RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg erkannte den Verurteilten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall in Verbindung mit Abs 1 erster Fall und § 15 StGB schuldig. Unter Bedachtnahme auf ein seit 28. Juni 2024 rechtskräftiges Urteil eines Gerichts in Znojmo verhängte es eine Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten. [2] [1]
Das Urteil wurde in gekürzter Form ausgefertigt. Zugleich fasste die Einzelrichterin einen Beschluss über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung, obwohl nach den Entscheidungsgründen keine tatsächlich in Rede stehende bedingte Entlassung vorlag. Die Generalprokuratur erhob gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH folgte der von der Generalprokuratur aufgezeigten Beurteilung, dass das Urteil des Landesgerichts Korneuburg mit dem Gesetz nicht im Einklang stand. [3]
- Gekürzte Urteilsausfertigung: Bei einer Verurteilung muss die gekürzte Urteilsausfertigung den Schuldspruch mit den in § 260 StPO angeführten Punkten sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten enthalten. [3] [1]
- Bedachtnahme auf ein Vorurteil: Nach § 31 Abs 1 dritter Satz StGB darf die Summe der Strafen jene Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung von Werten und Schadensbeträgen zulässig wäre. [3] [1]
- Ausländisches Vorurteil: Um die zulässige Höchstsumme prüfen zu können, hätten die mit dem ausländischen Vorurteil abgeurteilten Taten zumindest schlagwortartig angegeben werden müssen. Diese Angaben bilden die Grundlage für die Bestimmung der heranzuziehenden österreichischen Strafdrohungen. [3] [1]
- Gesetzesverletzung: Weil die gekürzte Urteilsausfertigung diese Umstände nicht nannte, stellte der OGH eine Verletzung von § 270 Abs 4 Z 2 StPO in Verbindung mit § 488 Abs 1 StPO sowie von § 31 Abs 1 dritter Satz StGB fest. [3] [1]
- Wirkung zum Nachteil: Der OGH konnte nicht ausschließen, dass sich die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirkten. Daher blieb es nicht bei einer bloßen Feststellung; der OGH verband sie nach § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH hob den Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie den zugleich gefassten Beschluss über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung auf. Im Umfang des aufgehobenen Strafausspruchs verwies er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg zurück; im Übrigen blieb das Urteil unberührt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Grenzen einer Zusatzstrafe bei Bedachtnahme auf ein früheres Urteil, die notwendigen Angaben in einer gekürzten Urteilsausfertigung und die konkrete Wirkung einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [1]
- § 31 Abs 1 dritter Satz StGB: Begrenzt bei Bedachtnahme auf ein früheres Urteil die zulässige Summe der Strafen. [3]
- § 270 Abs 4 Z 2 StPO: Verlangt in der gekürzten Urteilsausfertigung die schlagwortartige Angabe der für die Strafbemessung maßgebenden Umstände. [3]
- § 488 Abs 1 StPO: Wird in der Entscheidung in Verbindung mit den Anforderungen an die gekürzte Urteilsausfertigung herangezogen. [1] [3]
- § 260 StPO: Bestimmt jene Punkte des Schuldspruchs, die auch eine gekürzte Urteilsausfertigung enthalten muss. [3]
- § 292 letzter Satz StPO: Ermöglicht die Verbindung einer festgestellten Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung, wenn sie sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann. [3]
Spruch
Wird bei der Strafbemessung auf ein ausländisches Vorurteil Bedacht genommen, müssen die dort abgeurteilten Taten in der gekürzten Urteilsausfertigung zumindest schlagwortartig festgehalten werden. Andernfalls lässt sich nicht prüfen, ob die Summe der Strafen die nach § 31 Abs 1 StGB zulässige Höchstgrenze einhält.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In der Strafsache AZ 326 Hv 21/25d des Landesgerichts Korneuburg verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 12. August 2025 (ON 83.4) § 31 Abs 1 StGB und § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO. Das angeführte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der zugleich gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00062_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 (ON 83.4) wurde (richtig) * E* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der „§§ 31, 40 StGB“ „unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes Okresni soud Znojmo 3 T 21/24, rechtskräftig seit 28. 06.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00062_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 (ON 83.4) mit dem Gesetz nicht im Einklang: [4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 StPO) und die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. [5] Im – hier gegebenen – Fall einer Bedachtnahme auf ein früheres Urteil darf gemäß § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Summe der Strafen die Strafe nicht übersteigen, d...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00062_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB, AZ 326 Hv 21/25d des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00062_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2025 (ON 83.4) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00062_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Kranz, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt: In der Strafsache AZ 326 Hv 21/25d des Landesgerichts Korneuburg verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00062_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei einer Zusatzstrafe muss die Einhaltung der nach § 31 Abs 1 StGB zulässigen Höchstsumme anhand des Urteils überprüfbar sein.
- Wird auf ein ausländisches Vorurteil Bedacht genommen, sind die dort abgeurteilten Taten zumindest schlagwortartig festzuhalten.
- Fehlen diese Angaben in einer gekürzten Urteilsausfertigung, kann dies den Strafausspruch und damit zusammenhängende Beschlüsse erfassen.
- Der Schuldspruch blieb im konkreten Verfahren unberührt; aufgehoben wurde der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu ausländischen Vorurteilen bei einer Zusatzstrafe?
Die im ausländischen Vorurteil abgeurteilten Taten müssen zumindest schlagwortartig angegeben werden, damit die zulässige Höchstsumme der Strafen geprüft werden kann.
Welche Angaben muss eine gekürzte Urteilsausfertigung enthalten?
Sie muss bei einer Verurteilung den Schuldspruch mit den gesetzlich vorgesehenen Punkten und die maßgebenden Strafbemessungsumstände in Schlagworten enthalten.
Warum wurde der Strafausspruch aufgehoben?
Die fehlenden Angaben zum ausländischen Vorurteil verhinderten die Prüfung der nach § 31 Abs 1 StGB zulässigen Höchstsumme. Eine nachteilige Wirkung für den Verurteilten konnte nicht ausgeschlossen werden.
Wurde auch der Schuldspruch aufgehoben?
Nein. Nach dem Spruch des OGH blieb das Urteil im Übrigen unberührt; aufgehoben wurden der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und der gleichzeitig gefasste Beschluss zum Widerruf.
Quelle und Hinweis
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Die bereitgestellten Sachverhalts- und Beurteilungsauszüge waren teilweise gekürzt; für die Darstellung wurde daher ergänzend der gelieferte RIS-Volltextauszug,
Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage dazu, welche konkreten österreichischen Strafdrohungen auf die Taten des ausländischen Vorurteils anzuwenden w
Die FAQ fasst ausschließlich Aussagen der Entscheidung zusammen und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
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