RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht erkannte den Angeklagten des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach § 292 Abs 1 StGB schuldig. [2] [4]
Dem Schuldspruch wegen schweren Betrugs lag zugrunde, dass der Angeklagte wahrheitswidrig eine hochgradige Sehbehinderung vorgegeben haben soll. Dadurch soll er Auszahlungen von Pflege- und Rehabilitationsgeld erwirkt sowie die Feststellung einer dauerhaften Invalidität, die Auszahlung einer Invaliditätspension und Pflegegeld einer höheren Stufe angestrebt haben. Der vom Erstgericht angenommene tatsächliche oder beabsichtigte Gesamtschaden überstieg 300.000 Euro. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich gegen Punkt I. des Schuldspruchs und stützte sich auf den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. [3] [4]
- Subjektive Tatseite: Für den OGH blieb unklar, weshalb sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ergeben sollte, dass der Angeklagte den erforderlichen Vorsatz bereits bei der erstmaligen Antragstellung am 10. Februar 2021 hatte. [3] [4]
- Rechtsrüge: Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Beschwerde verfehlte damit nach der Beurteilung des OGH ihr Ziel. [3] [4]
- Sofortige Zurückweisung: Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [3] [4]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet. [1] [5] [3]
Dem Angeklagten wurden gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtlichen Tatbestände des angefochtenen Schuldspruchs als auch die prozessualen Voraussetzungen und Folgen der Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [4]
- §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage des Schuldspruchs wegen vollendeten und versuchten schweren Betrugs. [2] [4]
- § 292 Abs 1 StGB: Nach dieser Bestimmung erfolgte der weitere Schuldspruch wegen Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage. [2] [4]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Auf diesen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund stützte der Angeklagte seine Beschwerde gegen Punkt I. des Schuldspruchs. [3] [4]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung war die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3] [4]
- § 285i StPO: Danach kommt die Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zu. [3] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Kostenentscheidung für das bisherige Rechtsmittelverfahren. [6] [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die gegen den Schuldspruch wegen schweren Betrugs gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Beschwerde zeigte nicht nachvollziehbar auf, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen den Vorsatz im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht tragen sollten. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB (I.) sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach § 292 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in W*
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, an einer hochgradigen Sehbehinderung zu leiden, zu Handlungen, die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB (I.) sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach § 292 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in W*
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, an einer hochgradigen Sehbehinderung zu leiden, zu Handlungen, die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,
A./ am 10. Februar 2021 verleitet, und zwar
1./ Verfügungsberechtigte der P* zur Auszahlung von Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von 7.519,20 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;
2./ Verfügungsberechtigte der Ö* zur Auszahlung von Rehabilitationsgeld in Höhe von 15.830,40 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;
B./ am 10. Februar 2021 und am 26. Jänner 2024 zu verleiten versucht, und zwar Verfügungsberechtigte der P*
1./ zur Feststellung einer dauerhaften Invalidität und lebenslangen Auszahlung von Invaliditätspension in einer Höhe von 140.228,55 Euro;
2./ zur Feststellung eines Pflegebedarfs auf Stufe 4 iSd § 4a Abs 5 BPGG und lebenslangen Auszahlung von Pflegegeld in einer Höhe von 252.036 Euro.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Gegen I. des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
[4] Weshalb sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergeben sollte, dass der Angeklagte „diesen Vorsatz konkret auch im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung am 10. Februar 2021 hatte“, wird nicht klar (US 9 iVm US 4 ff, US 12 f; RIS‑Justiz RS0099810).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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[3] Gegen I. des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
[4] Weshalb sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergeben sollte, dass der Angeklagte „diesen Vorsatz konkret auch im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung am 10. Februar 2021 hatte“, wird nicht klar (US 9 iVm US 4 ff, US 12 f; RIS‑Justiz RS0099810).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2026, GZ 82 Hv 17/26h‑31.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge muss nachvollziehbar darlegen, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen die rechtliche Beurteilung nicht tragen.
- Der OGH sah keinen nachvollziehbar aufgezeigten Mangel der Feststellungen zum Vorsatz bei der erstmaligen Antragstellung.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erledigte nicht zugleich die Berufung; darüber entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
- Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zu 15Os75/26g zurück?
Die Beschwerde machte nicht nachvollziehbar, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen den Vorsatz im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht ergeben sollten.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.
Welcher Nichtigkeitsgrund wurde geltend gemacht?
Der Angeklagte stützte die Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.
Welche Tatbestände betraf der erstgerichtliche Schuldspruch?
Der Schuldspruch betraf schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach § 292 Abs 1 StGB.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung behandelt inhaltlich nur die gegen Punkt I. des Schuldspruchs gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde; über die Berufung entschied der OGH nicht.
Die Darstellung bezeichnet die erstgerichtlichen Annahmen nicht als eigenständige Tatsachenfeststellungen des OGH.
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