RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde im zweiten Rechtsgang wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 2 erster Fall in Verbindung mit Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Der Schuldspruch betraf Wegnahmen im Zeitraum vom 14. Februar 2014 bis zum 10. Juni 2022 in einer Funktion als Leiter der Medizintechnik eines Unternehmens und teils im Zusammenwirken mit einem weiteren Beteiligten. [2] [1] [2]
Gegenstand des Schuldspruchs waren unter anderem gebrauchte medizinische Geräte und Ersatzteile, medizintechnische Neuware, Festplatten und Elektronikware sowie weitere Waren. Der im Urteil angeführte Gesamtwert der weggenommenen Sachen überstieg 300.000 Euro. [2] [1]
Der Angeklagte stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO. Er wandte sich insbesondere gegen Feststellungen zur Mitwirkung am Verkauf von Festplatten, zur Täterschaft, zur Schadenshöhe, zur Verjährung, zur Beitragstäterschaft und zur gewerbsmäßigen Begehung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe anhand der Feststellungen und der Begründung des Ersturteils. Mehrfach hielt er dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass es nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausging und damit den jeweiligen Anfechtungsrahmen verfehlte. [3]
- Begründung der Mitwirkung: Die Feststellung, der Angeklagte sei beim Verkauf der zu Punkt 2 des Schuldspruchs angeführten Festplatten „involviert“ gewesen, wurde vom OGH nicht als undeutlich beurteilt. Nach den wiedergegebenen Feststellungen war der Angeklagte unter anderem in die vorbereitende Bestellung und den Verkauf eingebunden; außerdem war er für die finanzielle Gebarung zuständig und schrieb großteils Rechnungen an Käufer. [3]
- Keine unzulässige Beweiswürdigungsrüge: Die Kritik an der unterbliebenen Erörterung einer Umsatzliste betraf nach Ansicht des OGH keine entscheidende Tatsache. Soweit die Beschwerde einzelne Beweisergebnisse eigenständig bewertete oder isoliert hervorhob, richtete sie sich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts und damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [3]
- Begründung der Feststellungen: Die Feststellungen zum zeitnahen Verkauf der weggenommenen Sachen leitete das Erstgericht aus polizeilichen Ermittlungsergebnissen, der Aufbereitung der Schadenssumme und der als schlüssig und glaubhaft beurteilten belastenden Verantwortung des abgesondert verfolgten Beteiligten ab. Der OGH sah diese Schlussfolgerung unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit als nicht zu beanstanden an. [3]
- Tatsachenrüge und Zweifelsgrundsatz: Die Tatsachenrüge hob nach der Beurteilung des OGH einzelne Aussagen und die leugnende Verantwortung des Angeklagten isoliert hervor, bewertete die Verfahrensergebnisse eigenständig und entwickelte daraus günstige Hypothesen. Damit verfehlte sie den Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 5a StPO. Die bloße Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ bezeichnete der OGH nicht als beachtlichen Mangel nach § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO. [3]
- Verjährung: Zur Verjährung verwies der OGH auf die erstgerichtlichen Feststellungen zu einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum vom 14. Februar 2014 bis zum 10. Juni 2022 und zum zeitnahen beziehungsweise unmittelbaren Verkauf. Die Rechtsrüge entwickelte ihre Argumentation nicht auf Basis dieser Konstatierungen und verfehlte daher den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [3]
- Beitragstäterschaft: Das Vorbringen zum fehlenden Beitrag des Angeklagten orientierte sich nach Ansicht des OGH ebenfalls nicht an den Feststellungen. Diese betrafen unter anderem wiederholte Rücksprachen, Zustimmungen zur Wegnahme und Wartung von Geräten sowie einen gemeinsam gefassten und arbeitsteilig durchgeführten Tatplan. Der OGH führte aus, dass ein solcher Beitrag insbesondere auch als psychischer Beitrag die Tatausführung erleichtern und absichern könne. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückgewiesen. Die von der Erklärung „volle Berufung“ umfasste Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde im kollegialgerichtlichen Verfahren ebenfalls sofort zurückgewiesen. [1] [3]
Über die verbleibende Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt mehrere Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 StPO, insbesondere die behauptete Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung, erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung sowie rechtliche Einwände zur Verjährung und zur rechtlichen Beurteilung. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe; der OGH verwarf die darauf gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung. [3]
- § 285i StPO: Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung. [3]
- §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 2 erster Fall in Verbindung mit Abs 1 StGB: Strafnormen, nach denen der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls erfolgte. [2] [1]
- § 12 StGB: Im Schuldspruch angeführte Beteiligungsformen waren Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB und Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. [2] [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Rechtsgrundlage für den Ausspruch, dass dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. [3]
Spruch
Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Die Entscheidung über die verbleibende Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die (verbleibende) Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00067_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 12 Os 18/25a) – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er vom 14. Februar 2014 bis zu seiner Entlassung am 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00067_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Die Feststellung, wonach der Angeklagte in Bezug auf die zu Punkt 2 des Schuldspruchs angeführten Festplatten „in den Verkauf involviert“ war (US 11), ist der Beschwerdebehauptung zuwider keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Vielmehr argumentiert die Mängelrüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00067_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00067_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00067_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 4 Hv 59/25a-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00067_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück.
- Ein Beschwerdevorbringen muss von den vollständigen Feststellungen und Entscheidungsgründen des Ersturteils ausgehen.
- Eine eigenständige Neubewertung einzelner Beweisergebnisse ist im kollegialgerichtlichen Verfahren keine zulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
- Über die verbleibende Berufung gegen Strafe und privatrechtliche Ansprüche entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 12 Os 67/26h entschieden?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Die verbleibende Berufung fällt in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz.
Worum ging es im Verfahren?
Das Verfahren betraf einen Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Zusammenhang mit der Wegnahme verschiedener Geräte und Waren.
Warum blieb die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos?
Nach der Entscheidung gingen mehrere Rügen nicht von der Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe aus oder zielten lediglich auf eine unzulässige Neubewertung der Beweise.
Wer entscheidet über die verbleibende Berufung?
Über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Quelle und Hinweis
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