RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Klagenfurt war zu AZ 13 Hv 52/26g eine Strafsache wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anhängig. Der Angeklagte beantragte die Delegierung. Der OGH entschied darüber am 7. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Der gelieferte Entscheidungstext enthält weder Angaben zum konkreten Tatgeschehen noch zu den Umständen, auf die der Delegierungsantrag gestützt wurde. [3] [2]
Ausführungen des OGH
Die rechtliche Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Eine nähere Darstellung dieser Voraussetzungen oder ihrer Anwendung auf den Einzelfall enthält der Beschluss nicht. [2]
- Delegierung nach § 39 StPO: Der OGH bejahte die Voraussetzungen für die Delegierung und entzog die Strafsache dem bisher zuständigen Gericht zugunsten des Landesgerichts für Strafsachen Wien. [2] [1]
- Anhörung der Generalprokuratur: Der Entscheidung ging eine Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 voraus. Deren Stellungnahme wird im gelieferten Text nicht wiedergegeben. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag statt. Die zuvor beim Landesgericht Klagenfurt geführte Strafsache wurde dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen. Der Beschluss betrifft die Delegierung, nicht die Entscheidung über den Tatvorwurf. [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Delegierungsentscheidung stützt sich auf § 39 StPO. Die genannten Bestimmungen des StGB kennzeichnen den Tatvorwurf des Ausgangsverfahrens; eine materiell-rechtliche Prüfung enthält der Beschluss nicht. [3] [5]
- § 39 StPO: Der OGH nennt diese Bestimmung als Grundlage der Delegierung und bejaht ihre Voraussetzungen ohne weitere Ausführungen. [5]
- §§ 15, 105 Abs 1 StGB: Diese Bestimmungen werden für den Vorwurf der versuchten Nötigung im Ausgangsverfahren angeführt. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Diese Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur genannt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Auf Antrag des Angeklagten delegierte der OGH die beim Landesgericht Klagenfurt anhängige Strafsache wegen versuchter Nötigung an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Er begründete dies ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150NS00066_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150NS00066_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 52/26g des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150NS00066_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150NS00066_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150NS00066_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
- Die Begründung beschränkt sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
- Konkrete Delegierungsgründe oder Aussagen zur Schuldfrage enthält der Beschluss nicht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Ns66/26p?
Der OGH delegierte auf Antrag des Angeklagten eine beim Landesgericht Klagenfurt anhängige Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Warum wurde die Strafsache nach Wien delegiert?
Der OGH verwies ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, ist dem gelieferten Text nicht zu entnehmen.
Ging es in dem Beschluss um einen Schuldspruch wegen Nötigung?
Nein. Gegenstand war der Delegierungsantrag in einer Strafsache wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB. Über den Tatvorwurf wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Beschluss nennt keine konkreten Gründe für die Delegierung nach § 39 StPO.
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