RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os56/14w
Entscheidungsdatum
2014-10-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00056.14W.1029.000
Dokumentnummer
JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001

Sachverhalt

Der Antragsteller war mit einem unbekämpft rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 1997 wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach dem damaligen § 209 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. [2] [2] [3]

§ 209 StGB wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben und trat mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft. Ein früherer Erneuerungsantrag war 2007 wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs und Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist zurückgewiesen worden. [2] [1]

Der EGMR stellte 2013 wegen der unverändert fortbestehenden Eintragung der Verurteilung im österreichischen Strafregister Verletzungen von Art 14 in Verbindung mit Art 8 sowie von Art 13 MRK fest. Darauf gestützt beantragte der Verurteilte erneut die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. [3] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den Erneuerungsantrag als offenbar unbegründet. Entscheidend war die Unterscheidung zwischen der ursprünglichen strafgerichtlichen Verurteilung und der später fortgesetzten Speicherung dieser Verurteilung im Strafregister. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Erneuerungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurück. [1] [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen einer Erneuerung des Strafverfahrens sowie das Verhältnis zwischen strafgerichtlicher Entscheidung, Strafregistereintragung, Tilgung und den vom EGMR festgestellten Konventionsverletzungen. [3]

Spruch

Die vom EGMR festgestellten Konventionsverletzungen betrafen nicht die Verurteilung nach § 209 StGB als solche, sondern deren fortgesetzte Speicherung im Strafregister und das Fehlen einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit. Da keine für die Erneuerung maßgebliche Konventionsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt worden war, wies der OGH den Antrag zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, GZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97-18, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB (in der am 13. August 2002 außer Kraft getretenen Fassung BGBl 1988/599) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der Erneuerungsantrag erweist sich als offenbar unbegründet: Soweit er sich gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, AZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97 richtet, bietet die angeführte Entscheidung des EGMR vom 7. November 2013 keine Grundlage hiefür, weil darin - der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider (zumal die Speicherung der Verurteilung im Strafregister nicht „untrennbar“ mit der Verurteilung verbunden und nur durch Aufhebung letzterer zu beseitigen, vielmehr von den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes und damit auch von weiteren Verurteilungen des Erneuerungswerbers abhängig ist) - eine durch die Verurteilung bewirkt...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen * * wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB, AZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.

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[3]

RIS-Kontext

August 1997, GZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97-18, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB (in der am 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der EGMR hatte die fortgesetzte Speicherung der Verurteilung im Strafregister beanstandet, nicht die Verurteilung nach § 209 StGB als solche.
  • Eine Erneuerung nach § 363a StPO setzt eine zurechenbare Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts voraus.
  • Der OGH sah die Aufhebung der ursprünglichen Verurteilung nicht als zulässigen Weg zur Beseitigung des beanstandeten Speicherzustands an.
  • Der Erneuerungsantrag wurde als offenbar unbegründet zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den Erneuerungsantrag zurück?

Weil die vom EGMR festgestellten Konventionsverletzungen die fortgesetzte Strafregisterspeicherung und fehlende Beschwerdemöglichkeiten betrafen, nicht aber die ursprüngliche Verurteilung als solche. Damit fehlte die erforderliche Grundlage für eine Erneuerung des Strafverfahrens.

Was hatte der EGMR an der österreichischen Rechtslage beanstandet?

Beanstandet wurden die unverändert fortbestehende Strafregistereintragung einer Verurteilung nach § 209 StGB und das Fehlen einer wirksamen innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeit dagegen.

Kann jede EGMR-Feststellung zu einer Verfahrenserneuerung führen?

Nein. Nach dem Beschluss muss sich die maßgebliche Konventionsverletzung einer Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts zurechnen lassen. Die konkreten Voraussetzungen sind stets anhand der jeweiligen Entscheidung zu prüfen.

Warum prüfte der OGH § 207b StGB nicht beim Verfassungsgerichtshof an?

Der OGH sah § 207b StGB für seine Entscheidung nicht als präjudiziell an. Deshalb bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung unterscheidet strikt zwischen der Verurteilung nach § 209 StGB und deren fortgesetzter Speicherung im Strafregister.

Die Aussage zu Gesetzgebung und Tilgung im Gnadenweg wird nur als Wiedergabe der konkreten OGH-Begründung verstanden.

Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.

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