RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller war mit einem unbekämpft rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 1997 wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach dem damaligen § 209 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. [2] [2] [3]
§ 209 StGB wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben und trat mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft. Ein früherer Erneuerungsantrag war 2007 wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs und Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist zurückgewiesen worden. [2] [1]
Der EGMR stellte 2013 wegen der unverändert fortbestehenden Eintragung der Verurteilung im österreichischen Strafregister Verletzungen von Art 14 in Verbindung mit Art 8 sowie von Art 13 MRK fest. Darauf gestützt beantragte der Verurteilte erneut die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den Erneuerungsantrag als offenbar unbegründet. Entscheidend war die Unterscheidung zwischen der ursprünglichen strafgerichtlichen Verurteilung und der später fortgesetzten Speicherung dieser Verurteilung im Strafregister. [3]
- Gegenstand des EGMR-Erkenntnisses: Nach den Ausführungen des OGH hatte der EGMR keine durch die Verurteilung nach § 209 StGB als solche bewirkte Konventionsverletzung festgestellt. Beanstandet worden waren vielmehr die fortgesetzte Speicherung im Strafregister und das Fehlen einer wirksamen innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeit. [3]
- Voraussetzung der Erneuerung: Ein erfolgreicher Erneuerungsantrag setzt voraus, dass das betreffende Grundrecht durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts verletzt wurde. Eine Verfahrenserneuerung kam hier nicht in Betracht, weil hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung und der ursprünglichen Verständigung des Strafregisteramts keine solche Konventionsverletzung festgestellt worden war. [3]
- Fortbestand der Eintragung: Der Fortbestand der Eintragung beruhte nach dem OGH einerseits auf der rechtskräftigen Verurteilung samt gesetzlich vorgesehener Verständigung und andererseits auf den die Löschung hindernden Bestimmungen des Tilgungsgesetzes. Die Speicherung war daher nicht nur durch Aufhebung der Verurteilung zu beseitigen. [3]
- Analoge Erneuerung: Einer Erneuerung ohne vorangegangenes einschlägiges EGMR-Erkenntnis standen außerdem die fehlende Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs und die wesentliche Übereinstimmung mit dem bereits 2007 geprüften Erneuerungsantrag entgegen. [3]
- Beseitigung des Zustands: Nach Auffassung des OGH konnte der vom EGMR beanstandete Zustand im konkreten Fall nur durch den Gesetzgeber oder hinsichtlich Art 14 in Verbindung mit Art 8 MRK durch eine Tilgung im Gnadenweg beseitigt werden. [3]
- Gesetzesprüfung: Für die angeregte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu § 207b StGB bestand mangels Präjudizialität dieser Bestimmung kein Anlass. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Erneuerungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurück. [1] [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen einer Erneuerung des Strafverfahrens sowie das Verhältnis zwischen strafgerichtlicher Entscheidung, Strafregistereintragung, Tilgung und den vom EGMR festgestellten Konventionsverletzungen. [3]
- §§ 363a ff StPO: Erneuerung des Strafverfahrens nach Feststellung einer Verletzung der MRK beziehungsweise unter den Voraussetzungen der analogen Anwendung. [3] [1]
- § 363b Abs 2 Z 3 StPO: Zurückweisung eines offenbar unbegründeten Erneuerungsantrags bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- Art 8, Art 14 und Art 13 MRK: Schutz des Privatlebens, Diskriminierungsverbot und Recht auf eine wirksame Beschwerde als Grundlagen der EGMR-Feststellungen zur fortgesetzten Strafregisterspeicherung. [3]
- § 209 StGB alte Fassung: Zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getretene Strafbestimmung, auf der die ursprüngliche Verurteilung beruhte. [2] [3]
- §§ 2, 3 und 8 StRegG: Bestimmungen zur Eintragung strafgerichtlicher Verurteilungen, zur Verständigung des Strafregisteramts und zum Umgang mit Strafregisterdaten. [3]
- Tilgungsgesetz und Art 65 Abs 2 lit c B-VG: Rechtsgrundlagen für die Tilgung beziehungsweise die im Beschluss angesprochene Tilgung im Gnadenweg durch den Bundespräsidenten. [3]
Spruch
Die vom EGMR festgestellten Konventionsverletzungen betrafen nicht die Verurteilung nach § 209 StGB als solche, sondern deren fortgesetzte Speicherung im Strafregister und das Fehlen einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit. Da keine für die Erneuerung maßgebliche Konventionsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt worden war, wies der OGH den Antrag zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, GZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97-18, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB (in der am 13. August 2002 außer Kraft getretenen Fassung BGBl 1988/599) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der Erneuerungsantrag erweist sich als offenbar unbegründet: Soweit er sich gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, AZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97 richtet, bietet die angeführte Entscheidung des EGMR vom 7. November 2013 keine Grundlage hiefür, weil darin - der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider (zumal die Speicherung der Verurteilung im Strafregister nicht „untrennbar“ mit der Verurteilung verbunden und nur durch Aufhebung letzterer zu beseitigen, vielmehr von den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes und damit auch von weiteren Verurteilungen des Erneuerungswerbers abhängig ist) - eine durch die Verurteilung bewirkt...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen * * wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB, AZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 1997, GZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97-18, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB (in der am 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20141029_OGH0002_0150OS00056_14W0000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der EGMR hatte die fortgesetzte Speicherung der Verurteilung im Strafregister beanstandet, nicht die Verurteilung nach § 209 StGB als solche.
- Eine Erneuerung nach § 363a StPO setzt eine zurechenbare Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts voraus.
- Der OGH sah die Aufhebung der ursprünglichen Verurteilung nicht als zulässigen Weg zur Beseitigung des beanstandeten Speicherzustands an.
- Der Erneuerungsantrag wurde als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Erneuerungsantrag zurück?
Weil die vom EGMR festgestellten Konventionsverletzungen die fortgesetzte Strafregisterspeicherung und fehlende Beschwerdemöglichkeiten betrafen, nicht aber die ursprüngliche Verurteilung als solche. Damit fehlte die erforderliche Grundlage für eine Erneuerung des Strafverfahrens.
Was hatte der EGMR an der österreichischen Rechtslage beanstandet?
Beanstandet wurden die unverändert fortbestehende Strafregistereintragung einer Verurteilung nach § 209 StGB und das Fehlen einer wirksamen innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeit dagegen.
Kann jede EGMR-Feststellung zu einer Verfahrenserneuerung führen?
Nein. Nach dem Beschluss muss sich die maßgebliche Konventionsverletzung einer Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts zurechnen lassen. Die konkreten Voraussetzungen sind stets anhand der jeweiligen Entscheidung zu prüfen.
Warum prüfte der OGH § 207b StGB nicht beim Verfassungsgerichtshof an?
Der OGH sah § 207b StGB für seine Entscheidung nicht als präjudiziell an. Deshalb bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung unterscheidet strikt zwischen der Verurteilung nach § 209 StGB und deren fortgesetzter Speicherung im Strafregister.
Die Aussage zu Gesetzgebung und Tilgung im Gnadenweg wird nur als Wiedergabe der konkreten OGH-Begründung verstanden.
Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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