RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns49/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00049.26F.0729.000
Dokumentnummer
JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Graz war zu AZ 5 Hv 29/26w ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB anhängig. Das Gericht regte die Delegierung der Strafsache an; darüber entschied der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob ein wichtiger Grund für eine Delegierung im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorlag. [3] [2]

Ergebnis

Dem Antrag wurde nicht Folge gegeben. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Delegierung im Strafverfahren. Der strafrechtliche Vorwurf nach § 115 Abs 1 StGB bildete lediglich den Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens. [1] [2]

Spruch

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts begründet für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO; mangels anderer erkennbarer Gründe wurde dem Antrag nicht Folge gegeben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere derartige Gründe sind nicht ersichtlich.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Mann in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 5 Hv 29/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0140NS00049_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Wohnsitz eines Angeklagten außerhalb des Gerichtssprengels reicht für sich allein nicht als wichtiger Grund nach § 39 Abs 1 StPO aus.
  • Der OGH sah keine anderen Gründe, die eine Delegierung rechtfertigen könnten.
  • Der Delegierungsantrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Häufige Fragen

Reicht der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel für eine Delegierung?

Nein. Nach OGH 14 Ns 49/26f stellt dieser Umstand für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar.

Warum lehnte der OGH die Delegierung ab?

Neben dem auswärtigen Wohnsitz waren nach den Entscheidungsgründen keine weiteren wichtigen Gründe ersichtlich.

Wie entschied der OGH über den Antrag?

Dem Antrag wurde nicht Folge gegeben; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Welches Delikt betraf das Ausgangsverfahren?

Das Ausgangsverfahren betraf den Vorwurf des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB.

Quelle und Hinweis

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Die Quelle enthält nur eine kurze Begründung; nähere Umstände der Delegierungsanregung sind nicht ersichtlich.

Aus der Entscheidung lässt sich lediglich ableiten, dass der auswärtige Wohnsitz für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO bildet.

Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und nicht der rechtlichen Beratung.

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