RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Ns70/26a
Entscheidungsdatum
2026-09-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00070.26A.0916.000
Dokumentnummer
JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zur AZ 188 BE 5/26v eine Strafvollzugssache anhängig. Dieses Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 16. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Ausführungen des OGH

Die Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird im gelieferten Entscheidungstext nicht erläutert. [2]

Ergebnis

Mit Beschluss zu 15Ns70/26a nahm der OGH die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch. [4]

Rechtsgrundlagen

Als Grundlage der Delegierung nennt die Begründung § 39 StPO. Im Entscheidungseingang wird außerdem § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angeführt. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH entzog die Strafvollzugssache dem bisher zuständigen Gericht und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch. Die Entscheidung erging auf Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Anhörung der Generalprokuratur. Zur Begründung verwies der OGH ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * T*, AZ 188 BE 5/26v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0150NS00070_26A0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafvollzugssache an das Landesgericht Feldkirch.
  • Die Delegierung erfolgte auf Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
  • Die Begründung verweist nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 15Ns70/26a?

Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch.

Wie begründete der OGH die Delegierung?

Der OGH verwies auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete tatsächliche Gründe für die Delegierung nennt der Entscheidungstext nicht.

Von welchem Gericht ging die Anregung zur Delegierung aus?

Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus, bei dem die Strafvollzugssache zur AZ 188 BE 5/26v geführt wurde.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der gelieferte Entscheidungstext nennt keine konkreten tatsächlichen Gründe für die Delegierung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen