RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war eine beim Landesgericht Linz zu AZ 44 Hv 18/26p geführte Strafsache wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB. [1] [2]
Der Angeklagte beantragte die Delegierung der Strafsache. Der OGH entschied nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Die Entscheidungsgründe beschränken sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen werden im bereitgestellten RIS-Text nicht ausgeführt. [3] [2]
Ergebnis
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. [1] [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage für die Delegierung und verweist hinsichtlich der Anhörung der Generalprokuratur auf § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. Der Tatvorwurf wird § 153d Abs 1 StGB zugeordnet. [3] [1] [2]
- § 39 StPO: Im Beschluss ausdrücklich genannte Grundlage für die Delegierungsentscheidung. [3] [2]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur angeführte Bestimmung. [1] [2]
- § 153d Abs 1 StGB: Im RIS-Text genannte rechtliche Einordnung des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs. [1] [2]
Spruch
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Ausschlaggebend war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Riffel in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB, AZ 44 Hv 18/26p des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
- Die Entscheidung stützt sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
- Der bereitgestellte RIS-Text enthält keine näheren Ausführungen zu den konkreten Delegierungsgründen.
- Der Beschluss erging über einen Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 15 Ns 49/26p?
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Delegierung?
Der Beschluss nennt § 39 StPO. Laut OGH lagen dessen Voraussetzungen vor; nähere Gründe enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht.
Wer beantragte die Delegierung?
Nach dem RIS-Text stellte der Angeklagte den Delegierungsantrag.
Welcher Tatvorwurf lag dem Verfahren zugrunde?
Das Verfahren betraf den Vorwurf des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Text begründet die Delegierung nur mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Aus den Quellen geht nicht hervor, welche konkreten Umstände die Delegierung nach Wien rechtfertigten.
Der Beschluss enthält keine Aussage über Schuld, Strafe oder den weiteren Ausgang des Strafverfahrens.
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