RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Angeklagten wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB. Nach dem Schuldspruch täuschte er über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Dadurch wurden Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag geschädigt oder sollten entsprechend geschädigt werden. [2] [4]
Der im Volltextauszug näher beschriebene Fall betraf die Herstellung einer Software im Wert von 43.000 Euro und wiederkehrende Leistungen im Wert von 11.800 Euro. Der tatsächliche Schaden wurde im Urteil mit 32.000 Euro angegeben. Der Angeklagte beantragte ein EDV-technisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die Software keinen Wert von 43.000 Euro gehabt habe. [2] [3]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligte W* GmbH erhoben Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Seine Erwägungen betrafen die Erheblichkeit des beantragten Gutachtens, das fehlende Vorbringen zur Mängelrüge und die unzureichende gesetzliche Herleitung des Einwands zum Vermögensschaden. [3]
- Erheblichkeit des Beweisantrags: Der Antrag behauptete nicht konkret, dass die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB unterschritten werde. Die bloße Bestreitung eines Softwarewerts von 43.000 Euro betraf daher kein für Schuld oder Subsumtion erhebliches Thema. Das Erstgericht durfte den Antrag abweisen. [3]
- Bloß nominelle Mängelrüge: Zur Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO fehlte ein inhaltliches Vorbringen. Der OGH hielt deshalb fest, dass diese bloß nominell erhobene Rüge keiner Erwiderung zugänglich sei. [3]
- Einwand zum Vermögensschaden: Der Angeklagte argumentierte, mangels Zahlung der vereinbarten Anzahlung von 12.900 Euro sei die Geschädigte nicht zur Leistung verpflichtet gewesen; daher sei kein Schaden eingetreten. Der OGH ordnete diese als Z 10 bezeichnete Rüge inhaltlich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zu. [3]
- Versuch und Vollendung: Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte bereits bei der Täuschung einen Schaden über 5.000 Euro. Die Rüge leitete nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb der tatsächliche Schadenseintritt für die Subsumtion ausschlaggebend sein sollte, obwohl Versuch und Vollendung rechtlich gleichwertig sind. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck, dem die Akten zugeleitet wurden. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Zentrum stehen die Erheblichkeit eines Beweisantrags und die Anforderungen an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Materiell-rechtlicher Bezugspunkt ist der Schuldspruch wegen schweren Betrugs einschließlich der Versuchsstrafbarkeit. [2] [3]
- §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage des Schuldspruchs. Maßgeblich waren die Wertgrenze von 5.000 Euro und die rechtliche Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung für die behandelte Subsumtionsfrage. [2] [3]
- § 55 Abs 2 Z 1 StPO: Der OGH verweist bei der Prüfung des Gutachtensantrags auf die Erheblichkeit des Beweisthemas für die Schuld- oder Subsumtionsfrage. [3]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO: Behandelt wurden die Verfahrensrüge, die bloß nominelle Mängelrüge und die als Subsumtionsrüge bezeichnete, inhaltlich jedoch Z 9 lit a zugeordnete weitere Rüge. [3]
- §§ 285d Abs 1, 285i und 390a Abs 1 StPO: Diese Vorschriften tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen und die Kostenentscheidung. [3] [1]
- Verweise zur Erheblichkeit des Beweisantrags: Zur Beurteilung des Gutachtensantrags nennt der OGH RIS-Justiz RS0118319 sowie RS0099473 [T9] und RS0099221 [T2]. [3]
- Verweise zu Versuch und gesetzlicher Herleitung: Zur Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung verweist der OGH auf RIS-Justiz RS0122138 und ergänzend auf 15 Os 29/14z. Zur methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz nennt er RIS-Justiz RS0116565. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Der Antrag auf ein EDV-Gutachten stellte die für schweren Betrug relevante Wertgrenze nicht konkret infrage und betraf daher kein erhebliches Beweisthema. Der Einwand eines fehlenden Schadenseintritts erklärte nicht methodengerecht, weshalb dieser trotz rechtlicher Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung entscheidend sein sollte.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00063_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB (1./ bis 5./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, wodurch die angeführten Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, und zwar
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB (1./ bis 5./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, wodurch die angeführten Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, und zwar
1./ am 13. August 2024 * K* als Geschäftsführer der W* GmbH zur Herstellung einer Software im Wert von 43.000 Euro sowie zur Erbringung wiederkehrender Leistungen im Wert von 11.800 Euro, „wobei der tatsächliche Schaden 32.000 Euro betrug“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00063_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines EDV-technischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die Software keinen Wert von EUR 43.000,-- hatte“ (ON 75, 10), zu Recht abgewiesen (ON 75, 11). Der Antrag betraf nämlich kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO) erhebliches Thema (vgl aber RIS-Justiz RS0118319), weil er ein Unterschreiten der – hier relevanten – Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB konkret gar nicht behauptet hatte (RIS-Justiz RS0099473 [T9], RS0099221 [T2]).
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[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines EDV-technischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die Software keinen Wert von EUR 43.000,-- hatte“ (ON 75, 10), zu Recht abgewiesen (ON 75, 11). Der Antrag betraf nämlich kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO) erhebliches Thema (vgl aber RIS-Justiz RS0118319), weil er ein Unterschreiten der – hier relevanten – Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB konkret gar nicht behauptet hatte (RIS-Justiz RS0099473 [T9], RS0099221 [T2]).
[5] In Ermangelung eines inhaltlichen Vorbringens ist die solcherart bloß nominell erhobene Mängelrüge (Z 5) einer Erwiderung nicht zugänglich.
[6] Die weitere Beschwerde (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, weil der Angeklagte bereits die vertraglich vereinbarte Anzahlung (in Höhe von 12.900 Euro) nicht geleistet habe und die Geschädigte demzufolge nicht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet gewesen sei. Weshalb es für die rechtsrichtige Subsumtion auf den Eintritt eines – den Urteilsfeststellungen (US 5 iVm US 4) zufolge vom Angeklagten (zum Täuschungszeitpunkt) intendierten, den Betrag von 5.000 Euro übersteigenden – Vermögensschadens ankommen sollte, obwohl Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung rechtlich gleichwertig sind (RIS-Justiz RS0122138; siehe im Übrigen auch 15 Os 29/14z), legt die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00063_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten W* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ 37 Hv 157/25k-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00063_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00063_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00063_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Bestreitung des Softwarewerts genügte hier nicht, weil der Antrag kein Unterschreiten der relevanten Wertgrenze behauptete.
- Eine nur nominell erhobene Mängelrüge ohne inhaltliches Vorbringen war keiner Erwiderung zugänglich.
- Der Einwand fehlenden Schadenseintritts berücksichtigte die rechtliche Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung nicht ausreichend.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck.
Häufige Fragen
Warum wurde das EDV-Gutachten zum Softwarewert nicht eingeholt?
Der Beweisantrag bestritt lediglich den Softwarewert von 43.000 Euro. Er behauptete nicht konkret, dass die relevante Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB unterschritten werde. Der OGH sah deshalb kein für Schuld oder Subsumtion erhebliches Beweisthema.
Welche Rolle spielte der Einwand, es sei kein Vermögensschaden eingetreten?
Nach den Feststellungen war ein Schaden über 5.000 Euro beabsichtigt. Die Beschwerde erklärte nicht methodengerecht, weshalb für die Subsumtion dennoch ein tatsächlicher Schadenseintritt nötig sein sollte, obwohl Versuch und Vollendung rechtlich gleichwertig sind.
Hat der OGH in 15Os63/26t auch über die Berufungen entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter.
Quelle und Hinweis
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