RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte am 12. Juni 2024 zwei Personen wegen gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls. Die als H* bezeichnete Beitragstäterin hatte Chauffeur- und Aufpasserdienste geleistet und den unmittelbaren Täter psychisch bestärkt. Ihr Beitrag betraf einen vollendeten Einbruch in ein Hotel und einen versuchten Einbruch in ein Autohaus. Das Urteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. [2]
Das Erstgericht erklärte außerdem einen Betrag von 2.500 Euro gegenüber beiden Verurteilten für verfallen. Dabei handelte es sich um Bargeld aus dem vollendeten Einbruch. Feststellungen dazu, welcher Person welcher Anteil tatsächlich zugeflossen war, fehlten. Die Generalprokuratur erhob gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH beanstandete sowohl die rechtliche Beurteilung der Taten der Beitragstäterin als gewerbsmäßig als auch den Verfallsausspruch. In beiden Punkten fehlten entscheidende Feststellungen. Zusätzlich war die vermögensrechtliche Anordnung nicht hinreichend klar den betroffenen Personen zugeordnet. [3] [1]
- Zusätzliche Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit: Neben der Absicht, sich durch wiederkehrende Taten längerfristig ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, verlangt § 70 Abs 1 StGB eine der Voraussetzungen seiner Z 1 bis 3. Dazu zählen besondere Fähigkeiten oder Mittel, die konkrete Planung zweier weiterer Taten oder entsprechende Vortaten beziehungsweise eine Vorverurteilung. [3]
- Vorsatz der Beitragstäterin: Der vom unmittelbaren Täter eingesetzte Schraubenzieher kam grundsätzlich als besonderes Mittel in Betracht. Die Beitragstäterin musste ihn nicht selbst verwenden. Erforderlich waren aber Feststellungen, dass ihr zumindest bedingter Vorsatz den Einsatz durch den unmittelbaren Täter umfasste. Solche Feststellungen fehlten. [3]
- Verfall nur beim tatsächlichen Empfänger: Bei mehreren Empfängern darf jeweils nur das tatsächlich Zugeflossene für verfallen erklärt werden. Auch ein Wertersatzverfall ist darauf begrenzt; eine Solidarhaftung ist verfehlt. Ohne Feststellungen zur Aufteilung der erbeuteten 2.500 Euro verletzte der Verfallsausspruch § 20 Abs 3 StGB. [3]
- Bestimmtheit der vermögensrechtlichen Anordnung: Das Erkenntnis muss so klar und bestimmt gefasst sein, dass weder über die Zuordnung der vermögensrechtlichen Anordnung zu den betroffenen Personen noch über ihren Vollzug Zweifel bestehen. Auch diesem Gebot entsprach das erstgerichtliche Urteil nicht. [3]
Ergebnis
Der OGH verband die Feststellung der nachteiligen Gesetzesverletzungen mit konkreter Wirkung nach § 292 letzter Satz StPO. Er hob die Subsumtion der Taten der Beitragstäterin unter die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation samt Subsumtionseinheit, ihren Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie den Verfallsausspruch auf. In diesem Umfang verwies er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt zurück. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit, die individuelle Begrenzung des Verfalls und die Bestimmtheit des Urteilsausspruchs. [3]
- § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB: Die Einkommensabsicht allein genügt nicht. Zusätzlich muss eine der gesetzlichen Alternativen vorliegen; beim Einsatz besonderer Mittel durch einen anderen Täter ist der darauf bezogene Vorsatz der Beitragstäterin festzustellen. [3]
- § 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB: Die Subsumtion unter die Qualifikation des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls war hinsichtlich der Beitragstäterin mangels ausreichender Feststellungen rechtsfehlerhaft. [6] [3]
- § 20 Abs 1 bis 3 StGB: Verfall und Wertersatzverfall richten sich nach den dem jeweiligen Empfänger tatsächlich zugekommenen Vermögenswerten. Eine solidarische Haftung mehrerer Empfänger ist unzulässig. [3]
- § 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO: Die vermögensrechtliche Anordnung muss hinsichtlich der betroffenen Personen und ihres Vollzugs eindeutig bestimmt sein. [1] [3]
- § 292 letzter Satz StPO: Der OGH verband die Feststellung der Gesetzesverletzungen mit einer teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung, weil die Fehler den Verurteilten zum Nachteil gereichten. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die gewerbsmäßige Begehung erfordert auch bei einer Beitragstäterin Feststellungen zu einer der zusätzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs 1 StGB. Beim Einsatz besonderer Mittel durch den unmittelbaren Täter muss ihr Vorsatz diesen Einsatz umfassen. Ein Verfall darf nur den jeweiligen tatsächlichen Empfänger im Umfang des ihm Zugeflossenen treffen. Der OGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, verletzt
1./ im * H* betreffenden Schuldspruch A./ § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall);
2./ im Ausspruch des Verfalls § 20 Abs 3 StGB sowie § 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Subsumtion der vom Schuldspruch A./ erfassten Taten nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im H* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Verfallsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, verletzt
1./ im * H* betreffenden Schuldspruch A./ § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall);
2./ im Ausspruch des Verfalls § 20 Abs 3 StGB sowie § 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO.
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Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, verletzt
1./ im * H* betreffenden Schuldspruch A./ § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall);
2./ im Ausspruch des Verfalls § 20 Abs 3 StGB sowie § 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Subsumtion der vom Schuldspruch A./ erfassten Taten nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im H* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Verfallsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00085_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (ON 166.4, 66) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, wurden * H* und * A* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls, H* nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und (richtig:) § 15 StGB (A./), A* nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (B./) schuldig erkannt und jeweils zu einer (in Bezug auf H* nach § 43a Abs 3 StGB zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
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Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (ON 166.4, 66) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, wurden * H* und * A* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls, H* nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und (richtig:) § 15 StGB (A./), A* nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (B./) schuldig erkannt und jeweils zu einer (in Bezug auf H* nach § 43a Abs 3 StGB zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben „gewerbsmäßig“ und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
A./1./ und 2./ H* zu den zu B./2./ und 3./ dargestellten strafbaren Handlungen des A* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie Chauffeur- und Aufpasserdienste leistete sowie ihn in seinem Tatentschluss psychisch bestärkte;
B./ A* anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar
1./ am 20. Oktober 2023 in N* * R* Wertgegenstände, indem er ein Fenster ihres Wohnhauses mit einem Werkzeug aufbrach, wobei es infolge Alarmauslösung beim Versuch blieb;
2./ am 14. Februar 2024 in Ne* Gewahrsamsträgern des Hotels M* einen Möbeltresor samt Schlüsseln sowie 2.500 Euro Bargeld, indem er ein Fenster und im Inneren des Hotels mehrere Schränke, Kästen und Kassetten aufbrach;
3./ in der Nacht auf den 7. März 2024 in W* Gewahrsamsträgern des Autohauses G* Bargeld und Wertgegenstände, indem er eine in das Rolltor integrierte Tür mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte, wobei er durch einen Zulieferer bei der Tatausführung gestört wurde und es daher beim Versuch blieb.
[3] Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Geldbetrag in Höhe von 2.500 Euro „der * H* und * A*, der den durch die Begehung der im Spruch genannten Tat zu A./2./ bzw. B./2./ erlangten Vermögenswerten entspricht“, für verfallen erklärt. Nach den Entscheidungsgründen (US 13) sei der Verfall für jene Geldbeträge auszusprechen gewesen, die „die Angeklagten“ durch jene Tat erlangten, bei der es nicht beim Versuch geblieben sei, „sohin bei den erlangten 2.500 Euro an Bargeld aus dem Tresor des *hotels M*“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00085_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
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[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] 1./ Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB – hier beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (A./) – erfordert nach Abs 1 leg cit neben der Absicht des Täters, sich (selbst) durch wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (siehe dazu Abs 2 leg cit) zu verschaffen, auch den Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Z 1), die Planung zweier weiterer solcher Taten im Einzelnen (Z 2), oder die Begehung zweier solcher Taten oder die Verurteilung wegen einer solchen Tat (Z 3).
[6] Feststellungen zu den (alternativen) Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB finden sich in Bezug auf H* im Urteil nicht (vgl US 7).
[7] Die konstatierte Verwendung eines Schraubenziehers bei der Tatbegehung zu B./3./ (hier: iVm A./2./) durch A* (US 6) würde sich zwar grundsätzlich für die Annahme des Einsatzes besonderer Mittel (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) eignen (vgl RIS-Justiz RS0132006 [T1], RS0130766; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/2), weil ein unmittelbarer Gebrauch des Mittels durch die (hier:) Beitragstäterin (§ 12 dritter Fall StGB) nicht erforderlich ist (arg „unter Einsatz“, RIS‑Justiz RS0131062), jedoch bedarf es diesfalls Feststellungen zu einem auf den Einsatz des Mittels durch den unmittelbaren Täter zielenden (bedingten) Vorsatz der Beitragstäterin (12 Os 77/16i; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/3).
[8] Da in Betreff der Verurteilten H* derartige Sachverhaltsannahmen fehlen, verletzt die Subsumtion (auch) nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung.
[9] 2./ Mit Verfall dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) abgenommen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) ausgesprochen werden. Haben mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt, ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären. Demnach ist der Ausspruch einer Solidarhaftung verfehlt (RIS-Justiz RS0129964). Der gegenständliche Verfallsausspruch, dem Sachverhaltsannahmen dazu fehlen, wem welcher Teil der erbeuteten 2.500 Euro tatsächlich zukam, verletzt daher § 20 Abs 3 StGB.
[10] Darüber hinaus entspricht das Urteil nicht dem Gebot, das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO) so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu den davon betroffenen Personen sowie über ihren Vollzug kein Zweifel entsteht (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 34 f; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 18).
[11] Die Gesetzesverletzungen gereichen den Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO), wobei von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gleichfalls als beseitigt gelten (vgl RIS-Justiz RS0100444).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00085_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Verurteilten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB, AZ 36 Hv 60/24h des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00085_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, verletzt
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00085_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
1./ im * H* betreffenden Schuldspruch A./ § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall);
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00085_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Einkommensabsicht allein begründet noch keine Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB.
- Bei fremdem Werkzeugeinsatz muss der Vorsatz der Beitragstäterin den Einsatz des besonderen Mittels umfassen.
- Bei mehreren Empfängern ist der Verfall auf den jeweils tatsächlich zugeflossenen Vermögenswert begrenzt.
- Der Verfallsausspruch muss eindeutig erkennen lassen, welche Person in welchem Umfang betroffen ist.
Häufige Fragen
Muss eine Beitragstäterin das besondere Mittel selbst einsetzen?
Nein. Nach dem OGH kann der Einsatz durch den unmittelbaren Täter genügen. Für die Annahme dieser Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit muss aber festgestellt sein, dass der zumindest bedingte Vorsatz der Beitragstäterin den Einsatz des Mittels umfasste.
Ist beim Verfall eine Solidarhaftung mehrerer Täter zulässig?
Nein. Der OGH betont, dass bei jedem Empfänger nur das ihm tatsächlich Zugeflossene für verfallen erklärt werden darf. Das gilt auch für den Wertersatzverfall. Im entschiedenen Fall fehlten Feststellungen zur Aufteilung der Beute.
Was wurde in OGH 14Os85/26w aufgehoben?
Aufgehoben wurden die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation bei der Beitragstäterin samt Subsumtionseinheit, ihr Strafausspruch einschließlich Vorhaftanrechnung und der Verfallsausspruch. Insoweit wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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