RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck verurteilte R* B* wegen betrügerischer Krida nach § 156 Abs 1 StGB. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte er zwischen 11. März 2024 und 23. Jänner 2025 zwei Herrenarmbanduhren und vier Paar Manschettenknöpfe im Gesamtwert von 98.950 Euro beiseitegeschafft. Er verbarg sie in einem Tresor im Haus von Verwandten seiner Ehefrau und vereitelte oder schmälerte dadurch nach dem Schuldspruch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers. [2]
Der Angeklagte bekämpfte mit Mängelrüge die Feststellungen zu seinem Eigentum an den Gegenständen. Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen Freisprüche sowie gegen die Ablehnung des Verfalls. Der OGH entschied am 3. September 2026 über die Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2025. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt stand die Abgrenzung einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge von einer bloßen Neubewertung der Beweise. Daneben behandelte der OGH die Bedeutung eines Teilfreispruchs bei derselben Tat, die Schadensqualifikation und einen nicht geltend gemachten Fehler bei der Strafbemessung. [3]
- Eigentum und Indizienbeweis: Das Erstgericht stützte die Vermögenszuordnung unter anderem auf Lichtbilder, Tragegewohnheiten und die gemeinsame Verwahrung der Manschettenknöpfe. Der OGH erkannte darin keinen Verstoß gegen Logik oder grundlegende Erfahrungssätze. Damit wurde kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, wonach Gebrauch stets Eigentum beweist. [3]
- Grenzen der Mängelrüge: Die eigenständige Bewertung von Verfahrensergebnissen ersetzt keinen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Das galt hier auch für mehrere Einwände der Staatsanwaltschaft zur Zuordnung des Bargeldes. [3]
- Teilfreispruch ohne prozessuale Wirkung: Der Freispruch des Angeklagten hinsichtlich einzelner Vermögenswerte betraf dieselbe Tat im materiellen Sinn wie der Schuldspruch. Er entfaltete daher keine prozessuale Wirkung. Die Anfechtung zielte der Sache nach auf die zusätzliche Subsumtion unter § 156 Abs 2 StGB und war insoweit Z 10 statt Z 9 lit a zuzuordnen. [3]
- Schadensqualifikation: Die Negativfeststellungen zu 120.000 Euro Bargeld wurden nicht erfolgreich bekämpft. Ohne diesen Betrag konnte die angestrebte Schadensqualifikation auch bei Einbeziehung der übrigen strittigen Werte von 149.867 Euro nicht erreicht werden. Auf die dagegen gerichteten weiteren Rügen musste der OGH deshalb nicht eingehen. [3]
- Vollendung und Strafbemessung: Die bloße Feststellung eines anhängigen Konkursverfahrens belegte keinen tatsächlichen Befriedigungsausfall. Bei festgestelltem Schädigungsvorsatz war dies für Schuld und Subsumtion nicht entscheidend. Die Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB war aber nicht durch die Feststellungen gedeckt. [3]
- Keine amtswegige Korrektur: Der OGH erkannte darin eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zum Nachteil des Angeklagten. Wegen dessen zugleich erhobener Berufung sah er von einer amtswegigen Wahrnehmung ab. [3]
Ergebnis
Beide Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet. Der Angeklagte trägt auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. Eine Entscheidung über die Berufungen ist damit nicht vorweggenommen. [1] [5] [6]
Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der Ausführungen zum Verfall. Die vollständige Begründung zur Zurückweisung dieses Beschwerdepunkts sowie die gesonderte Behandlung der Anfechtung des Freispruchs der Mitangeklagten lassen sich daraus nicht darstellen. Das Gesamtergebnis ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Spruch. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft materiell die betrügerische Krida und prozessual vor allem die Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerden. Für die Strafbemessung ist die fehlende Tatsachengrundlage zur Verneinung eines Milderungsgrundes wesentlich. [2] [3]
- § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB: Abs 1 war Grundlage des Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida. Die Staatsanwaltschaft strebte erfolglos eine zusätzliche Subsumtion unter die Schadensqualifikation des Abs 2 an. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO: Z 5 betrifft die geltend gemachten Begründungsmängel. Die gegen das Unterbleiben der Schadensqualifikation gerichtete Rüge ordnete der OGH rechtlich Z 10 zu. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen bilden den prozessualen Bezug für die tatrichterliche Beweiswürdigung und den Ausschluss einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren. [3]
- § 34 Abs 1 Z 13 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 StPO: Die Verneinung des Milderungsgrundes war mangels Feststellungen zum tatsächlichen Befriedigungsausfall nicht getragen. Der OGH beurteilte dies als Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall. [3]
- § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO: Der OGH prüfte den nicht geltend gemachten Fehler zum Nachteil des Angeklagten, griff wegen dessen Berufung aber nicht amtswegig ein. [3]
- § 20 Abs 1 StGB: Die Vorschrift war Grundlage des abgewiesenen Verfallsantrags und Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Die dazugehörige Begründung ist im gelieferten Auszug nicht vollständig enthalten. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zurück. Die Angriffe auf die Vermögenszuordnung erschöpften sich vielfach in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Zugleich fehlten Feststellungen, welche die Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB trugen. Wegen der erhobenen Berufung unterblieb ein amtswegiges Eingreifen; über die Berufungen entscheidet das OLG Innsbruck.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten R* B* fallen auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten R* B* fallen auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00039_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt“ zwischen 11. März 2024 und 23. Jänner 2025 in I* Bestandteile seines Vermögens, nämlich zwei (im Urteil näher bezeichnete) Herrenarmbanduhren und vier Paar Manschettenknöpfe im Gesamtwert von 98.950 Euro, beiseite geschafft (US 16), „indem er sie in einem Tresor im Haus von Verwandten seiner Ehefrau N* B* verbarg“, und dadurch „die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert“.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt“ zwischen 11. März 2024 und 23. Jänner 2025 in I* Bestandteile seines Vermögens, nämlich zwei (im Urteil näher bezeichnete) Herrenarmbanduhren und vier Paar Manschettenknöpfe im Gesamtwert von 98.950 Euro, beiseite geschafft (US 16), „indem er sie in einem Tresor im Haus von Verwandten seiner Ehefrau N* B* verbarg“, und dadurch „die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert“.
[3] Der auf § 20 Abs 1 StGB gestützte, hinsichtlich R* B* gestellte „Verfallsantrag der WKStA“ wurde abgewiesen (US 3).
[4] Gleichzeitig wurde der Angeklagte vom weiteren Vorwurf, er hätte „zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt“ im Zeitraum von 11. März 2024 bis 23. Jänner 2025 in I* weitere Bestandteile seines Vermögens, nämlich 120.000 Euro Bargeld sowie Uhrenarmbänder, Verlängerungen von Uhrenarmbändern und im Urteil genannte (hochpreisige) Uhren im Gesamtwert von 149.867 Euro, beiseite geschafft, indem er sie in einem Tresor im Haus von Verwandten seiner Ehefrau N* B* verbarg, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[5] N* B* wurde gemäß § 259 Z 3 StPO von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freigesprochen, sie hätte „zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von 11. März 2024 bis 23. Jänner 2025“ in I* zur Ausführung der oben beschriebenen strafbaren Handlung des R* B* dadurch beigetragen, dass sie den Tresor im Haus ihrer Verwandten anschaffen ließ und R* B* für die Verwahrung der zuvor genannten Vermögensgegenstände zur Verfügung stellte, „wobei ihr Tatbeitrag auf die Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Gesamtschadens gerichtet war“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00039_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*.
[7] Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO sowie das „negative“ Verfallserkenntnis (betreffend R* B*) aus Z 7 und 11 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*:
[8] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) richtet sich gegen die „Feststellungen zum Eigentum“ des Beschwerdeführers an den vom Schuldspruch umfassten Vermögensgegenständen zum Tatzeitpunkt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[6] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*.
[7] Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO sowie das „negative“ Verfallserkenntnis (betreffend R* B*) aus Z 7 und 11 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*:
[8] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) richtet sich gegen die „Feststellungen zum Eigentum“ des Beschwerdeführers an den vom Schuldspruch umfassten Vermögensgegenständen zum Tatzeitpunkt.
[9] Die Tatrichter stützten die Zugehörigkeit der beiden Herrenarmbanduhren zum Vermögen des Angeklagten (US 16 und 36) – neben Überlegungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Lebenserfahrung – (auch) auf „die sichergestellten Lichtbilder“ (US 60 f). Letztere würden zeigen, dass er die Uhren (auch nach der von ihm behaupteten Schenkung an seine beiden damals minderjährigen Kinder zu Weihnachten 2021) nicht nur „bei diversen [familiären] Anlässen“, sondern auch auf Urlaubsreisen getragen habe.
[10] Diese (auch) auf „die Tragegewohnheiten“ gestützte Begründung widerspricht – der Beschwerde zuwider – weder Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732). Mit ihrer Kritik, „aus dem Gebrauch einer Uhr“ durch eine Person könne nicht „auf deren Eigentum“ daran geschlossen werden, bekämpft die Rüge (erneut Z 5 vierter Fall) bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) anhand einer eigenständigen Bewertung der Verfahrensergebnisse nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[11] Dass die Manschettenknopf‑Paare „im Eigentum des Angeklagten“ standen (US 16 und 36), erschloss das Erstgericht auf Basis der Überlegung, dass dieser eines dieser Paare („gemeinsam mit der dazu passenden Uhr“) zu einem näher bezeichneten Anlass getragen habe und letztlich sämtliche Manschettenknöpfe gemeinsam „in einem einzigen Stoffbeutel“ im Tresor aufbewahrt worden seien (US 61).
[12] Entgegen der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) wurden auch für diese Feststellungen Gründe angegeben, ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl erneut RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732). Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang kritisiert, die bloße Aufbewahrung „gemeinsam in einem Säckchen“ lasse keinerlei Schlüsse auf das Eigentum des Angeklagten an sämtlichen Manschettenknöpfen zu, erschöpft sie sich erneut in einer hier nicht offenstehenden Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Selbiges gilt auch für die Rechtsmittelausführungen, wonach die auf „Verwahrungsmodalitäten“ gestützte Begründung des Erstgerichts die Annahmen zum Eigentum des Angeklagten an den Manschettenknöpfen schon alleine deshalb nicht tragen könne, weil dieser im selben Urteil „in Bezug auf sechs [von] acht [ebenso] gemeinsam in einem [anderen] Stoffsack gelagerten Uhren … freigesprochen“ worden sei.
Zur zum Nachteil des Angeklagten R* B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[13] Vorauszuschicken ist, dass sich der Freispruch (II./A./; US 4 f) auf dieselbe Tat im materiellen Sinn bezieht wie der Schuldspruch, nämlich das im Rahmen einer Tathandlung erfolgte Beiseiteschaffen näher bezeichneter Schmuckstücke (siehe auch die Anklageschrift ON 146). Ausgehend davon vermag der vom Erstgericht gefällte Freispruch in Bezug auf einzelne (beiseitegeschaffte) Vermögenswerte keine prozessuale Wirkung zu entfalten (RIS‑Justiz RS0117261; Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 1 ff).
[14] Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a (richtig: Z 10) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft demzufolge der Sache nach bloß gegen das Unterbleiben einer Subsumtion des Tatgeschehens auch unter § 156 Abs 2 StGB. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[15] Soweit die Mängelrüge (Z 5) überhaupt Urteilsfeststellungen deutlich und bestimmt anspricht (zum Erfordernis RIS‑Justiz RS0130729 [T1]), bekämpft sie zunächst die von den Tatrichtern sowohl zum objektiven Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite getroffenen (Negativ-)Konstatierungen in Ansehung der „120.000 Euro Bargeld, die im Tresor sichergestellt wurden“.
[16] Die Negativfeststellung zum Eigentum des Angeklagten an diesem Vermögenswert (US 17 und 37) gründeten die Tatrichter – von der Rüge prozessordnungswidrig übergangen (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370) – auf die (diesbezüglich als nicht widerlegbar erachteten [US 63 iVm US 67]) Angaben des Angeklagten (vgl US 42) und der Mitangeklagten N* B*, die das Bargeld als von „ihr [allein] angespartes Geld“ bezeichnet habe (vgl US 45 und 48).
[17] Die von der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) wiedergegebene Aussage des Masseverwalters (ON 206, 11), es sei äußerst auffällig gewesen, dass R* B* in seinem Vermögensverzeichnis angegeben habe, nicht einmal einen Euro Bargeld zu besitzen, war unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diese Angaben den genannten (Negativ‑)Feststellungen nicht entgegenstehen (RIS‑Justiz RS0098646 [T8]; siehe im Übrigen auch RIS‑Justiz RS0097545 [T1]).
[18] Soweit die weitere auf Z 5 zweiter Fall gestützte Rüge moniert, es sei eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten unterblieben, wonach er zugestanden hätte, „die gesamten 120.000 Euro in bar behoben zu haben“, ist sie schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die in Rede stehende Aussage sinnentstellt verkürzt wiedergibt (RIS‑Justiz RS0116504 [T4]). Der Genannte verwies nämlich in dieser Vernehmung (auch) darauf, dass er das von ihm „immer wieder“ abgehobene Bargeld „seiner Frau zur Verfügung gestellt“ und es sich dabei „um ihr [über die Jahre angespartes] Bargeld gehandelt“ habe (ON 101.1, 8; US 42).
[19] Nach den weiteren Rechtsmittelausführungen spreche „gegen eine Zuordnung des Geldes zu N* B* (und damit für eine Zuordnung [zum Angeklagten])“, dass sich die Lagerung ihr gehörigen Bargeldes im Tresor weder „mit Sicherheitserwägungen (hiefür standen ihr etwa zahlreiche Bankkonten bzw Schließfächer bei Banken zur Verfügung)“ noch mit der Notwendigkeit einer „Barreserve“ erklären ließe. Indem die Beschwerde solcherart der Beweiswürdigung der Tatrichter bloß eigene Überlegungen zur Zuordnung des in Rede stehenden Vermögenswerts gegenüberstellt und ausgehend davon auch die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite kritisiert, übt sie an dieser Stelle erneut bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[20] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Verfahrensergebnis auseinandergesetzt, wonach nicht nur im Tresor, sondern auch an anderer Stelle im Haus der Familie W* (am Dachboden in einer Kiste) weiteres Bargeld der N* B* von 60.000 Euro aufgefunden wurde (US 50 f). Dass die Tatrichter daraus nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, begründet keine Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0098400 [T11]). Mit der Behauptung, dieses Beweisergebnis würde indizieren, dass das im Tresor aufgefundene Bargeld dem Angeklagten zuzurechnen sei, „weil schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar erscheint, warum man im selben Haus von Verwandten an zwei unterschiedlichen Stellen unter (nicht nachvollziehbarer) Nutzung völlig unterschiedlicher Schutzvorkehrungen eine 'Barreserve' (bzw mehrere 'Barreserven') lagern sollte“, versucht das Rechtsmittel neuerlich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[21] Die – sohin nicht erfolgreich mit Mängelrüge (Z 5) bekämpften – Negativfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite in Bezug auf den Vermögensbestandteil „120.000 Euro Bargeld“ (US 17, 37 und 38 f) stehen (unter dem Aspekt der hier relevanten Gläubigerschädigung – vgl RIS‑Justiz RS0120531) der angestrebten Subsumtion auch unter die (Delikts‑)Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB (und somit einer insoweit erfolgreichen Urteilsanfechtung) jedenfalls entgegen. Denn die in Rede stehende Schadensqualifikation könnte selbst bei Einbeziehung der übrigen in II./A./ genannten Vermögensbestandteile im Gesamtwert von 149.867 Euro in den Schuldspruch nicht berührt sein. Ein Eingehen auf die gegen die zu diesen Vermögensbestandteilen (Uhrenarmbänder, Verlängerungen von Uhrenarmbändern und [neun hochpreisige, im Einzelnen genannte] Uhren) getroffenen (Negativ‑)Feststellungen (siehe dazu US 17, 37 und 38 f) gerichtete – sohin mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz keine entscheidenden Tatsachen ansprechende – Mängelrüge (Z 5) erübrigt sich somit. Dies gilt auch für die (trotz entsprechender Negativfeststellungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen) Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a; siehe dazu RIS‑Justiz RS0118580 [T24]).
[22] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
[23] Fallbezogen konstatierten die Tatrichter nur, dass ein „Konkursverfahren“ gegen den Angeklagten zu AZ * des Landesgerichts Innsbruck anhängig ist (US 15 und 37). Feststellungen zu einem tatsächlichen Befriedigungsausfall (zumindest eines) der Gläubiger, etwa durch eine Quotenfestsetzung im Insolvenzverfahren (vgl RIS‑Justiz RS0128147) oder eine konkrete Disposition eines der Gläubiger in Bezug auf den scheinbar verringerten Befriedigungsfonds (vgl RIS‑Justiz RS0115184 [insbesondere T6]), lassen sich dem Urteil aber nicht entnehmen. Dies ist zwar mit Blick auf den festgestellten (Gläubiger-)Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 38) unter dem Aspekt der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidend (zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe RIS‑Justiz RS0122137 [T3] und RS0122138), jedoch trägt der Urteilssachverhalt die in den Strafbemessungs‑
erwägungen zum Ausdruck gebrachte (vgl US 71) Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht (RIS‑Justiz RS0122137; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 712).
[24] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieser Nichtigkeit sah sich der Oberste Gerichtshof in Anbetracht der zugleich erhobenen Berufung des Angeklagten nicht veranlasst (RIS‑Justiz RS0119220).
Zur gegen das (negative) Verfallserkenntnis gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[25] Wie die Beschwerdeführerin zunächst an sich zutreffend aufzeigt (vgl hingegen US 72), kann ein Gegenstand, – soweit hier relevant – durch dessen Beiseiteschaffung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB das Vermögen des Täters zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen. Denn auch diesfalls wird der – in der Verhinderung des Gläubigerzugriffs auf die Sache gelegene – Vermögenszuwachs eben gerade durch ein nach § 156 StGB tatbildliches Verhalten bewirkt (zum Verfall bei der betrügerischen Krida siehe instruktiv 14 Os 64/19x, 14 Os 105/19a; aA Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 17 mwN).
[26] Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall, nominell auch Z 7) vermag der vorliegend getroffene Urteilssachverhalt (vgl RIS‑Justiz RS0099810) einen Verfallsausspruch nach § 20 Abs 1 StGB in Bezug auf die vom Schuldspruch erfassten Vermögensgegenstände des Angeklagten jedoch nicht zu tragen. Die – auch keinen effektiven Befriedigungsausfall (zumindest) eines Gläubigers zum Ausdruck bringenden – Feststellungen lassen nämlich nicht erkennen, dass der Angeklagte (als deliktsspezifisch‑unmittelbare Folge der mit Strafe bedrohten Handlung) einen Vermögensvorteil iSd § 20 StGB erlangt hätte (vgl neuerlich 14 Os 64/19x; RIS‑Justiz RS0134603).
Zur zum Nachteil der Angeklagten N* B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[27] Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich zunächst auf die wortwörtliche Wiedergabe der vom Erstgericht in Ansehung beider Angeklagten getroffenen Negativfeststellungen (US 16 f, 37 ff). In der Folge verweist sie darauf, dass „auch zum Ausspruch über diese entscheidenden, spezifisch N* B* betreffenden Tatsachen ... nur unzureichende Gründe angegeben“ worden seien, weil sich das Erstgericht mit für diesen Ausspruch wesentlichen Beweisergebnissen „teils überhaupt nicht oder teils nur unzureichend“ auseinandergesetzt habe und „teils reine Scheinbegründungen angeführt werden“.
[28] Damit verfehlt sie jedoch von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS‑Justiz RS0106268). Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss nämlich konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll (RIS‑Justiz RS0130729 [T1]). Ein (wie hier) bloß pauschaler Hinweis auf sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale reicht dazu nicht hin.
[29] Soweit die Mängelrüge im Übrigen (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) wie auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) – unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse und mit deren eigenständiger Würdigung – (der Sache nach) den Ersatz tatsächlich getroffener (Negativ‑)Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere begehren (vgl BS 31, 33 ff, 37 f und 40), erstatten sie bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS‑Justiz RS0118580 [T25]).
[30] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) strebt schließlich einen – von der Anklage abweichenden – Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldwäscherei „nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB bzw bei Verneinen einer Strafbarkeit nach den §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB auch nach § 165 Abs 2, Abs 4 StGB“ an.
[31] Sie legt aber bereits nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS‑Justiz RS0116565, RS0116569), weshalb auf Basis der vorliegenden – die Erlangung eines Vermögensbestandteils (siehe hiezu § 165 Abs 7 StGB) durch R* B* als Täter der Vortat (hier nach § 156 Abs 1 StGB) gerade nicht zum Ausdruck bringenden – Feststellungsgrundlage (RIS‑Justiz RS0099810) ein taugliches Tatobjekt vortatbezogener Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 StGB vorliegen sollte (RIS‑Justiz RS0133923; vgl auch Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 5, 11 und Glaser in Kert/Kodek, Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 7.44). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die für den begehrten Schuldspruch (wegen vortatbezogener Geldwäscherei) erforderliche Erlangung eines Vermögensbestandteils durch den Vortäter auch keinen Feststellungsmangel (siehe hiezu neuerlich RIS‑Justiz RS0118580) geltend gemacht hat.
[32] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – weitgehend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[33] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei dem Angeklagten R* B* die durch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten nicht zur Last fallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00039_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen R* B* und eine andere Angeklagte wegen Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 28 Hv 114/25w-207, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00039_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00039_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten R* B* fallen auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00039_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge eröffnet keine allgemeine Neubewertung der Beweise im schöffengerichtlichen Verfahren.
- Ein Teilfreispruch zu einzelnen Vermögenswerten entfaltet bei derselben Tat im materiellen Sinn keine prozessuale Wirkung.
- Ein anhängiges Konkursverfahren allein belegt noch keinen tatsächlichen Befriedigungsausfall.
- Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das OLG Innsbruck.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Os39/26p?
Er wies die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zurück. Die Berufungen wurden dem OLG Innsbruck zur Entscheidung zugeleitet. Zugleich zeigte der OGH einen nicht geltend gemachten Fehler bei der Strafbemessung auf.
Beweist das Tragen einer Uhr das Eigentum daran?
Einen solchen allgemeinen Satz stellte der OGH nicht auf. Im konkreten Fall hielt er die erstgerichtliche Begründung anhand von Lichtbildern, Tragegewohnheiten und weiteren Überlegungen für mit Logik und grundlegenden Erfahrungssätzen vereinbar.
Warum scheiterte die angestrebte Schadensqualifikation?
Die Negativfeststellungen zu 120.000 Euro Bargeld blieben bestehen. Ohne diesen Betrag konnte die Schadensqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB selbst bei Einbeziehung der übrigen strittigen Vermögenswerte nicht erreicht werden.
Welche Bedeutung hatte der fehlende Nachweis eines Gläubigerausfalls?
Die Feststellungen trugen die Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht. Für die Schuld- und Subsumtionsfrage war der fehlende Nachweis bei festgestelltem Schädigungsvorsatz hingegen nicht entscheidend.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug bricht während der Begründung zum Verfall ab.
Die gesonderten Gründe zum Freispruch der Mitangeklagten sind im gelieferten Auszug nicht enthalten.
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Weitere OGH-Entscheidungen
Mängelrüge zur Negativfeststellung über den Tötungsvorsatz – OGH 12Os84/26h
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldsprüche wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zurück. Die Berufungen behandelt das OLG Wien.
Nichtigkeitsbeschwerden bei absichtlich schwerer Körperverletzung – OGH 15Os81/26i
Der OGH wies Nichtigkeitsbeschwerden wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zurück und leitete Berufungen und Beschwerde an das OLG Wien weiter.
Auffallende Verunstaltung durch bleibende Narben – OGH 15Os87/26x
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zurück.
Grenzen der Mängel- und Tatsachenrüge – OGH 15Os95/26y
Der OGH weist in 15Os95/26y eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde zurück und erläutert die Grenzen der Tatsachenrüge.