RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt erkannte den Angeklagten, soweit für das Verfahren vor dem OGH relevant, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch schuldig. [2] [5]
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht. Später wandte er sich in einem Schreiben gegen den Schuldspruch und beanstandete die Strafhöhe. [2] [6]
Der Vorsitzende des Schöffengerichts wies die auch als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe zurück. Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde an den OGH. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Beschwerde auf Grundlage der strafprozessualen Vorschriften über die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die dagegen zulässige Beschwerde. [3]
- Unwiderruflichkeit: Ein nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich, wenn der Angeklagte prozessual diskretions- und dispositionsfähig ist. [3]
- Nichtigkeitsbeschwerde: Wegen des wirksamen Rechtsmittelverzichts war die Zurückweisung der späteren, inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe nach Ansicht des OGH rechtmäßig. [3]
- Berufung: Über die der Sache nach ebenfalls erhobene Berufung, mit der eine Strafmilderung angestrebt wurde, hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. [1]
- Kosten: Eine Kostenentscheidung hatte nach den Ausführungen des OGH zu entfallen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde gegen die Zurückweisung der als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe nicht Folge. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere den Rechtsmittelverzicht sowie die Zurückweisung und weitere Behandlung strafprozessualer Rechtsmittel. [3] [1]
- § 285a Abs 1 Z 1 StPO: Die Vorschrift wurde als Grundlage für die Zurückweisung der als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe herangezogen. [3]
- § 285b Abs 1 und 2 StPO: Die Entscheidung verweist auf die Zurückweisung durch den Vorsitzenden und die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten. [3]
- § 390a StPO: Zur entfallenen Kostenentscheidung verweist der OGH auf die Kommentarliteratur zu dieser Bestimmung. [3]
- RIS-Justiz RS0116751 und RS0099945: Diese Rechtssätze führt der OGH für die Unwiderruflichkeit des unter den festgestellten Voraussetzungen erklärten Rechtsmittelverzichts an. [3]
- RIS-Justiz RS0100545: Auf diesen Rechtssatz stützt sich der im Volltext enthaltene Hinweis, dass über die der Sache nach erhobene Berufung das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein prozessual diskretions- und dispositionsfähiger Angeklagter kann einen unmittelbar nach der Urteilsverkündung, in Anwesenheit und nach Beratung seines Verteidigers erklärten Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen. Die Zurückweisung der später eingebrachten, als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe war daher rechtmäßig; über die zugleich erhobene Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00076_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m‑68.5, wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 68.4, 24).
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Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m‑68.5, wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 68.4, 24).
[3] Am 30. März 2026 langte beim Erstgericht ein mit 23. März 2026 datiertes, an das Oberlandesgericht Wien adressiertes Schreiben des Verurteilten ein (ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2]), in dem er sich (mit dem Vorwurf der „Befangenheit des Vorsitzenden“) gegen den Schuldspruch wendete und die Strafhöhe kritisierte.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 74) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe gemäß § 285a Abs 1 Z 1 (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00076_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten (ON 83 [Übersetzung ON 84.2]).
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS‑Justiz RS0116751 [T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe erfolgte demnach zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 11).
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[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten (ON 83 [Übersetzung ON 84.2]).
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS‑Justiz RS0116751 [T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe erfolgte demnach zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 11).
[9] Über die (der Sache nach ebenso) erhobene Berufung (vgl ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2, 1]: „Beschwerde gegen die Höhe des Urteils zwecks Strafmilderung“) wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (RIS‑Justiz RS0100545).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten O* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Mai 2026, GZ 41 Hv 13/26m‑74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m‑68.5, wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00076_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 68.4, 24).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein nach Urteilsverkündung und Beratung mit dem Verteidiger wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung unwiderruflich.
- Eine spätere Eingabe gegen den Schuldspruch konnte daher als Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen werden.
- Über das auf die Strafhöhe bezogene Berufungsbegehren entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
- Der OGH gab der Beschwerde nicht Folge; eine Kostenentscheidung entfiel.
Häufige Fragen
Kann ein nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht widerrufen werden?
Nach dieser Entscheidung ist der Verzicht unwiderruflich, wenn ihn ein prozessual diskretions- und dispositionsfähiger Angeklagter in Anwesenheit und nach Beratung seines Verteidigers erklärt hat.
Warum wurde die spätere Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Der zuvor wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht stand der späteren, inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe entgegen.
Wer entscheidet über die Berufung gegen die Strafhöhe?
Nach dem Beschluss hat über die der Sache nach erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Hat der OGH Verfahrenskosten auferlegt?
Nein. Nach den Entscheidungsgründen hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging am 3. September 2026 unter der Geschäftszahl 15Os76/26d.
Die Aussagen zur Unwiderruflichkeit beziehen sich auf die im RIS-Text ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
Die in der Entscheidung zitierten Rechtssätze und die Kommentarfundstelle wurden nicht über den gelieferten Text hinaus erläutert.
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