RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht wegen schweren Betrugs verurteilt. Nach den Feststellungen wirkte er mit zwei weiteren Personen daran mit, unter Täuschung über Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit ein Motorrad samt Kreditfinanzierung zu erlangen. Verwendet wurden ein gefälschter Reisepass, ein gefälschter Meldezettel und gefälschte Einkommensnachweise. Nach einer Anzahlung von 4.000 Euro entstand der finanzierenden Bank ein Schaden von 18.059 Euro. [2] [4]
Der Angeklagte bestritt seine Anwesenheit beim Vertragsabschluss und erklärte, das Motorrad lediglich ohne Kenntnis des Betrugs abgeholt zu haben. Das Erstgericht verwarf diese Verantwortung insbesondere aufgrund der als glaubwürdig beurteilten Identifizierung durch den Zeugen, der die Verkaufsgespräche geführt hatte. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO sowie Berufung. [2] [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen zulässigen Einwänden gegen die Urteilsbegründung und einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Für materiell-rechtliche Rügen verlangte er einen Vergleich des gesamten festgestellten Sachverhalts mit dem anzuwendenden Gesetz. [3]
- Begründung der Mittäterschaft: Die aus der Zeugenaussage gezogenen Schlüsse zur Mittäterschaft waren unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dies galt auch für den Schluss vom Verhalten des Angeklagten auf dessen Wissen und Wollen. [3]
- Keine Pflicht zur Erörterung aller Aussagedetails: Die Aussage des Mitangeklagten war nicht übergangen worden. Das Erstgericht hatte sie dahin gewürdigt, dass dieser den Beschwerdeführer nicht belasten wollte. Sämtliche Details zu behandeln, hätte dem Gebot gedrängter Entscheidungsgründe widersprochen. [3]
- Gesamtheit der Entscheidungsgründe: Eine Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert oder keinen konkreten Bezug zu einer entscheidenden Tatsache herstellt. [3]
- Unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung: Wer aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen günstigere Schlüsse zieht, zeigt damit keinen Begründungsmangel auf. Eine solche Argumentation entspricht einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [3]
- Anforderungen an die Rechtsrüge: Materiell-rechtliche Rügen müssen am gesamten festgestellten Sachverhalt festhalten und die behauptete Rechtsfolge methodengerecht aus dem Gesetz ableiten. Die Beschwerde vermisste Feststellungen zu Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden, überging aber die dazu getroffenen Konstatierungen. [3]
- Sachverhaltsbezug der Betrugsqualifikation: Der Einwand bloß gesetzeswortlautnaher Feststellungen ließ offen, weshalb den Konstatierungen zu § 147 Abs 1 Z 1 StGB der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte. Ebenso blieb unklar, welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]
Die zusätzliche Unterstellung unter den vierten Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB bezeichnete der OGH zwar als verfehlt. Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit mit dem ebenfalls angenommenen ersten Fall blieb dieser Fehler jedoch für eine amtswegige Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ohne Bedeutung. [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 23. September 2026 trägt die Geschäftszahl 13Os75/26t und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00075.26T.0923.000. [4]
- §§ 12, 146 und 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB: Diese Bestimmungen betreffen die Mittäterschaft und den für die Beschwerde maßgeblichen Schuldspruch wegen schweren Betrugs. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 10 StPO: Der OGH prüfte die Mängelrüge und die Rechtsrüge. Teile des Vorbringens ordnete er der Sache nach auch der Subsumtionsrüge nach Z 10 zu. [3]
- § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Das Gebot gedrängter Entscheidungsgründe verlangt keine Auseinandersetzung mit sämtlichen Details einer Aussage. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Beweiswürdigung und dem Ausschluss einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren. [3]
- § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO: Die fehlerhafte zusätzliche Einordnung unter eine rechtlich gleichwertige Qualifikationsvariante führte hier zu keiner amtswegigen Korrektur. [2]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Darauf beruhen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Begründung der Mittäterschaft war nicht zu beanstanden; eigene günstigere Beweisfolgerungen begründeten keinen zulässigen Nichtigkeitsangriff. Die Rechtsrüge überging einschlägige Feststellungen. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00075_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und – verfehlt (RIS‑Justiz RS0122091 [T2 und T4]), aber zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit (Kert SbgK § 147 Rz 20) unter dem Aspekt amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bedeutungslos – vierter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und – verfehlt (RIS‑Justiz RS0122091 [T2 und T4]), aber zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit (Kert SbgK § 147 Rz 20) unter dem Aspekt amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bedeutungslos – vierter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * K* und einer weiteren Person als Mittäter (§ 12 StGB) am 19. August 2025 in K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte des Unternehmens B* durch Täuschung über die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, nämlich eines gefälschten Reisepasses, eines gefälschten Meldezettels und gefälschter Einkommensnachweise, jeweils lautend auf „Z*“, zum Abschluss eines Kaufvertrags einschließlich einer diesbezüglichen Kreditfinanzierung über eine Kawasaki ZX 10R im Wert von 22.059 Euro und zu deren Ausfolgung nach Leistung einer Anzahlung von 4.000 Euro verleitet, wodurch die Bankhaus D* AG im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 18.059 Euro am Vermögen geschädigt wurde (US 9 f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00075_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*.
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*.
[4] Die Feststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen F*, welcher * S* nach der Aktenlage im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung als jene Person identifizierte, mit der er die Verkaufsgespräche über das Motorrad geführt hat (US 12 iVm ON 2.8 und 21.6 und ON 75 S 13). Davon ausgehend wurde die Anwesenheit beim Vertragsabschluss bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers und jene, wonach er das Motorrad lediglich abgeholt, aber nicht gewusst habe, dass es betrügerisch herausgelockt worden ist, vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 12).
[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind weder diese Schlüsse noch der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen des Beschwerdeführers (US 11 und 13) zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[6] Der Mängelrüge zuwider blieben die Angaben des Mitangeklagten * K* beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), diese wurden vielmehr vom Erstgericht dahingehend gewürdigt, dass sich dieser zur Involvierung des Zweitangeklagten nicht äußern (sichtlich gemeint, ihn nicht belasten) wollte (US 13). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussage hätte gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS‑Justiz RS0106642 und RS0098778 [insbesondere T9]).
[7] Soweit sich der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) weder an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 f) orientiert noch einen konkreten Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache herstellt, ist die Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).
[8] Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (siehe dazu insbesondere US 12 f), wendet sich die insoweit nominell auf Z 5 zweiter Fall gestützte Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[9] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS‑Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
[10] Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) nicht gerecht, indem sie Feststellungen zur Täuschung eines anderen über Tatsachen sowie zum Hervorrufen eines Irrtums beim Getäuschten, der diesen zu einer Handlung verleitete, die ihn selbst oder einen Dritten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, vermisst, aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 f) übergeht.
[11] Der Einwand des substratlosen Gebrauchs der „verba lagalia“ (der Sache nach Z 10) lässt in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB offen, weshalb es den diesbezüglichen Konstatierungen (US 9) an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen (RIS‑Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch weiterer Konstatierungen bedurft haben sollte (RIS‑Justiz RS0116565).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00075_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfel in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. April 2026, GZ 55 Hv 15/26s‑75.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00075_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00075_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00075_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss die gesamten Entscheidungsgründe berücksichtigen und eine entscheidende Tatsache betreffen.
- Eigene günstigere Beweisfolgerungen ersetzen keinen zulässigen Angriff auf die Urteilsbegründung.
- Eine Rechtsrüge darf vorhandene Feststellungen nicht übergehen.
- Über die Berufung entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 13Os75/26t zurückgewiesen?
Die beanstandeten Beweisschlüsse waren begründungstauglich. Teile der Mängelrüge bekämpften lediglich die Beweiswürdigung oder waren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Rechtsrüge überging vorhandene Feststellungen und legte den behaupteten Rechtsfehler nicht methodengerecht dar.
Muss ein Strafurteil jedes Detail einer Zeugenaussage behandeln?
Nach den Ausführungen des OGH verlangt das Gebot gedrängter Entscheidungsgründe keine Erörterung sämtlicher Aussagedetails. Im konkreten Fall hatte das Erstgericht die als übergangen beanstandete Aussage tatsächlich gewürdigt.
Welche Anforderungen stellt der OGH an eine Rechtsrüge?
Sie muss vom gesamten festgestellten Sachverhalt ausgehen, diesen mit dem anzuwendenden Gesetz vergleichen und die behauptete rechtliche Konsequenz methodengerecht ableiten. Bereits vorhandene Feststellungen dürfen nicht ausgeblendet werden.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Quelle und Hinweis
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