RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os135/06a
Entscheidungsdatum
2007-09-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00135.06A.0906.000
Dokumentnummer
JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001

Sachverhalt

Der Antragsteller war 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach dem damaligen § 209 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Bei der Strafbemessung wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB auf eine weitere Verurteilung Bedacht genommen, deren Schuldspruch später nach einer Entscheidung des EGMR in einem Erneuerungsverfahren aufgehoben wurde. [2] [1]

§ 209 StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juni 2002 als verfassungswidrig aufgehoben und entfiel durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002. Unter Berufung auf mehrere Urteile des EGMR zu Verurteilungen nach § 209 StGB beantragte der Verurteilte gemäß § 363a StPO die Erneuerung seines eigenen Strafverfahrens. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der Bindungswirkung eines konkreten EGMR-Urteils und der innerstaatlichen Prüfung einer behaupteten Konventionsverletzung. Aus Art 46 Abs 1 MRK ergab sich für den Antragsteller keine Verpflichtung zur Befolgung jener EGMR-Urteile, die andere Personen und andere Strafverfahren betrafen. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zurück. Zugleich stellte er grundsätzlich klar, dass ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO nicht zwingend ein vorheriges, gerade den Antragsteller betreffendes Urteil des EGMR voraussetzt. [1] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen der strafprozessualen Erneuerung, dem innerstaatlichen Schutz von Konventionsrechten und der grundsätzlich einzelfallbezogenen Bindungswirkung von EGMR-Urteilen. [3] [1]

Spruch

Ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO setzt nicht zwingend voraus, dass der EGMR bereits eine Konventionsverletzung festgestellt hat. Auch eine vom OGH selbst festgestellte Verletzung der MRK durch ein untergeordnetes Strafgericht kann grundsätzlich zur Erneuerung führen. Der hier gestellte Antrag wurde dennoch zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, GZ 9c EVr 7545/97-18, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er Mitte Februar 1997 in Wien (ergänze: nach Vollendung des 19. Lebensjahres) mit dem am 16.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: Eine aus Art 46 Abs 1 MRK resultierende Verpflichtung zur Befolgung eines Urteils des EGMR liegt, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt, hinsichtlich des Antragstellers nicht vor. Dieser vermag nämlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme aufzuzeigen, dass die Dritte betreffenden bzw in einem weiteren eigenständigen (vgl Ratz in WK2 § 31 Rz 7) wider den Verurteilten geführten Verfahren - auf das dortige Urteil wurde lediglich infolge der Strafzumessungsbestimmungen der §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen - ergangenen, Entscheidungen oder Verfügungen österreichischer Strafgerichte, hinsichtlich welcher der EGMR eine Verletzung der Art 8 und 14 MRK fe...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001.

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[1]

RIS-Volltext

Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen * * wegen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB über dessen Antrag auf Erneuerung gemäß § 363a StPO des zum AZ 9c EVr 7545/97, Hv 4628/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001.

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[3]

RIS-Kontext

August 1997, GZ 9c EVr 7545/97-18, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er Mitte Februar 1997 in Wien (ergänze: nach Vollendung des 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20070906_OGH0002_0150OS00135_06A0000_001.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO kann grundsätzlich auch ohne ein vorheriges EGMR-Urteil gestellt werden.
  • Der OGH kann eine behauptete Verletzung der MRK durch ein untergeordnetes Strafgericht eigenständig prüfen.
  • EGMR-Urteile zu anderen Personen oder Strafverfahren entfalten grundsätzlich keine generelle Rechtskraftwirkung.
  • Auch der erweiterte Grundrechtsschutz im Erneuerungsverfahren unterliegt zeitlichen Schranken und dem Gebot der Rechtssicherheit.
  • Der konkrete Antrag wurde zurückgewiesen; der bereitgestellte Textauszug enthält die abschließende Begründung der Zurückweisung nicht vollständig.

Häufige Fragen

Ist für eine Erneuerung nach § 363a StPO immer ein EGMR-Urteil erforderlich?

Nein. Nach OGH 15 Os 135/06a kann auch eine vom OGH selbst festgestellte Verletzung der MRK durch ein untergeordnetes Strafgericht grundsätzlich eine Erneuerung ermöglichen.

Wirkt ein EGMR-Urteil automatisch für andere gleichartige Strafverfahren?

Nein. Die Bindungswirkung eines EGMR-Urteils ist grundsätzlich auf den konkret entschiedenen Fall bezogen.

Warum wurde der Erneuerungsantrag zurückgewiesen?

Der Antrag wurde laut Spruch zurückgewiesen. Da der bereitgestellte Volltextauszug vor dem Ende der rechtlichen Erwägungen abbricht, lässt sich die abschließende Begründung aus den verfügbaren Quellen nicht vollständig wiedergeben.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für § 363a StPO?

Die Entscheidung anerkennt eine eigenständige Prüfung behaupteter Konventionsverletzungen durch den OGH, ohne zwingend ein vorheriges EGMR-Erkenntnis zu verlangen.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext endet innerhalb der Ausführungen zu den zeitlichen Schranken des Grundrechtsschutzes.

Die Zurückweisung ist durch den Spruch gesichert; eine darüber hinausgehende konkrete Zurückweisungsbegründung wurde mangels vollständiger Quelle nicht ergänzt.

Für vertiefte Forschung sollte der ungekürzte RIS-Volltext der Entscheidung herangezogen werden.

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