RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os38/26s
Entscheidungsdatum
2026-07-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00038.26S.0715.000
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Eisenstadt erkannte die beiden Angeklagten – soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant – unter anderem wegen Beteiligung an Veruntreuung und Untreue, wegen Geldwäscherei, wegen Vergehen nach dem GmbHG sowie wegen unvertretbarer Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände schuldig. Einer der Angeklagten wurde zusätzlich wegen betrügerischer Krida schuldig erkannt. [2] [3]

Den Schuldsprüchen lagen unter anderem rechtsgrundlose Bargeldübergaben, wirtschaftlich unvertretbare und nicht ausreichend besicherte Kreditvergaben, die Verschleierung von Zahlungsströmen durch fingierte Ausgangsrechnungen sowie unrichtige oder unvollständige Angaben in Jahresabschlüssen zugrunde. [3]

Beide Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerden aus mehreren Gründen des § 281 Abs 1 StPO. Daneben lagen Berufungen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und von Privatbeteiligten vor. [3] [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Nichtigkeitsbeschwerden als unberechtigt. Der verfügbare Volltextauszug dokumentiert insbesondere Aussagen zur Verfahrensrüge und zur beantragten Aufnahme weiterer Beweise; die nachfolgenden Punkte beschränken sich auf diesen Auszug. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Eine Entscheidung über die ebenfalls erhobenen Berufungen traf er nicht; die Akten wurden dafür dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. [1] [3]

Den beiden Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl strafprozessuale Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerden und Beweisanträge als auch Schuldsprüche wegen mehrerer Vermögens-, Insolvenz- und Bilanzdelikte. [2] [3] [3]

Spruch

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten zurück. Die im verfügbaren Entscheidungsauszug behandelten Beweisanträge betrafen teils keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstände, waren teils nicht prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung gestellt worden oder zeigten keinen formalen Mangel des bereits vorliegenden Gutachtens auf. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den Angeklagten * Z* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * Z* und * S* jeweils eines Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (V./A./1./ und VII./A./1./), der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (V./B./1./ und VII./B./1./) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (VIII./A./ und VIII./C./) sowie mehrerer Vergehen nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG (X./A./2./ bis 4./ und X./B./) und der unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände nach § 163a Abs 1 Z 1 StGB (XI./A./ und XI./B./), S* ferner des Verbrechens der betrüger...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten Z* aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und b sowie 11 StPO und vom Angeklagten S* aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sich als unberechtigt erweisen. [4] Vorausgeschickt sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Parteiantrags auf Normenkontrolle des Angeklagten Z* zu GZ G 2-3/2026-7 abgelehnt hat. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*: [5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt: [6] Die Forderung auf Vernehmung der Zeugen Dr.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Edelmann in der Strafsache gegen * Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Z* und * S*, ferner die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatbeteiligten * GmbH als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der C* AG und Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

* als Insolvenzverwalter der Z* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19.

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[3]

RIS-Kontext

August 2025, GZ 25 Hv 5/24w-1158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein schriftlicher Beweisantrag ersetzt grundsätzlich nicht die erforderliche Antragstellung in der Hauptverhandlung.
  • Das Verlangen nach einem weiteren Sachverständigen erfordert eine substantiierte Darlegung der maßgeblichen Mängel.
  • Beweisanträge müssen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände betreffen.
  • Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Wien gesondert über die Berufungen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 15Os38/26s?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Wien weiter.

Kann ein schriftlicher Beweisantrag eine Antragstellung in der Hauptverhandlung ersetzen?

Nach den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Grundsätzen genügt ein bloßer Verweis auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz nicht.

Wann ist ein weiterer Sachverständiger im Strafverfahren beizuziehen?

Der Entscheidungsauszug betont, dass ein formaler Mangel des vorhandenen Befunds oder Gutachtens substantiiert aufgezeigt und das vorgesehene Verbesserungsverfahren deutlich beantragt werden muss.

Wer entscheidet nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden über die Berufungen?

Im vorliegenden Verfahren entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte RIS-Volltext ist nach den Ausführungen zum Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gekürzt.

Nicht wiedergegeben wurden daher mögliche weitere Erwägungen des OGH zu den übrigen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen.

Die Zusammenfassung ist keine Rechtsberatung und dient ausschließlich der dokumentarischen Aufbereitung der gelieferten Entscheidung.

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