RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung und schweren Raubes. Nach den Feststellungen hatten er und weitere Angeklagte nach einem Raubgeschehen dem Opfer für den Fall einer Anzeigeerstattung Gewalt gegen das Opfer selbst sowie dessen Großmutter und Tante angekündigt. [4] [2] [3]
Ein weiterer Schuldspruch betraf die gemeinsame Wegnahme von 4.000 Euro Bargeld und einer Spardose mit weiteren 50 Euro. Der Angeklagte hielt dabei einen Schlagring in der Hand und drohte dem Opfer einen Schlag an, falls es gegen den Mitangeklagten vorgehe. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos. Der OGH behandelte die behaupteten Begründungsmängel zur versuchten Nötigung sowie die Tatsachenrügen zu beiden angefochtenen Schuldsprüchen. [3]
- Gesamtheit der Entscheidungsgründe: Die Mängelrüge vernachlässigte die gesamten Entscheidungsgründe. Aus diesen ergab sich eindeutig, dass sämtliche Angeklagten für den Fall einer Anzeigeerstattung Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit des Opfers und seiner Angehörigen angekündigt hatten. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0119370. [3]
- Keine Schuldberufung durch Tatsachenrüge: Zur versuchten Nötigung hob die Beschwerde lediglich die leugnenden Aussagen zweier Angeklagter hervor. Damit stellte sie die als glaubwürdig bewerteten Angaben des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung infrage. [3]
- Suchtmittel als Wegnahmeobjekt: Zum schweren Raub behauptete die Beschwerde, es sei kein Bargeld, sondern nur Cannabiskraut erbeutet worden. Das betraf nach dem OGH keine entscheidenden Tatsachen, weil auch Suchtmittel taugliche Wegnahmeobjekte sind. Er verwies auf Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 127 Rz 9. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Daraus folgte nach § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Berufung. [3] [1]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden; eine Entscheidung darüber traf der OGH nicht. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft materiell versuchte Nötigung und schweren Raub. Verfahrensrechtlich stehen die Anforderungen an Mängel- und Tatsachenrügen sowie die Folgen der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Mittelpunkt. [6] [3]
- §§ 15, 105 Abs 1 StGB: Diese Bestimmungen lagen dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung durch gefährliche Drohung zur Verhinderung einer Anzeigeerstattung zugrunde. [2]
- §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB: Der Schuldspruch wegen schweren Raubes betraf eine Wegnahme unter Verwendung einer Waffe. Im festgestellten Geschehen hielt der Angeklagte einen Schlagring in der Hand. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Mängel- und Tatsachenrügen. Die Mängelrüge bezeichnete nominell den ersten und dritten Fall der Z 5. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [3] [1]
- § 390a Abs 1 StPO: Darauf stützte der OGH die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die gesamten Urteilsgründe ließen die Drohungen aller Angeklagten eindeutig erkennen. Das Hervorheben leugnender Aussagen ersetzte keine gesetzmäßige Tatsachenrüge. Ob Bargeld oder Cannabiskraut erbeutet wurde, betraf hier keine entscheidende Tatsache. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./III./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
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Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./III./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./III./ am 22. Februar 2026 * Ri* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, indem „sie“ im Anschluss an das zu A./I./ im Urteil beschriebene (durch * R* gemeinsam mit den Mitangeklagten * P* und * A* mit verübte) Raubgeschehen äußerten, dass sie ihn umbringen und seiner Oma und Tante etwas antun werden, sollte er Anzeige bei der Polizei erstatten;
B./ am 1. März 2026 in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten P* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) * K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich 4.000 Euro Bargeld und eine Spardose mit 50 Euro Bargeld, unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem R* einen Schlagring in der Hand hielt und sagte, dass er ihm „eine gebe“, wenn er auf P* losgehe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.
[4] Entgegen der gegen den Schuldspruch A./III./ gerichteten Mängelrüge (nominell Z 5 erster und dritter Fall) ergibt sich auf Basis der – von der Beschwerde vernachlässigten – Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0119370) unzweifelhaft, dass sämtliche Angeklagten Äußerungen tätigten, deren Bedeutungsinhalt in einer Übelsankündigung gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers selbst, dessen Tante und Großmutter für den Fall der Anzeigeerstattung bestand (vgl US 7, 15).
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[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.
[4] Entgegen der gegen den Schuldspruch A./III./ gerichteten Mängelrüge (nominell Z 5 erster und dritter Fall) ergibt sich auf Basis der – von der Beschwerde vernachlässigten – Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0119370) unzweifelhaft, dass sämtliche Angeklagten Äußerungen tätigten, deren Bedeutungsinhalt in einer Übelsankündigung gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers selbst, dessen Tante und Großmutter für den Fall der Anzeigeerstattung bestand (vgl US 7, 15).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht zunächst bloß, die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten P* betreffend die Nichtabgabe der ihnen zu A./III./ angelasteten Äußerungen hervorzukehren und solcherart die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge zum Schuldspruch B./ der Verantwortung der genannten Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, wonach kein Bargeld, sondern nur Cannabiskraut erbeutet worden sei, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (zu Suchtmitteln als ebenfalls taugliches Wegnahmeobjekt vgl Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 127 Rz 9).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. April 2026, GZ 142 Hv 31/26h‑74.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./III./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei der Prüfung der Mängelrüge war die Gesamtheit der Entscheidungsgründe maßgeblich.
- Das bloße Hervorheben leugnender Aussagen genügte hier nicht für eine erfolgreiche Tatsachenrüge.
- Auch Suchtmittel sind taugliche Wegnahmeobjekte; die behauptete andere Beute war hier nicht entscheidend.
- Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das OLG Wien über die Berufung.
Häufige Fragen
Warum scheiterte die Mängelrüge zur versuchten Nötigung?
Aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ergab sich eindeutig, dass sämtliche Angeklagten Drohungen gegen das Opfer und dessen Angehörige ausgesprochen hatten. Die Beschwerde hatte diese Gesamtbetrachtung vernachlässigt.
Warum war die Behauptung einer Cannabisbeute nicht entscheidend?
Die Beschwerde behauptete, statt Bargeld sei nur Cannabiskraut erbeutet worden. Nach dem OGH betraf dies hier keine entscheidende Tatsache, weil auch Suchtmittel taugliche Wegnahmeobjekte sind.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Quelle und Hinweis
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