RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Eisenstadt erkannte die beiden Angeklagten – soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant – unter anderem wegen Beteiligung an Veruntreuung und Untreue, wegen Geldwäscherei, wegen Vergehen nach dem GmbHG sowie wegen unvertretbarer Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände schuldig. Einer der Angeklagten wurde zusätzlich wegen betrügerischer Krida schuldig erkannt. [2] [3]
Den Schuldsprüchen lagen unter anderem rechtsgrundlose Bargeldübergaben, wirtschaftlich unvertretbare und nicht ausreichend besicherte Kreditvergaben, die Verschleierung von Zahlungsströmen durch fingierte Ausgangsrechnungen sowie unrichtige oder unvollständige Angaben in Jahresabschlüssen zugrunde. [3]
Beide Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerden aus mehreren Gründen des § 281 Abs 1 StPO. Daneben lagen Berufungen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und von Privatbeteiligten vor. [3] [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Nichtigkeitsbeschwerden als unberechtigt. Der verfügbare Volltextauszug dokumentiert insbesondere Aussagen zur Verfahrensrüge und zur beantragten Aufnahme weiterer Beweise; die nachfolgenden Punkte beschränken sich auf diesen Auszug. [3] [3]
- Normenkontrolle: Der Verfassungsgerichtshof hatte die Behandlung des Parteiantrags eines Angeklagten auf Normenkontrolle bereits abgelehnt. [3] [3]
- Relevanz von Beweisen: Die begehrten Zeugenvernehmungen zum behaupteten Prüfversagen verschiedener Kontrollinstanzen und zu einer bereits früher eingetretenen Insolvenz bezogen sich nach Ansicht des OGH nicht auf für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände. Ein Entfall der maßgeblichen Wertqualifikation war nicht konkret behauptet worden. [3]
- Antrag in der Hauptverhandlung: Eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, dass ein Antrag in der Hauptverhandlung gestellt und darüber nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde. Ein bloßer Verweis auf einen zuvor eingebrachten Schriftsatz ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. [3]
- Weiterer Sachverständiger: Ein Recht auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurde nicht verletzt. Bei der Antragstellung waren weder ein formaler Mangel des vorhandenen Befunds oder Gutachtens substantiiert aufgezeigt noch ein Verbesserungsverfahren deutlich und bestimmt beantragt worden. [3]
- Sachverständigenzertifizierung: Die bloße Behauptung, der gerichtlich beigezogene Sachverständige verfüge nicht über eine ausreichende Zertifizierung für das Fachgebiet Kreditwesen, genügte nach dem OGH nicht, um die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu erzwingen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Eine Entscheidung über die ebenfalls erhobenen Berufungen traf er nicht; die Akten wurden dafür dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. [1] [3]
Den beiden Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl strafprozessuale Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerden und Beweisanträge als auch Schuldsprüche wegen mehrerer Vermögens-, Insolvenz- und Bilanzdelikte. [2] [3] [3]
- § 281 Abs 1 StPO: Nichtigkeitsgründe; geltend gemacht wurden insbesondere die Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b, 10 sowie 11. [3] [3]
- § 127 Abs 3 StPO: Formale Mängel von Befund oder Gutachten und deren Bedeutung für das Verlangen nach einem weiteren Sachverständigen. [3]
- §§ 12, 133 und 153 StGB: Beteiligung an Veruntreuung und Untreue als Gegenstand der erstinstanzlichen Schuldsprüche. [2] [3]
- § 165 StGB: Geldwäscherei durch Verschleierung der Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen. [2] [3]
- § 163a Abs 1 Z 1 StGB: Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände. [2] [3]
- § 156 Abs 1 StGB: Betrügerische Krida als zusätzlicher Schuldspruch gegen einen der Angeklagten. [3]
Spruch
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten zurück. Die im verfügbaren Entscheidungsauszug behandelten Beweisanträge betrafen teils keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstände, waren teils nicht prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung gestellt worden oder zeigten keinen formalen Mangel des bereits vorliegenden Gutachtens auf. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den Angeklagten * Z* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * Z* und * S* jeweils eines Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (V./A./1./ und VII./A./1./), der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (V./B./1./ und VII./B./1./) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (VIII./A./ und VIII./C./) sowie mehrerer Vergehen nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG (X./A./2./ bis 4./ und X./B./) und der unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände nach § 163a Abs 1 Z 1 StGB (XI./A./ und XI./B./), S* ferner des Verbrechens der betrüger...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten Z* aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und b sowie 11 StPO und vom Angeklagten S* aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sich als unberechtigt erweisen. [4] Vorausgeschickt sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Parteiantrags auf Normenkontrolle des Angeklagten Z* zu GZ G 2-3/2026-7 abgelehnt hat. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*: [5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt: [6] Die Forderung auf Vernehmung der Zeugen Dr.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann in der Strafsache gegen * Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Z* und * S*, ferner die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatbeteiligten * GmbH als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der C* AG und Dr.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
* als Insolvenzverwalter der Z* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2025, GZ 25 Hv 5/24w-1158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00038_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein schriftlicher Beweisantrag ersetzt grundsätzlich nicht die erforderliche Antragstellung in der Hauptverhandlung.
- Das Verlangen nach einem weiteren Sachverständigen erfordert eine substantiierte Darlegung der maßgeblichen Mängel.
- Beweisanträge müssen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände betreffen.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Wien gesondert über die Berufungen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Os38/26s?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Kann ein schriftlicher Beweisantrag eine Antragstellung in der Hauptverhandlung ersetzen?
Nach den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Grundsätzen genügt ein bloßer Verweis auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz nicht.
Wann ist ein weiterer Sachverständiger im Strafverfahren beizuziehen?
Der Entscheidungsauszug betont, dass ein formaler Mangel des vorhandenen Befunds oder Gutachtens substantiiert aufgezeigt und das vorgesehene Verbesserungsverfahren deutlich beantragt werden muss.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden über die Berufungen?
Im vorliegenden Verfahren entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltext ist nach den Ausführungen zum Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gekürzt.
Nicht wiedergegeben wurden daher mögliche weitere Erwägungen des OGH zu den übrigen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen.
Die Zusammenfassung ist keine Rechtsberatung und dient ausschließlich der dokumentarischen Aufbereitung der gelieferten Entscheidung.
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