RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Graz war zu AZ 5 Hv 29/26w ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB anhängig. Das Gericht regte die Delegierung der Strafsache an; darüber entschied der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob ein wichtiger Grund für eine Delegierung im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorlag. [3] [2]
- Auswärtiger Wohnsitz: Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt nach Auffassung des OGH keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. [3] [2]
- Weitere Delegierungsgründe: Andere Gründe, die eine Delegierung rechtfertigen könnten, waren nach den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. [3] [2]
- Rechtsprechungsverweis: Der OGH verwies für die Beurteilung des auswärtigen Wohnsitzes auf RIS-Justiz RS0129146. [3] [2]
Ergebnis
Dem Antrag wurde nicht Folge gegeben. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Delegierung im Strafverfahren. Der strafrechtliche Vorwurf nach § 115 Abs 1 StGB bildete lediglich den Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens. [1] [2]
- § 39 Abs 1 StPO: Maßgebliche Bestimmung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Delegierung. [3] [2]
- § 115 Abs 1 StGB: Im Ausgangsverfahren angeführter Tatbestand des Vergehens der Beleidigung. [1] [2]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im RIS-Text als Grundlage für die Anhörung der Generalprokuratur genannt. [1] [2]
- RIS-Justiz RS0129146: Vom OGH angeführter Rechtsprechungsverweis zur fehlenden Eignung eines auswärtigen Wohnsitzes als wichtiger Delegierungsgrund. [3] [2]
Spruch
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts begründet für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO; mangels anderer erkennbarer Gründe wurde dem Antrag nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Mann in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 5 Hv 29/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Wohnsitz eines Angeklagten außerhalb des Gerichtssprengels reicht für sich allein nicht als wichtiger Grund nach § 39 Abs 1 StPO aus.
- Der OGH sah keine anderen Gründe, die eine Delegierung rechtfertigen könnten.
- Der Delegierungsantrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Häufige Fragen
Reicht der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel für eine Delegierung?
Nein. Nach OGH 14 Ns 49/26f stellt dieser Umstand für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar.
Warum lehnte der OGH die Delegierung ab?
Neben dem auswärtigen Wohnsitz waren nach den Entscheidungsgründen keine weiteren wichtigen Gründe ersichtlich.
Wie entschied der OGH über den Antrag?
Dem Antrag wurde nicht Folge gegeben; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Welches Delikt betraf das Ausgangsverfahren?
Das Ausgangsverfahren betraf den Vorwurf des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB.
Quelle und Hinweis
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Die Quelle enthält nur eine kurze Begründung; nähere Umstände der Delegierungsanregung sind nicht ersichtlich.
Aus der Entscheidung lässt sich lediglich ableiten, dass der auswärtige Wohnsitz für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO bildet.
Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und nicht der rechtlichen Beratung.
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