RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Krems an der Donau stellte als Vollzugsgericht fest, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig sei. Es wies den Antrag auf bedingte Entlassung ab und den Antrag auf unbedingte Entlassung zurück. Außerdem lehnte es die beantragte Einholung weiterer Sachverständigengutachten und eine neuerliche persönliche Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab. [2] [6]
Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge. Im anschließend gestellten Erneuerungsantrag behauptete der Untergebrachte Verletzungen der Art 5, 6, 3 und 7 MRK. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag als subsidiären Rechtsbehelf. Für einen solchen Antrag gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß. [3] [6]
- Art 5 MRK: Für behauptete Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen regelt das GRBG den Rechtszug zum OGH. Weil § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde bei Verhängung und Vollzug vorbeugender Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ausschließt, ist insoweit auch der gegenüber der Grundrechtsbeschwerde subsidiäre Erneuerungsantrag ausgeschlossen. [6]
- Art 6 MRK: Art 6 Abs 1 MRK gilt zwar im Verfahren über die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Das Verfahren über die bedingte Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme betrifft jedoch nicht die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Garantie. [6]
- Darlegung einer Grundrechtsverletzung: Ein Erneuerungsantrag muss deutlich und bestimmt darlegen, worin eine vom OGH selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO liegen soll. Dies folgt aus der für die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK erforderlichen substantiierten und schlüssigen Behauptung einer Konventionsverletzung. [6]
- Art 3 MRK: Der Hinweis auf die Einschätzung der Vorinstanzen, bei fehlenden positiven Entwicklungen könne bei einer künftigen Überprüfung möglicherweise von einem neuen Sachverständigengutachten abgesehen werden, genügte den Darlegungsanforderungen für eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht. [6]
- Art 7 MRK: Auch das Vorbringen, § 21 StGB in der geltenden Fassung sei weder im Zeitpunkt der Verurteilung noch aus Anlass der Anlasstat in Kraft gestanden, legte eine Verletzung des Rückwirkungsverbots durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht ausreichend dar. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Erneuerungsantrag gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurück. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit eines Erneuerungsantrags im Zusammenhang mit der fortgesetzten Unterbringung und der begehrten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug. [6]
- § 363a Abs 1 StPO: Die behauptete Grundrechtsverletzung muss im Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt dargelegt werden. [6]
- § 363b Abs 1 und 2 StPO: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage für die Zurückweisung des unzulässigen Antrags bei nichtöffentlicher Beratung. [6]
- § 1 Abs 1 und 2 GRBG: Das GRBG regelt die Grundrechtsbeschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzugs und schließt sie für die Verhängung und den Vollzug vorbeugender Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus. [6]
- Art 34 und 35 MRK: Ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten für einen nicht auf ein EGMR-Urteil gestützten Erneuerungsantrag sinngemäß. [3] [6]
- Art 5 MRK: Die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit konnte im vorliegenden Zusammenhang nicht mit einem Erneuerungsantrag verfolgt werden. [6]
- Art 6 Abs 1 MRK: Das Verfahren über die Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme betrifft keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist subsidiär und muss die sinngemäß geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK erfüllen. Im Verfahren über die Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist ein auf Art 5 MRK gestützter Erneuerungsantrag ausgeschlossen; Art 6 Abs 1 MRK ist auf die Entscheidung über die Entlassung nicht anwendbar. Behauptete Verletzungen von Art 3 und Art 7 MRK müssen substantiiert und schlüssig dargelegt werden. Da der Antrag diese Voraussetzungen nicht erfüllte, wies ihn der OGH als unzul B4?
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00085_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Beschluss vom 7. April 2026, GZ 19 BE 135/25m‑22, sprach das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht aus, dass die Unterbringung des * P* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist (1) und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab, jenen auf unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zurück (2). Unter einem wurden die Anträge auf Einholung mehrerer, näher bezeichneter Sachverständigengutachten (3) sowie auf Durchführung einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Untergebrachten unter Ausschluss der Öffentlichkeit (4) abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00085_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der Antrag ist unzulässig: [5] Bei einem – wie hier nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten –Erneuerungsantrag (RIS‑Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS‑Justiz RS0122737 und RS0128394). [6] In Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung kommen die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt: Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00085_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00085_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 19 BE 135/25m des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Untergebrachten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00085_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 19 BE 135/25m‑22, sprach das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht aus, dass die Unterbringung des * P* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist (1) und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab, jenen auf unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zurück (2).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00085_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist ein subsidiärer Rechtsbehelf und unterliegt sinngemäß den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK.
- Im vorliegenden Maßnahmenvollzugsverfahren war die auf Art 5 MRK gestützte Erneuerungsrüge ausgeschlossen.
- Art 6 Abs 1 MRK erfasst nicht das Verfahren über die bedingte Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme.
- Rügen nach Art 3 und Art 7 MRK müssen substantiiert und schlüssig auf eine bestimmte Grundrechtsverletzung bezogen werden.
Häufige Fragen
Warum war der Erneuerungsantrag zu Art 5 MRK unzulässig?
§ 1 Abs 2 GRBG schließt die Grundrechtsbeschwerde für die Verhängung und den Vollzug vorbeugender Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus. Nach dem OGH gilt dieser Ausschluss auch für den subsidiären Erneuerungsantrag.
Gilt Art 6 MRK bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug?
Nach dieser Entscheidung fällt das Verfahren über die bedingte Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK, weil es nicht über Schuld oder Nichtschuld entscheidet.
Welche Anforderungen gelten für einen Erneuerungsantrag?
Der Antrag muss deutlich, bestimmt, substantiiert und schlüssig darlegen, worin die behauptete Konventionsverletzung liegt.
Wie entschied der OGH zu 11Os85/26y?
Der OGH wies den Antrag bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurück.
Quelle und Hinweis
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Die Parteienbezeichnung wurde entsprechend der Quelle auf die Verfahrensrolle des Untergebrachten beschränkt.
Die holding ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine wörtliche Wiedergabe des Spruchs.
Aussagen zur Anwendbarkeit der MRK-Garantien sind auf den in der Entscheidung behandelten Maßnahmenvollzugskontext begrenzt.
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