RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer beim Landesgericht Linz geführten Strafsache wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung beantragte der Fortführungswerber eine Delegierung. Der OGH entschied über diesen Antrag nach Anhörung der Generalprokuratur. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beschränkte seine rechtliche Beurteilung auf die Frage, in welchem Verfahrensstadium eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO zulässig ist. [3] [3]
- Zulässiges Verfahrensstadium: Nach § 39 Abs 1 StPO ist eine Delegierung nur im Stadium des Hauptverfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens möglich. [3] [3]
- Fortführungsantrag: Ein Verfahren über einen Antrag auf Fortführung zählt nach den Ausführungen des OGH nicht zu den von § 39 Abs 1 StPO erfassten Verfahrensstadien. [3] [3]
- Rechtsprechungsverweis: Der OGH verwies für diese Abgrenzung auf RIS-Justiz RS0128937 [T1]. [3] [3]
Ergebnis
Dem Delegierungsantrag wurde nicht Folge gegeben. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Entscheidungsmaßgeblich war die gesetzliche Begrenzung der Delegierung auf bestimmte Stadien des Strafverfahrens. [3] [3]
- § 39 Abs 1 StPO: Regelt die hier maßgebliche Delegierung und erfasst nach der Entscheidung nur das Haupt- und das Rechtsmittelverfahren. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0128937 [T1]: Vom OGH angeführter Rechtsprechungsverweis zur fehlenden Delegierungsmöglichkeit im Verfahren über einen Fortführungsantrag. [3] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Die Entscheidung erging nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß dieser Bestimmung. [2] [3]
- §§ 146, 147 Abs 2 StGB: Diese Bestimmungen werden im Ausgangsverfahren als rechtliche Einordnung des vorgeworfenen schweren Betrugs genannt. [2] [3]
Spruch
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber in einem Verfahren über einen Antrag auf Fortführung. Dem Delegierungsantrag wurde daher nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Bl 19/26v des Landesgerichts Linz über den Antrag des Fortführungswerbers * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260716_OGH0002_0120NS00056_26W0000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO setzt ein Haupt- oder Rechtsmittelverfahren voraus.
- Ein Verfahren über einen Antrag auf Fortführung fällt nicht unter diese Verfahrensstadien.
- Der konkrete Delegierungsantrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Häufige Fragen
Ist eine Delegierung während eines Verfahrens über einen Fortführungsantrag möglich?
Nach dem Beschluss des OGH erlaubt § 39 Abs 1 StPO in diesem Verfahrensstadium keine Delegierung. Die Bestimmung erfasst nur das Haupt- und das Rechtsmittelverfahren.
Wie entschied der OGH über den Delegierungsantrag?
Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.
Welche Bestimmung war für die Entscheidung maßgeblich?
Maßgeblich war § 39 Abs 1 StPO. Ergänzend verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0128937 [T1].
Betrifft die Entscheidung die Schuldfrage im Ausgangsverfahren?
Der bereitgestellte Entscheidungstext behandelt ausschließlich den Delegierungsantrag und dessen Unzulässigkeit im Verfahren über einen Fortführungsantrag; eine Beurteilung der Schuldfrage ist daraus nicht ersichtlich.
Quelle und Hinweis
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Die Quelle enthält nur einen kurzen Begründungsabsatz; eine weitergehende Darstellung der Voraussetzungen oder Wirkungen einer Delegierung wäre ohne zusätzliche
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Die Darstellung ist eine redaktionelle Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.
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