RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Ns67/26f
Entscheidungsdatum
2026-10-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00067.26F.1006.000
Dokumentnummer
JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000

Sachverhalt

In einer Privatanklagesache wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien beantragte der Angeklagte die Delegierung. Der OGH entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Der Angeklagte berief sich auf seinen Wohnort in Innsbruck und auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität. [4] [5]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen den Voraussetzungen einer Delegierung und der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Die vorgebrachten Umstände rechtfertigten die beantragte Delegierung nicht. [4] [5]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück. Eine Feststellung, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig sei, enthält der vorliegende Entscheidungstext nicht. [1] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Begründung behandelt die strikte Auslegung der Delegierungsbestimmungen und die Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit. Dazu verweist der OGH auf Kommentarliteratur und RIS-Rechtssätze. [4] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Der Wohnort des Angeklagten in Innsbruck und die geltend gemachte verletzungsbedingte Mobilitätseinschränkung begründeten keine Delegierung. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit sind von Amts wegen zu überprüfen. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS‑Justiz RS0053539, RS0129146).

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[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS‑Justiz RS0053539, RS0129146).

[2] Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.

[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. * B* gegen * S* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 Hv 42/26f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS‑Justiz RS0053539, RS0129146).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[2] Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Delegierungsbestimmungen sind strikt auszulegen.
  • Der Wohnort in Innsbruck rechtfertigte im entschiedenen Fall keine Delegierung.
  • Auch die geltend gemachte verletzungsbedingte Mobilitätseinschränkung begründete keine Delegierung.
  • Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind von Amts wegen zu überprüfen.

Häufige Fragen

Rechtfertigte der Wohnort des Angeklagten eine Delegierung?

Nein. Der OGH ließ den Wohnort in Innsbruck angesichts der gebotenen strikten Auslegung der Delegierungsbestimmungen nicht durchgreifen.

War die eingeschränkte Mobilität ein Delegierungsgrund?

Im entschiedenen Fall nicht. Die Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität brachte nach dem OGH keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vor.

Wann ist die Verhandlungsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen?

Wenn Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit bestehen. Der Angeklagte muss der Verhandlung ohne Gesundheitsgefahr geistig und körperlich folgen, sich verständlich äußern und seine Rechte sinnvoll wahrnehmen können.

Wie entschied der OGH in 11Ns67/26f?

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

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