RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. November 2021 wurde der Angeklagte unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 1. Juni 2022 rechtskräftig. [2]
Am 22. April 2026 verurteilte das Landesgericht den Angeklagten wegen eines vom 10. Juli bis 1. Dezember 2025 begangenen Verbrechens. Bei der Strafbemessung berücksichtigte es eine Tatbegehung während offener Probezeit. Zugleich sah es vom Widerruf der früheren bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Die Generalprokuratur erhob gegen Urteil und Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte am 23. September 2026 Gesetzesverletzungen sowohl bei der Strafbemessung als auch beim zugleich gefassten Beschluss fest. Entscheidend war, dass die neue Tat erst nach Ablauf der früheren Probezeit begonnen hatte. [3] [5]
- Beginn und Ende der Probezeit: Nach § 49 erster Satz StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht. Im vorliegenden Fall endete sie mit Ablauf des 1. Juni 2025. Zeiten behördlicher Anhaltung waren weder festgestellt noch aktenkundig. [3] [2]
- Voraussetzung für die Verlängerung: Ein auf neuerliche Delinquenz gestütztes Absehen vom Widerruf samt Probezeitverlängerung setzt grundsätzlich eine Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen Tat voraus. Die Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB war hier nicht einschlägig. [3]
- Keine Tat während offener Probezeit: Die neue strafbare Handlung begann nach den Urteilsfeststellungen erst am 10. Juli 2025. Sie lag damit nach dem Ende der Probezeit. Der Beschluss über deren Verlängerung verletzte deshalb § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB. [3] [5]
- Fehlerhafte Strafbemessung: Eine Tatbegehung während offener Probezeit ist gegebenenfalls nach § 32 Abs 2 und 3 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Hier trugen die Feststellungen diese Wertung jedoch nicht. Ihre Berücksichtigung verletzte daher die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung. [3] [5]
- Konkrete Wirkung der Gesetzesverletzungen: Die Probezeitverlängerung benachteiligte den Verurteilten. Auch bei der Strafbemessung ließ sich eine nachteilige Wirkung nicht ausschließen. Der OGH verband die Feststellung der Gesetzesverletzungen daher nach § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH hob das Urteil ausschließlich im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt. Den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit hob er ersatzlos auf. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die zeitlichen Voraussetzungen der Probezeit und deren Bedeutung für Strafbemessung und Widerrufsentscheidung. Die Aufhebungen beruhen auf der konkreten Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [1]
- § 32 Abs 2 und 3 StGB: Diese Bestimmungen tragen die strafschärfende Wertung einer Tatbegehung während offener Probezeit nur, wenn die Feststellungen eine solche Tatbegehung ergeben. [3] [5]
- §§ 49 und 68 StGB: Auf dieser Grundlage bestimmte der OGH das Ende der dreijährigen Probezeit mit Ablauf des 1. Juni 2025. [3]
- § 53 Abs 1 und Abs 3 erster Satz StGB: Für die auf neuerliche Delinquenz gestützte Widerrufsentscheidung ist grundsätzlich eine während der Probezeit begangene Tat erforderlich. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0112811. [3]
- § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO: Auf diese Verfahrensbestimmungen hatte das Erstgericht das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre gestützt. [3]
- § 292 letzter Satz StPO: Diese Bestimmung ermöglichte die Verknüpfung der festgestellten Gesetzesverletzungen mit konkreter Wirkung zugunsten des Verurteilten. [3] [1]
- Rechtsprechung zur Strafbemessung: Zur strafschärfenden Bedeutung einer Tat während offener Probezeit verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0090597 [T2], RS0091096 [T1] und 13 Os 31/26x. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine erst nach Ablauf der Probezeit begangene Tat darf nicht als Tatbegehung während offener Probezeit strafschärfend gewertet werden. Sie trägt auch keinen darauf gestützten Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit. Der OGH hob den Strafausspruch zur neuerlichen Entscheidung und den zugleich ergangenen Beschluss ersatzlos auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In der Strafsache AZ 26 Hv 150/25a des Landesgerichts Feldkirch verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) § 32 Abs 2 und 3 StGB, der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB.
Das genannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Der zugleich mit dem Urteil ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In der Strafsache AZ 26 Hv 150/25a des Landesgerichts Feldkirch verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) § 32 Abs 2 und 3 StGB, der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB.
Das genannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Der zugleich mit dem Urteil ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00082_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit am 1. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. November 2021, GZ 50 Hv 51/21p‑20, wurde * U* eines Vergehens schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 13 und ON 37 Punkt 4).
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Gründe:
[1] Mit am 1. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. November 2021, GZ 50 Hv 51/21p‑20, wurde * U* eines Vergehens schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 13 und ON 37 Punkt 4).
[2] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) wurde * U* eines vom 10. Juli 2025 bis zum 1. Dezember 2025 begangenen Verbrechens schuldig erkannt. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) berücksichtigte der Schöffensenat auch die „Tatbegehung während offener Probezeit“ (US 14). Von einer weiteren wider ihn erhobenen Anklage wurde * U* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[3] Zugleich mit diesem Urteil fasste das Gericht „[g]emäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO“ den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. November 2021, AZ 50 Hv 51/21p, gewährten bedingten Strafnachsicht und – gestützt auf § 494a Abs 6 StPO – Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 40 S 2).
[4] Zeiten behördlicher Anhaltung wurden weder festgestellt noch sind solche aktenkundig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00082_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. April 2026 als auch der von diesem Gericht zugleich gefasste Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
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[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. April 2026 als auch der von diesem Gericht zugleich gefasste Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB) – abgesehen von der hier nicht aktuellen Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0112811).
[7] Nach § 49 erster Satz StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) ausgesprochen worden ist.
[8] Vorliegend endete die zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch bestimmte Probezeit mit Ablauf des 1. Juni 2025 (§§ 49, 68 StGB). Die dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) zugrundeliegende strafbare Handlung hat * U* nach den diesbezüglichen Feststellungen (ON 40 S 5 f) erst ab dem 10. Juli 2025, somit nach Ablauf der Probezeit begangen.
[9] Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit ist – gegebenenfalls – nach ständiger Judikatur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0090597 [T2] und RS0091096 [T1], jüngst 13 Os 31/26x). Da fallbezogen aber die (dargestellten) Urteilskonstatierungen diese rechtliche Wertung gerade nicht tragen, verletzt sie § 32 Abs 2 und 3 StGB.
[10] Aus demselben Grund verletzt der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) auf Verlängerung der Probezeit § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB.
[11] Da der Beschluss dem Verurteilten im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht und eine solche Wirkung auch bei der Bemessung der Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00082_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 150/25a des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil und den Beschluss dieses Gerichts als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00082_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In der Strafsache AZ 26 Hv 150/25a des Landesgerichts Feldkirch verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) § 32 Abs 2 und 3 StGB, der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00082_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das genannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00082_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht.
- Eine spätere Tat darf nicht als Tatbegehung während offener Probezeit strafschärfend gewertet werden.
- Die hier erst nach Probezeitende begangene Tat rechtfertigte keine Verlängerung der Probezeit.
- Der Strafausspruch wurde zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben; der zugleich ergangene Beschluss entfiel ersatzlos.
Häufige Fragen
Wann begann die Probezeit in diesem Fall?
Sie begann mit der Rechtskraft des früheren Urteils am 1. Juni 2022. Die dreijährige Probezeit endete mit Ablauf des 1. Juni 2025.
Warum war die Strafbemessung rechtswidrig?
Das Erstgericht wertete eine Tatbegehung während offener Probezeit strafschärfend. Nach seinen Feststellungen begann die neue Tat aber erst am 10. Juli 2025 und damit nach Ablauf der Probezeit.
Warum hob der OGH die Probezeitverlängerung auf?
Die neue Tat wurde erst nach Ablauf der Probezeit begangen. Sie konnte daher den darauf gestützten Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit nicht tragen. Die gesetzliche Ausnahme war hier nicht einschlägig.
Wurde das gesamte Urteil aufgehoben?
Nein. Der OGH hob nur den Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit an das Landesgericht Feldkirch zurück. Das Urteil blieb im Übrigen unberührt. Der zugleich ergangene Beschluss wurde ersatzlos aufgehoben.
Quelle und Hinweis
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