RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Ns49/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00049.26P.0716.000
Dokumentnummer
JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine beim Landesgericht Linz zu AZ 44 Hv 18/26p geführte Strafsache wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB. [1] [2]

Der Angeklagte beantragte die Delegierung der Strafsache. Der OGH entschied nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Die Entscheidungsgründe beschränken sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen werden im bereitgestellten RIS-Text nicht ausgeführt. [3] [2]

Ergebnis

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. [1] [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage für die Delegierung und verweist hinsichtlich der Anhörung der Generalprokuratur auf § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. Der Tatvorwurf wird § 153d Abs 1 StGB zugeordnet. [3] [1] [2]

Spruch

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Ausschlaggebend war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Riffel in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB, AZ 44 Hv 18/26p des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0150NS00049_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
  • Die Entscheidung stützt sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
  • Der bereitgestellte RIS-Text enthält keine näheren Ausführungen zu den konkreten Delegierungsgründen.
  • Der Beschluss erging über einen Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 15 Ns 49/26p?

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Delegierung?

Der Beschluss nennt § 39 StPO. Laut OGH lagen dessen Voraussetzungen vor; nähere Gründe enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht.

Wer beantragte die Delegierung?

Nach dem RIS-Text stellte der Angeklagte den Delegierungsantrag.

Welcher Tatvorwurf lag dem Verfahren zugrunde?

Das Verfahren betraf den Vorwurf des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text begründet die Delegierung nur mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Aus den Quellen geht nicht hervor, welche konkreten Umstände die Delegierung nach Wien rechtfertigten.

Der Beschluss enthält keine Aussage über Schuld, Strafe oder den weiteren Ausgang des Strafverfahrens.

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