RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns59/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00059.26M.0724.000
Dokumentnummer
JJT_20260724_OGH0002_0120NS00059_26M0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Strafsache wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. Das Verfahren wurde unter AZ 37 Hv 19/25g des Landesgerichts Linz geführt. [1] [2]

Der Oberste Gerichtshof entschied über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung. Zuvor wurde die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angehört. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Die Begründung des OGH beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen werden im bereitgestellten Entscheidungstext nicht ausgeführt. [3] [2]

Ergebnis

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Klagenfurt. [1] [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierung. Daneben werden die dem Strafverfahren zugrunde liegende Strafnorm und die Bestimmung über die Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [1] [2] [3]

Spruch

Liegen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor, kann die Strafsache dem zuständigen Gericht abgenommen und einem anderen Gericht delegiert werden. Im konkreten Fall erfolgte die Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260724_OGH0002_0120NS00059_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260724_OGH0002_0120NS00059_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 19/25g des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260724_OGH0002_0120NS00059_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260724_OGH0002_0120NS00059_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Klagenfurt.
  • Als maßgebliche Entscheidungsgrundlage wird § 39 StPO genannt.
  • Der verfügbare Entscheidungstext enthält keine näheren Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände die Delegierungsvoraussetzungen erfüllt waren.

Häufige Fragen

Wohin wurde die Strafsache delegiert?

Die Strafsache wurde an das Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Auf welche Bestimmung stützte der OGH die Delegierung?

Der OGH verwies auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Warum erfolgte die Delegierung im konkreten Fall?

Der verfügbare Beschluss nennt lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete tatsächliche Gründe werden darin nicht näher dargestellt.

Wer beantragte die Delegierung?

Über die Delegierung entschied der OGH auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text begründet die Delegierung ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Aus den Quellen geht nicht hervor, welche konkreten tatsächlichen Umstände für die Delegierung maßgeblich waren.

Weitergehende Aussagen zu Inhalt oder einzelnen Voraussetzungen des § 39 StPO wurden bewusst nicht ergänzt.

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