RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte drei Angeklagte wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG. Die Schuldsprüche betrafen die Einfuhr und das Überlassen von Heroin, Kokain und Cannabiskraut sowie Beteiligungshandlungen im Zeitraum Jänner 2023 bis 5. Februar 2025. Die Taten bezogen sich jeweils auf Suchtgiftmengen, die das 25-Fache der Grenzmenge überstiegen. [2] [6]
Alle drei Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerden. Zwei bekämpften insbesondere die Beweiswürdigung und teilweise die Sanktionen; der dritte meldete seine Beschwerde an, führte sie aber nicht aus. Gegenstand des Urteils waren auch Verfallsaussprüche und die Konfiskation sichergestellter Mobiltelefone. Über die Nichtigkeitsbeschwerden entschied der OGH am 23. September 2026. [3] [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Aus Anlass der Beschwerden griff er jedoch einen nicht geltend gemachten, für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler beim Konfiskationsausspruch auf. Dabei unterschied er zwischen den Anforderungen an die Rechtsmittelausführung und der materiellen Rechtmäßigkeit der Konfiskation. [6]
- Konkrete Zuordnung der Mobiltelefone: Dem Urteil war nicht zu entnehmen, welcher Angeklagte welches konkrete, in seinem Eigentum stehende und sichergestellte Mobiltelefon für eine festgestellte Tat verwendet hatte. Diese fehlenden Feststellungen machten den auf § 19a Abs 1 StGB gestützten Konfiskationsausspruch rechtsfehlerhaft. [6]
- Bestimmtheit des Sanktionsausspruchs: Auch blieb unklar, über welchen Angeklagten die Konfiskation jeweils verhängt wurde. Der Sanktionsausspruch muss so klar und bestimmt sein, dass weder über die Zuordnung der Sanktion noch über ihren Vollzug Zweifel bestehen. [6]
- Grenzen der Tatsachenrüge: Die Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfordert konkrete Verweise auf aktenkundige Beweismittel unter Berücksichtigung der gesamten Beweiswürdigung. Sie dient der Abwehr geradezu unerträglicher Feststellungen oder völlig lebensfremder Beweisergebnisse, nicht einer allgemeinen Neubewertung der Beweise. [6]
- Eigene Beweiswürdigung genügt nicht: Eigene Interpretationen von Aussagen und pauschale Behauptungen fehlender Beweise verfehlten den Anfechtungsrahmen. Eine Schuldberufung ist im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Der offensichtliche Schreibfehler bei einem Namen im Sanktionsausspruch begründete keine Undeutlichkeit. [3] [6]
- Beweisgrundlage der Tatsachenrüge: Erhebliche Bedenken konnten hier nicht allein aus dem behaupteten Fehlen von Beweisen abgeleitet werden. Das erst mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel lag außerhalb des Prüfungsrahmens, weil es nicht rechtzeitig so zum Akt gelangt war, dass es in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen. [6]
- Strafschärfung und Doppelverwertungsverbot: Die strafschärfende Wertung eines mehrfachen Überschreitens des 25-Fachen der Grenzmenge verletzt nicht das Doppelverwertungsverbot. Bereits das bloße Überschreiten dieser Schwelle bestimmt den Strafsatz nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG; darüber hinausgehende Mengen wirken nach § 32 Abs 3 StGB strafschärfend. [6]
Ergebnis
Der OGH wies sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Bei zwei Angeklagten entsprachen die Rügen nicht den gesetzlichen Anfechtungsanforderungen. Der dritte hatte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet. [1] [6]
Von Amts wegen hob der OGH ausschließlich die Konfiskation der sichergestellten Mobiltelefone auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt. Beim gleichartigen Fehler hinsichtlich der Suchtgiftutensilien sah er wegen der Zustimmung der Angeklagten zu deren Vernichtung keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme. [5] [6]
Zur Entscheidung über die Berufungen wurden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Den Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend waren die Voraussetzungen und die Bestimmtheit der Konfiskation sowie die Grenzen der Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben behandelte der OGH die strafschärfende Berücksichtigung von Suchtgiftmengen oberhalb der gesetzlichen Qualifikationsschwelle. [6]
- § 19a Abs 1 StGB; § 260 Abs 1 Z 3 StPO: Diese Bestimmungen waren für die Voraussetzungen der Konfiskation und die eindeutige Zuordnung der Sanktion zu den betroffenen Angeklagten maßgeblich. [6]
- § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 11 StPO: Der OGH prüfte Mängel-, Tatsachen- und Sanktionsrügen. Den Fehler der Konfiskation ordnete er der materiellen Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall zu. [6]
- § 258 Abs 1 und 2; § 283 Abs 1 StPO: Die Vorschriften betreffen die Beweisgrundlage, die tatrichterliche Beweiswürdigung und die fehlende Möglichkeit einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren. [6]
- § 285d Abs 1; § 285a Z 2 StPO: Die Beschwerden wurden bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Bei der nicht ausgeführten Beschwerde fehlte die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. [6]
- § 290 Abs 1 zweiter Satz; § 285e StPO: Auf dieser Grundlage hob der OGH den fehlerhaften Konfiskationsausspruch von Amts wegen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zurück. [6]
- § 28a Abs 4 Z 3; § 28b SMG; § 32 Abs 2 und 3 StGB: Das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge begründet die Qualifikation. Darüber hinausgehende Mengen dürfen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot strafschärfend berücksichtigt werden. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück, hob jedoch die Konfiskation der Mobiltelefone von Amts wegen auf. Das Urteil ließ weder Eigentum und Tatverwendung der einzelnen Geräte noch die Zuordnung der Konfiskation zu den Angeklagten hinreichend erkennen. Bloß eigene Beweiswürdigung trägt keine Tatsachenrüge; besonders große Suchtgiftmengen dürfen über die Qualifikationsschwelle hinaus strafschärfend wirken.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der Konfiskation der „sichergestellten Mobiltelefone“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der Konfiskation der „sichergestellten Mobiltelefone“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00046_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * B* (I) und * V* (II) je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I 1 und II 1) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I 2 und [richtig] II 2) und * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach haben vom Jänner 2023 bis zum 5. Februar 2025 in K* und an anderen Orten, jeweils in Ansehung von Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,
I) * B*
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * B* (I) und * V* (II) je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I 1 und II 1) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I 2 und [richtig] II 2) und * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach haben vom Jänner 2023 bis zum 5. Februar 2025 in K* und an anderen Orten, jeweils in Ansehung von Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,
I) * B*
1) * V* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 4.360 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 171,35 Gramm Heroinbase, mindestens 2.180 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.893,55 Gramm Kokainbase und mindestens 620 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 52,02 Gramm THCA und 3,97 Gramm Delta-9-THC, von Slowenien nach Kärnten einzuführen, sowie
2) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich mindestens 4.172,5 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 163,98 Gramm Heroinbase, mindestens 2.180 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.893,55 Gramm Kokainbase und mindestens 620 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 52,02 Gramm THCA und 3,97 Gramm Delta-9-THC, in zahlreichen Einzelverkäufen im Urteil teils namentlich genannten Abnehmern überlassen,
II) * V* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich
1) mindestens 7.860 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 308,9 Gramm Heroinbase, mindestens 2.530 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 2.197,56 Gramm Kokainbase und mindestens 620 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 52,02 Gramm THCA und 3,97 Gramm Delta-9-THC in zahlreichen Einzelfahrten von Slowenien nach Kärnten eingeführt, sowie
2) das zu II I angeführte Suchtgift in zahlreichen Einzelverkäufen * B* und dem abgesondert verfolgten * S* überlassen,
III) * K*
1) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich mindestens 14 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 1,3 Gramm Heroinbase, mindestens 545 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 473,39 Gramm Kokainbase und mindestens 620 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 52,02 Gramm THCA und 3,97 Gramm Delta-9-THC in zahlreichen Einzelverkäufen im Urteil teils namentlich genannten Abnehmern überlassen, sowie
2) zu den zu I 2 angeführten strafbaren Handlungen des „Erstangeklagten W* K*“ beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er mindestens 4.172,5 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 163,98 Gramm Heroinbase und mindestens 2.180 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.893,55 Gramm Kokainbase „gemeinsam mit dem Erstangeklagten W* K*“ für den Weiterverkauf an dessen Abnehmer abwog und in Einheiten zu je einem Gramm verkaufsfertig verpackte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00046_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden aller drei Angeklagten, die * B* auf Z 5, 5a und 11, * V* auf Z 5a je des § 281 Abs 1 StPO stützt. * K* hat seine Beschwerde angemeldet (ON 273, 11), aber nicht ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * B*:
[4] Entgegen der Beschwerdeauffassung handelt es sich bei der Anführung des Namens „W* K*“ im Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO [US 4]) um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl auch US 3 und 19), sodass die eingewendete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0099425 [T14]).
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[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden aller drei Angeklagten, die * B* auf Z 5, 5a und 11, * V* auf Z 5a je des § 281 Abs 1 StPO stützt. * K* hat seine Beschwerde angemeldet (ON 273, 11), aber nicht ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * B*:
[4] Entgegen der Beschwerdeauffassung handelt es sich bei der Anführung des Namens „W* K*“ im Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO [US 4]) um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl auch US 3 und 19), sodass die eingewendete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0099425 [T14]).
[5] Soweit die Beschwerde bloß spekuliert, es liege eine „eventuelle Verwechslung oder Ungereimtheit bei Ausspruch des Verfalles“ vor, weil beim Beschwerdeführer 200.000 Euro, beim Angeklagten * V* hingegen (lediglich) 100.000 Euro für verfallen erklärt wurden (US 5), macht sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, siehe 13 Os 35/20a).
[6] Gleiches gilt für deren – die Feststellungen zum Tatzeitraum, zur Menge des tatverfangenen Suchtgifts und zum Eigenkonsum des Beschwerdeführers bekämpfende – eigene beweiswürdigende Erwägungen zur Aussage des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 62.10) und zu den Aussagen der beiden Mitangeklagten sowie die eigenständige Bewertung einer Vielzahl von in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Zeugenaussagen.
[7] Der Sache nach wendet sich die Beschwerde insoweit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[8] Dass es sich bei den „14 unmittelbar einvernommenen Zeugen“ (US 17) nicht um den „Kundenstock“ des Beschwerdeführers (US 17) handelte, wird von der Beschwerde ohne Substanziierung bloß pauschal behauptet.
[9] Das Vorbringen, „[i]n eventu werden die damit verbundenen Feststellungsmängel z.T. auch gemäß der Z. 5a unten releviert“, entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).
[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
[11] Mit ihrer erneuten – weitgehend das Vorbringen der Mängelrüge wörtlich wiederholenden – eigenen Interpretation der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Mitangeklagten und einer Vielzahl von in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagen von Zeugen und Kritik an beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (siehe aber erneut RIS‑Justiz RS0118780) verfehlt die Tatsachenrüge den dargestellten Anfechtungsrahmen (dazu weiters RIS‑Justiz RS0119583).
[12] Soweit die Rüge vorbringt, die „Verfallserklärung [...] erscheint durch keine Beweise getragen“ (ersichtlich gemeint Z 11 iVm Z 5a), verkennt sie, dass erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a – soweit hier relevant (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – nur aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO), nicht aber, wie hier vorgebracht, aus dem (angeblichen) Fehlen von Beweisen abgeleitet werden können (RIS‑Justiz RS0128874).
[13] Durch den Verweis auf die „Unschuldsvermutung“ wird Nichtigkeit im Sinn der Z 5a nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0117445 und RS0102162).
[14] Die Kritik, das Erstgericht habe es unterlassen, mehrere Zeugen auf ihr Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO und § 158 Abs 1 Z 1 StPO hinzuweisen, weshalb „der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 3 StPO zwar nicht (mehr) vor[liege]“, „ein solches Vorgehen“ aber „schwere Bedenken hinsichtlich der Feststellung entscheidender Tatsachen i.S. der Ziffer 5a leg.cit“ begründe, bleibt unverständlich.
[15] Soweit der Beschwerdeführer mit der Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein neues Beweismittel (ON 279, 37) vorlegt, verkennt er, dass nicht Gegenstand der Tatsachenrüge ist, was im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 213 Abs 4 StPO, § 215 Abs 6 StPO) nicht aktenkundig war und auch danach nicht rechtzeitig zum Akt gekommen ist, nämlich so, dass es – auch unter dem Gesichtspunkt, dass es Anlass zur Durchführung weiterer Beweisaufnahmen gegeben hätte – in der Hauptverhandlung noch hätte vorkommen können und rechtens hätte vorkommen dürfen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 484 iVm Rz 481).
[16] Die den Verfallsausspruch bekämpfende Sanktionsrüge (Z 11) geht nicht von den Feststellungen über die verkauften Suchtgiftmengen und die diesbezüglichen Kaufpreise aus (US 7), sondern entwickelt ihre Ausführungen einmal mehr auf der Basis eigener beweiswürdigender Erwägungen (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810).
[17] Die von der Beschwerde geforderte „Anrechnung der Vorhaft bei Verfallsentscheidung“ sieht das Gesetz nicht vor (vgl demgegenüber zur Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe § 38 Abs 2 StGB sowie auf die nach dem FinStrG verhängte Geldstrafe und den Wertersatz § 23 Abs 6 FinStrG).
[18] Die übermäßige Gewichtung eines Erschwerungsumstands stellt ebenso wie die zu geringe Gewichtung eines Milderungsumstands oder die Außerachtlassung eines solchen dem Beschwerdevorbringen zuwider keine Urteilsnichtigkeit, sondern lediglich einen Berufungsgrund dar (RIS‑Justiz RS0099911 [T2 und T3] und RS0099869 [T4, T12 und T15]).
[19] Dem Einwand der Sanktionsrüge zuwider verstößt die aggravierende Wertung des mehrfachen Überschreitens des 25‑Fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bereits das (bloße) Überschreiten des 25‑Fachen der Grenzmenge strafsatzbestimmend ist und jede größere Menge (hier in Bezug auf die Einfuhr insgesamt das 184,86‑Fache der Grenzmenge sowie in Bezug auf das Überlassen insgesamt das 182,4‑Fache der Grenzmenge) gemäß § 32 Abs 3 StGB strafschärfend wirkt (RIS‑Justiz RS0091126 und RS0099961).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * V*:
[20] Die Tatsachenrüge (Z 5a) stellt den Erwägungen der Tatrichter (insbesondere US 13) eigene Erwägungen gegenüber und behauptet pauschal, das „gesamte Verfahren“ habe „keinen Beweis dafür erbracht, dass [der Beschwerdeführer] 7.860 Gramm Heroin und 2.530 Gramm Kokain wie auch 620 Gramm Cannabiskraut eingeführt und [...] überlassen habe“. Damit verfehlt sie die zum Beschwerdeführer * B* dargestellten Anfechtungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerden des * B* und des * V* waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * K*:
[21] Da der Genannte weder bei der Anmeldung noch binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war auch seine Nichtigkeitsbeschwerde – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).
[22] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – im Ausspruch der Konfiskation der „sichergestellten Mobiltelefone“ (US 4) nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[23] Dem Urteil ist nämlich bezüglich des auf § 19a Abs 1 StGB gestützten Ausspruchs über die Konfiskation der „sichergestellten Mobiltelefone [...], welche von den Angeklagten für die Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte verwendet wurden“ (US 4), nicht zu entnehmen, welcher der Angeklagten welches konkrete in seinem Eigentum stehende und sichergestellte Mobiltelefon zur Begehung auch nur einer der konstatierten Taten verwendet hat (vgl auch US 20). Ebenso wenig lässt es – entgegen dem Gebot, das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung dieser Sanktion zu den Sanktionierten und deren Vollzug kein Zweifel entstehen kann – erkennen, über welchen der schuldig gesprochenen Angeklagten (jeweils) die Strafe der Konfiskation verhängt wurde (jüngst 11 Os 130/25i [Rz 10]).
[24] Da der Ausspruch der Konfiskation der „sichergestellten Mobiltelefone“ von keinem der Angeklagten mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220), war er bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO). In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (zur Zuständigkeit des Einzelrichters siehe RIS-Justiz RS0117920 [T2] und RS0100271 [T16]).
[25] Soweit der idente Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) auch in Ansehung des Ausspruchs der Konfiskation der „sichergestellten […] Suchtgiftutensilien“ (US 4 und 20) vorliegt, ist auf Grund der Zustimmung der Angeklagten zu deren Vernichtung (ON 273, 8) keine amtswegige Maßnahme geboten (vgl RIS-Justiz RS0088201 [T14 und T18]).
[26] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[27] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00046_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * B*, * V* und * K* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 80 Hv 51/25a‑274, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00046_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der Konfiskation der „sichergestellten Mobiltelefone“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00046_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00046_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Konfiszierte Mobiltelefone müssen nach Eigentum, Tatverwendung und betroffenem Angeklagten konkret zugeordnet werden.
- Eine Tatsachenrüge eröffnet keine allgemeine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
- Der OGH kann eine nachteilige materielle Nichtigkeit auch aus Anlass erfolgloser Nichtigkeitsbeschwerden aufgreifen.
- Suchtgiftmengen oberhalb der Qualifikationsschwelle dürfen zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH die Konfiskation der Mobiltelefone auf?
Das Urteil ließ nicht erkennen, welcher Angeklagte welches eigene Mobiltelefon bei welcher festgestellten Tat verwendet hatte. Zudem fehlte eine klare Zuordnung der Konfiskation zu den einzelnen Angeklagten.
Waren die Nichtigkeitsbeschwerden in OGH 13Os46/26b erfolgreich?
Nein. Der OGH wies alle Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Unabhängig davon hob er aus deren Anlass die Konfiskation der Mobiltelefone von Amts wegen auf. Nur insoweit wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Welche Grenzen hat die Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO?
Sie dient nicht dazu, die Beweiswürdigung allgemein neu aufzurollen. Erforderlich sind konkrete Verweise auf aktenkundige Beweismittel unter Berücksichtigung der gesamten tatrichterlichen Erwägungen. Eigene Deutungen von Aussagen oder pauschale Behauptungen fehlender Beweise genügten hier nicht.
Dürfen besonders große Suchtgiftmengen strafschärfend wirken?
Ja. Nach der Entscheidung bestimmt bereits das bloße Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge den Strafsatz nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG. Eine darüber hinausgehende Menge darf zusätzlich strafschärfend gewertet werden, ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen.
Quelle und Hinweis
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