RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns44/26w
Entscheidungsdatum
2026-07-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00044.26W.0715.000
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000

Sachverhalt

In einem beim Landesgericht Salzburg geführten Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 3 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung beantragte der Drittangeklagte die Delegierung der Strafsache. [1] [3]

Als maßgebliche Umstände behandelte der OGH die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht und die Behauptung einer bis 29. Mai 2026 bestandenen Arbeitsunfähigkeit. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Eine Delegierung ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO voraus. [2] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich bei der Beurteilung des Delegierungsantrags insbesondere auf § 39 Abs 1 StPO und verweist zum Ausnahmecharakter der Delegierung auf die Rechtsprechung des RIS. [3] [2] [3]

Spruch

Die Vermeidung von Anreisekosten und die behauptete, bereits beendete Arbeitsunfähigkeit bilden keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Der OGH gab dem Delegierungsantrag daher nicht Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Gleiches gilt für die Behauptung einer bis 29. Mai 2026 bestandenen Arbeitsunfähigkeit.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

in der Strafsache gegen * M* ua wegen des Vergehens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 65 Hv 38/26k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Drittangeklagten * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

[2] Eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (vgl RIS-Justiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht sind kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.
  • Dass eine Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit bestanden haben soll, genügte im konkreten Fall ebenfalls nicht.
  • Eine Delegierung kommt nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht.
  • Der Antrag wurde abgewiesen; die Akten gingen an das Oberlandesgericht Linz zurück.

Häufige Fragen

Sind hohe Anreisekosten ein Grund für die Delegierung eines Strafverfahrens?

Nach OGH 14 Ns 44/26w stellt die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.

Kann eine Arbeitsunfähigkeit eine Delegierung rechtfertigen?

Die im konkreten Verfahren behauptete, bis 29. Mai 2026 bestandene Arbeitsunfähigkeit reichte nach dem OGH nicht aus. Weitergehende Aussagen zu anderen Fallgestaltungen enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht.

Ist eine Delegierung im Strafverfahren regelmäßig möglich?

Nein. Der OGH bezeichnet die Delegierung unter Verweis auf RIS-Justiz RS0053539 als nur ausnahmsweise zulässig.

Wie entschied der OGH über den Delegierungsantrag?

Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung enthält nur eine kurze Begründung; eine weitergehende Interessenabwägung oder allgemeine Kriterien für andere Delegierungsfälle lassen sich aus

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