungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen der Kontrahenten hinweg (US 9).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen J* P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* O* und F* O* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 52 Hv 125/25m-89.8, sowie über die Beschwerde des F* O* gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge zur Notwehr darf die entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen zu Angriffs- und Abwehrhandlungen nicht übergehen.
- Nach der Entscheidung schied Notwehr zusätzlich deshalb aus, weil keine Feststellungen zu einer entsprechenden inneren Einstellung der Angeklagten getroffen worden waren.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen und die Beschwerde.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerden zurück?
Die Rechtsrüge überging die Feststellungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen. Zudem fehlten unbekämpft gebliebene Feststellungen zu einer auf Notwehr und Abwehr gerichteten inneren Einstellung der Angeklagten.
Welche Bedeutung hatte die behauptete Notwehr?
Die Angeklagten behaupteten im Wesentlichen, die anderen Beteiligten hätten zuerst zugeschlagen. Der OGH erachtete die Rechtsrüge dennoch als nicht prozessordnungsgemäß und sah Notwehr mangels Feststellungen zur entsprechenden inneren Einstellung auch inhaltlich als ausgeschlossen an.
Wer entscheidet über die Berufungen?
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden ist das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zuständig.
Hat der OGH über die Berufungen entschieden?
Nein. Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerden; die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde wurde dem Oberlandesgericht Wien zugewiesen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge und die Bedeutung der festgestellten subjektiven Ausrichtung für die behauptete Notwehr.
Die konkreten erstgerichtlichen Feststellungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen sind im bereitgestellten Text nicht wiedergegeben; sie wurden
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Versuchter Raub: OGH weist Nichtigkeitsbeschwerde zurück (14Os66/26a)
Der OGH bestätigt die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Raubes sowie weiterer Delikte. Die Beweiswürdigung und die Annも
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldspruch wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls – O
Der OGH weist die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Berufung ist vom Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Gegenstand sind unterblieb
Gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl: OGH weist Nichtigkeitsbeschwerde zurück (12 Os 67/26h)
Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Über die verbleibende Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Anforderungen an Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren – OGH 12 Os 47/26t
Der OGH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verurteilung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB zurück. Zu Beweisantrag, Mängelrüge und Rechtsrüge.