RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns56/26w
Entscheidungsdatum
2026-07-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00056.26W.0716.001
Dokumentnummer
JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001

Sachverhalt

In einer beim Landesgericht Linz geführten Strafsache wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung beantragte der Fortführungswerber eine Delegierung. Der OGH entschied über diesen Antrag nach Anhörung der Generalprokuratur. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine rechtliche Beurteilung auf die Frage, in welchem Verfahrensstadium eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO zulässig ist. [3] [3]

Ergebnis

Dem Delegierungsantrag wurde nicht Folge gegeben. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Entscheidungsmaßgeblich war die gesetzliche Begrenzung der Delegierung auf bestimmte Stadien des Strafverfahrens. [3] [3]

Spruch

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber in einem Verfahren über einen Antrag auf Fortführung. Dem Delegierungsantrag wurde daher nicht Folge gegeben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.

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[2]

RIS-Kontext

in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Bl 19/26v des Landesgerichts Linz über den Antrag des Fortführungswerbers * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.

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[3]

RIS-Kontext

Gründe: [1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO setzt ein Haupt- oder Rechtsmittelverfahren voraus.
  • Ein Verfahren über einen Antrag auf Fortführung fällt nicht unter diese Verfahrensstadien.
  • Der konkrete Delegierungsantrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Häufige Fragen

Ist eine Delegierung während eines Verfahrens über einen Fortführungsantrag möglich?

Nach dem Beschluss des OGH erlaubt § 39 Abs 1 StPO in diesem Verfahrensstadium keine Delegierung. Die Bestimmung erfasst nur das Haupt- und das Rechtsmittelverfahren.

Wie entschied der OGH über den Delegierungsantrag?

Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Welche Bestimmung war für die Entscheidung maßgeblich?

Maßgeblich war § 39 Abs 1 StPO. Ergänzend verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0128937 [T1].

Betrifft die Entscheidung die Schuldfrage im Ausgangsverfahren?

Der bereitgestellte Entscheidungstext behandelt ausschließlich den Delegierungsantrag und dessen Unzulässigkeit im Verfahren über einen Fortführungsantrag; eine Beurteilung der Schuldfrage ist daraus nicht ersichtlich.

Quelle und Hinweis

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Die Quelle enthält nur einen kurzen Begründungsabsatz; eine weitergehende Darstellung der Voraussetzungen oder Wirkungen einer Delegierung wäre ohne zusätzliche

Die anonymisierten Beteiligten wurden nicht näher bezeichnet, weil die Quellen keine darüber hinausgehenden gesicherten Angaben enthalten.

Die Darstellung ist eine redaktionelle Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.

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