RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die als Medieninhaberin beteiligte Gesellschaft wurde zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG und zu Urteilsveröffentlichungen verpflichtet. [2] [3]
Gegenstand war ein in einem periodischen Druckwerk und auf dessen Webseite veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Denkanstoß für Denkmäler“. Nach dem Schuldspruch vermittelte der Artikel, ein Polizeibeamter habe trotz vorgelegten Belastungsmaterials gebotene Ermittlungen bewusst und gezielt unterlassen. [3]
Das Oberlandesgericht Wien gab den Berufungen des Angeklagten und der Medieninhaberin nicht Folge, änderte nach teilweiser Urteilsaufhebung die rechtliche Unterstellung in der Sache und erhöhte aufgrund der Berufung des Antragstellers die Entschädigungsbeträge. [3]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte und die Antragsgegnerin behaupteten eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK und beantragten gemäß § 363a Abs 1 StPO im erweiterten Anwendungsbereich die Erneuerung des Verfahrens. [3] [3]
- Unzulässigkeit gegenüber dem Ersturteil: Soweit sich der Antrag gegen das Urteil des Landesgerichts richtete, war er nach § 363b Abs 2 Z 2 StPO in Verbindung mit § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen. Ein Erneuerungsantrag ist gegen eine Entscheidung unzulässig, die der Erneuerungswerber mit Berufung anfechten kann. [3] [3]
- Darlegungsanforderungen: Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag muss die sinngemäß geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK erfüllen. Die behauptete Grundrechtsverletzung ist deutlich und bestimmt darzulegen; außerdem ist auf alle relevanten Punkte der angegriffenen Entscheidung einzugehen. [3]
- Keine zusätzliche Berufungsinstanz: Das Erneuerungsverfahren dient nicht der neuerlichen Überprüfung der Rechtssache wie in einer weiteren Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Gegenstand ist ausschließlich die behauptete Verletzung eines Rechts nach der MRK oder ihren Zusatzprotokollen. [3]
- Bedeutungsinhalt einer Äußerung: Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textpassage ist eine Tatfrage. Maßgeblich sind die Sicht des angesprochenen Rezipienten, Wortsinn, Gesamtzusammenhang, Vor- und Begleitwissen sowie der situative Kontext; die Feststellung obliegt dem Gericht im Rahmen des Beweiswürdigungsermessens. [3]
- Satirische Gestaltung: Nach den Ausführungen des OGH hatte das Berufungsgericht den Gesamtzusammenhang, den Wortlaut und den situativen Kontext ausführlich geprüft und dabei die Besonderheiten satirischer Äußerungen ausdrücklich berücksichtigt. [3]
- Meinungsäußerungsfreiheit: Eine Verletzung von Art 10 MRK liegt nach dem vom OGH genannten Prüfungsmaßstab vor, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum willkürlich überschreiten. Dabei ist auch der durch Art 8 MRK geschützte gute Ruf in die Betrachtung einzubeziehen. [3]
Ergebnis
Der Antrag zeigte nach Ansicht des OGH keine aus den Akten abgeleiteten erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt auf. Die eigenen Überlegungen zur satirischen Auslegung bekämpften vielmehr die Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts nach Art einer Schuldberufung und erfüllten damit nicht die Anforderungen an den Rechtsbehelf. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen den straf- und medienrechtlichen Tatbeständen, der Freiheit der Meinungsäußerung und den formellen Voraussetzungen eines Erneuerungsantrags. [1] [2] [3]
- § 111 Abs 1 und 2 StGB: Vergehen der üblen Nachrede, einschließlich der Begehung in einem Druckwerk oder auf eine Weise, durch die die Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. [2] [3]
- § 6 Abs 1 MedienG: Medienrechtlicher Entschädigungsanspruch, aufgrund dessen die Medieninhaberin im Ausgangsverfahren zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wurde. [2] [3]
- § 363a Abs 1 StPO: Grundlage des Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens wegen der behaupteten Verletzung eines Konventionsrechts. [3] [3]
- § 363b Abs 2 Z 2 StPO und § 41 Abs 1 MedienG: Grundlage für die Zurückweisung des gegen die mit Berufung anfechtbare erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Antrags. [3] [3]
- Art 10 MRK: Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung, auf deren behauptete Verletzung der Erneuerungsantrag gestützt wurde. [3] [3]
- Art 34 und 35 MRK: Deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten sinngemäß für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag. [3]
Spruch
Ein Erneuerungsantrag ist unzulässig, soweit er sich gegen eine mit Berufung anfechtbare Entscheidung richtet. Gegen ein Berufungsurteil muss er die behauptete Konventionsverletzung substantiiert darlegen und darf sich nicht auf eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen nach Art einer weiteren Schuldberufung beschränken.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* sowie gegen die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H. wurde S* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2024, GZ 111 Hv 72/21b-66, der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Gegen beide Urteile richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte – gemeinsam inhaltsgleich ausgeführte – Antrag des Verurteilten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Diesem kommt keine Berechtigung zu. [10] Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien richtet, ist er gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die die Erneuerungswerber mit Berufung anfechten können, unzulässig sind (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 111 Hv 72/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung des Privatanklägers und Antragstellers sowie der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* sowie gegen die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Erneuerungsantrag gegen eine mit Berufung anfechtbare Entscheidung ist unzulässig.
- Die behauptete Konventionsverletzung muss deutlich, bestimmt und unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dargelegt werden.
- Der Bedeutungsinhalt einer Medienäußerung wird aus Sicht der angesprochenen Rezipienten anhand von Wortlaut, Gesamtzusammenhang und situativem Kontext festgestellt.
- Das Erneuerungsverfahren ist keine zusätzliche Tatsachen- oder Berufungsinstanz.
- Die satirische Gestaltung eines Textes ist bei der Ermittlung seines Bedeutungsinhalts zu berücksichtigen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 15Os13/26i?
Der OGH wies den gemeinsam ausgeführten Erneuerungsantrag des Verurteilten und der Medieninhaberin zurück.
Warum war der Antrag gegen das Ersturteil unzulässig?
Das erstinstanzliche Urteil konnte mit Berufung angefochten werden. Gegen eine solche Entscheidung ist ein Erneuerungsantrag nach den vom OGH angewendeten Vorschriften unzulässig.
Wie wird der Bedeutungsinhalt einer satirischen Äußerung ermittelt?
Maßgeblich sind insbesondere die Sicht des angesprochenen Publikums, der Wortsinn, der Gesamtzusammenhang und der situative Kontext. Die satirische Gestaltung ist dabei zu berücksichtigen.
Prüft der OGH im Erneuerungsverfahren den gesamten Sachverhalt neu?
Nein. Nach der Entscheidung ist das Erneuerungsverfahren keine zusätzliche Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern auf die geltend gemachte Verletzung eines Konventionsrechts beschränkt.
Quelle und Hinweis
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Die anonymisierten Namen und Medienbezeichnungen wurden entsprechend der Quelle beibehalten oder abstrahiert.
Die Zusammenfassung dokumentiert die Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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