RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zur AZ 188 BE 5/26v eine Strafvollzugssache anhängig. Dieses Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 16. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Ausführungen des OGH
Die Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird im gelieferten Entscheidungstext nicht erläutert. [2]
- Voraussetzungen der Delegierung: Der OGH stützte die Delegierung auf § 39 StPO und bejahte dessen Voraussetzungen. Einzelne Prüfungsschritte oder eine nähere Abwägung enthält die Begründung nicht. [5]
Ergebnis
Mit Beschluss zu 15Ns70/26a nahm der OGH die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch. [4]
Rechtsgrundlagen
Als Grundlage der Delegierung nennt die Begründung § 39 StPO. Im Entscheidungseingang wird außerdem § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angeführt. [3] [5]
- § 39 StPO: Auf diese Bestimmung stützt der OGH die Delegierung. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden im Beschluss nicht näher ausgeführt. [2]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Diese Bestimmung wird im Entscheidungseingang im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Anhörung der Generalprokuratur genannt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH entzog die Strafvollzugssache dem bisher zuständigen Gericht und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch. Die Entscheidung erging auf Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Anhörung der Generalprokuratur. Zur Begründung verwies der OGH ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * T*, AZ 188 BE 5/26v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafvollzugssache an das Landesgericht Feldkirch.
- Die Delegierung erfolgte auf Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
- Die Begründung verweist nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Ns70/26a?
Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch.
Wie begründete der OGH die Delegierung?
Der OGH verwies auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete tatsächliche Gründe für die Delegierung nennt der Entscheidungstext nicht.
Von welchem Gericht ging die Anregung zur Delegierung aus?
Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus, bei dem die Strafvollzugssache zur AZ 188 BE 5/26v geführt wurde.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Entscheidungstext nennt keine konkreten tatsächlichen Gründe für die Delegierung.
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