RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os13/26i (15Os14/26m)
Entscheidungsdatum
2026-07-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00013.26I.0715.000
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die als Medieninhaberin beteiligte Gesellschaft wurde zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG und zu Urteilsveröffentlichungen verpflichtet. [2] [3]

Gegenstand war ein in einem periodischen Druckwerk und auf dessen Webseite veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Denkanstoß für Denkmäler“. Nach dem Schuldspruch vermittelte der Artikel, ein Polizeibeamter habe trotz vorgelegten Belastungsmaterials gebotene Ermittlungen bewusst und gezielt unterlassen. [3]

Das Oberlandesgericht Wien gab den Berufungen des Angeklagten und der Medieninhaberin nicht Folge, änderte nach teilweiser Urteilsaufhebung die rechtliche Unterstellung in der Sache und erhöhte aufgrund der Berufung des Antragstellers die Entschädigungsbeträge. [3]

Ausführungen des OGH

Der Angeklagte und die Antragsgegnerin behaupteten eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK und beantragten gemäß § 363a Abs 1 StPO im erweiterten Anwendungsbereich die Erneuerung des Verfahrens. [3] [3]

Ergebnis

Der Antrag zeigte nach Ansicht des OGH keine aus den Akten abgeleiteten erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt auf. Die eigenen Überlegungen zur satirischen Auslegung bekämpften vielmehr die Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts nach Art einer Schuldberufung und erfüllten damit nicht die Anforderungen an den Rechtsbehelf. [3]

Der OGH wies den Erneuerungsantrag zurück. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen den straf- und medienrechtlichen Tatbeständen, der Freiheit der Meinungsäußerung und den formellen Voraussetzungen eines Erneuerungsantrags. [1] [2] [3]

Spruch

Ein Erneuerungsantrag ist unzulässig, soweit er sich gegen eine mit Berufung anfechtbare Entscheidung richtet. Gegen ein Berufungsurteil muss er die behauptete Konventionsverletzung substantiiert darlegen und darf sich nicht auf eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen nach Art einer weiteren Schuldberufung beschränken.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* sowie gegen die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H. wurde S* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2024, GZ 111 Hv 72/21b-66, der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Gegen beide Urteile richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte – gemeinsam inhaltsgleich ausgeführte – Antrag des Verurteilten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Diesem kommt keine Berechtigung zu. [10] Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien richtet, ist er gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die die Erneuerungswerber mit Berufung anfechten können, unzulässig sind (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Edelmann in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 111 Hv 72/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung des Privatanklägers und Antragstellers sowie der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Gründe: [1] In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* sowie gegen die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00013_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Erneuerungsantrag gegen eine mit Berufung anfechtbare Entscheidung ist unzulässig.
  • Die behauptete Konventionsverletzung muss deutlich, bestimmt und unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dargelegt werden.
  • Der Bedeutungsinhalt einer Medienäußerung wird aus Sicht der angesprochenen Rezipienten anhand von Wortlaut, Gesamtzusammenhang und situativem Kontext festgestellt.
  • Das Erneuerungsverfahren ist keine zusätzliche Tatsachen- oder Berufungsinstanz.
  • Die satirische Gestaltung eines Textes ist bei der Ermittlung seines Bedeutungsinhalts zu berücksichtigen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 15Os13/26i?

Der OGH wies den gemeinsam ausgeführten Erneuerungsantrag des Verurteilten und der Medieninhaberin zurück.

Warum war der Antrag gegen das Ersturteil unzulässig?

Das erstinstanzliche Urteil konnte mit Berufung angefochten werden. Gegen eine solche Entscheidung ist ein Erneuerungsantrag nach den vom OGH angewendeten Vorschriften unzulässig.

Wie wird der Bedeutungsinhalt einer satirischen Äußerung ermittelt?

Maßgeblich sind insbesondere die Sicht des angesprochenen Publikums, der Wortsinn, der Gesamtzusammenhang und der situative Kontext. Die satirische Gestaltung ist dabei zu berücksichtigen.

Prüft der OGH im Erneuerungsverfahren den gesamten Sachverhalt neu?

Nein. Nach der Entscheidung ist das Erneuerungsverfahren keine zusätzliche Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern auf die geltend gemachte Verletzung eines Konventionsrechts beschränkt.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte RIS-Volltext endet innerhalb der Ausführungen zu Randziffer 22; nicht übermittelte Erwägungen wurden daher nicht rekonstruiert.

Die anonymisierten Namen und Medienbezeichnungen wurden entsprechend der Quelle beibehalten oder abstrahiert.

Die Zusammenfassung dokumentiert die Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen