RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zu AZ 164 Hv 56/26x eine Strafsache wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB anhängig. Die Angeklagte beantragte die Delegierung. Der OGH entschied darüber am 18. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. Angaben zum Tatvorwurf im Einzelnen oder zur Begründung des Antrags enthält der vorliegende Text nicht. [3]
Ausführungen des OGH
Die Begründung des OGH beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Eine nähere Darstellung der entscheidungsmaßgebenden Umstände oder eine weiterführende Auslegung dieser Bestimmung enthält der Beschluss nicht. [2]
- Voraussetzungen der Delegierung: Der OGH bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO. Welche konkreten Umstände dafür ausschlaggebend waren, bleibt im Entscheidungstext offen. [5]
- Anhörung der Generalprokuratur: Die Entscheidung erging nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. Der Inhalt ihrer Stellungnahme wird nicht wiedergegeben. [3]
Ergebnis
Der OGH nahm die Strafsache dem bisher zuständigen Gericht ab und delegierte sie dem Landesgericht Salzburg. Gegenstand des Beschlusses war damit die Delegierung, nicht die Entscheidung über den Vorwurf der falschen Beweisaussage. [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Delegierung stützt sich auf § 39 StPO. § 288 Abs 1 StGB bezeichnet den verfahrensgegenständlichen Straftatbestand; § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 wird im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur genannt. [3] [5]
- § 39 StPO: Diese Bestimmung bildet die ausdrücklich genannte Grundlage der Delegierung an das Landesgericht Salzburg. [4] [5]
- § 288 Abs 1 StGB: Die Strafsache betrifft den Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage nach dieser Bestimmung. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Der Beschluss nennt diese Vorschrift im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Delegierungsantrag der Angeklagten statt und übertrug die Strafsache wegen falscher Beweisaussage vom Landesgericht für Strafsachen Wien an das Landesgericht Salzburg. Er begründete dies ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, ist dem Text nicht zu entnehmen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0120NS00080_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0120NS00080_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 164 Hv 56/26x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0120NS00080_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0120NS00080_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0120NS00080_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache auf Antrag der Angeklagten an das Landesgericht Salzburg.
- Die Begründung bejaht lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
- Konkrete Delegierungsgründe oder Aussagen zur Schuldfrage enthält der Beschluss nicht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 12Ns80/26z?
Der OGH delegierte eine beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Strafsache wegen falscher Beweisaussage an das Landesgericht Salzburg.
Warum wurde die Strafsache nach Salzburg delegiert?
Der OGH verwies ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete Gründe für die Delegierung nennt der Entscheidungstext nicht.
Enthält der Beschluss eine Entscheidung über die Schuld der Angeklagten?
Nein. Der Beschluss entscheidet über den Delegierungsantrag. Eine Entscheidung über den Vorwurf der falschen Beweisaussage enthält er nicht.
Quelle und Hinweis
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Der Entscheidungstext nennt keine konkreten Umstände, die die Delegierung rechtfertigen.
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