RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Privatanklagesache wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien beantragte der Angeklagte die Delegierung. Der OGH entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Der Angeklagte berief sich auf seinen Wohnort in Innsbruck und auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität. [4] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen den Voraussetzungen einer Delegierung und der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Die vorgebrachten Umstände rechtfertigten die beantragte Delegierung nicht. [4] [5]
- Strikte Auslegung: Delegierungsbestimmungen sind strikt auszulegen. Vor diesem Hintergrund ließ der OGH den ins Treffen geführten Wohnort des Angeklagten in Innsbruck nicht als Grund für die Delegierung durchgreifen. [4]
- Eingeschränkte Mobilität: Auch die Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität brachte nach Ansicht des OGH keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vor. [5]
- Verhandlungsfähigkeit: Für eine Hauptverhandlung muss der Angeklagte deren Verlauf ohne Gesundheitsgefahr geistig und körperlich folgen, sich verständlich äußern und seine Rechte sinnvoll wahrnehmen können. Zweifel an dieser Fähigkeit sind von Amts wegen zu überprüfen. [5]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück. Eine Feststellung, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig sei, enthält der vorliegende Entscheidungstext nicht. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung behandelt die strikte Auslegung der Delegierungsbestimmungen und die Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit. Dazu verweist der OGH auf Kommentarliteratur und RIS-Rechtssätze. [4] [5]
- § 39 Abs 1 StPO: Der OGH verneinte einen Delegierungsgrund aufgrund der vorgebrachten verletzungsbedingten Mobilitätseinschränkung. [5]
- §§ 28 und 39 StPO: Zur strikten Auslegung verwies der OGH auf Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2, und Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3. [4]
- RIS-Justiz RS0053539 und RS0129146: Diese Rechtssätze führte der OGH zur Beurteilung des als Delegierungsgrund geltend gemachten Wohnorts an. [4]
- RIS-Justiz RS0098977 und RS0098980: Diese Rechtssätze zitierte der OGH zu den Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Der Wohnort des Angeklagten in Innsbruck und die geltend gemachte verletzungsbedingte Mobilitätseinschränkung begründeten keine Delegierung. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit sind von Amts wegen zu überprüfen. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS‑Justiz RS0053539, RS0129146).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS‑Justiz RS0053539, RS0129146).
[2] Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.
[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. * B* gegen * S* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 Hv 42/26f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS‑Justiz RS0053539, RS0129146).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Delegierungsbestimmungen sind strikt auszulegen.
- Der Wohnort in Innsbruck rechtfertigte im entschiedenen Fall keine Delegierung.
- Auch die geltend gemachte verletzungsbedingte Mobilitätseinschränkung begründete keine Delegierung.
- Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind von Amts wegen zu überprüfen.
Häufige Fragen
Rechtfertigte der Wohnort des Angeklagten eine Delegierung?
Nein. Der OGH ließ den Wohnort in Innsbruck angesichts der gebotenen strikten Auslegung der Delegierungsbestimmungen nicht durchgreifen.
War die eingeschränkte Mobilität ein Delegierungsgrund?
Im entschiedenen Fall nicht. Die Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität brachte nach dem OGH keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vor.
Wann ist die Verhandlungsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen?
Wenn Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit bestehen. Der Angeklagte muss der Verhandlung ohne Gesundheitsgefahr geistig und körperlich folgen, sich verständlich äußern und seine Rechte sinnvoll wahrnehmen können.
Wie entschied der OGH in 11Ns67/26f?
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Quelle und Hinweis
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