RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15 Os 23/26k
Entscheidungsdatum
2026-05-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht hatte den Angeklagten abweichend vom Anklagevorwurf nicht wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, sondern wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] [4]

Nach den Feststellungen ging das Erstgericht davon aus, dass der Angeklagte irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff annahm und bei der Abwehr dieses vermeintlichen Angriffs aus Furcht das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritt. [2] [3]

Der Vorfall ereignete sich am 4. April 2025 in einem Lokal in I*. Nach einer Auseinandersetzung auf der Tanzfläche trafen der Angeklagte, L* und weitere Personen später vor den Toiletten erneut aufeinander; sämtliche Beteiligten waren nach den Konstatierungen alkoholisiert. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10a StPO gestützt. Der OGH folgte ihr in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur hinsichtlich der Rechtsrüge. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und erkannte sofort in der Sache selbst. [1] [3]

Der Angeklagte wurde gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Mit seiner Berufung wurde er auf den Freispruch verwiesen. [1] [6]

Ein Eingehen auf die Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO erübrigte sich nach der Entscheidung des OGH. [3]

Rechtsgrundlagen

Zentral waren strafrechtliche und strafprozessuale Bestimmungen zur fahrlässigen Körperverletzung, zur groben Fahrlässigkeit, zum Strafausschließungsgrund sowie zur Entscheidung des OGH in der Sache selbst. [3] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH sprach den Angeklagten frei, weil der festgestellte Affektverarbeitungsfehler nicht als grob fahrlässig im Sinn des § 6 Abs 3 StGB zu beurteilen war und der Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 2 StGB eingriff.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: * W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4. April 2025 in I* * L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mit einem beschädigten Glas einen Schlag gegen den Kieferbereich links versetzte, wodurch L* Schmerzen im Kieferbereich links, zwei kleine Kratzer oberhalb des Kinns und eine oberflächliche Schnittwunde am Hals erlitt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: * W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4. April 2025 in I* * L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mit einem beschädigten Glas einen Schlag gegen den Kieferbereich links versetzte, wodurch L* Schmerzen im Kieferbereich links, zwei kleine Kratzer oberhalb des Kinns und eine oberflächliche Schnittwunde am Hals erlitt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* – abweichend vom Anklagevorwurf – des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 4. April 2025 in I* * L* dadurch fahrlässig am Körper verletzt, dass er irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Genannten auf seine körperliche Unversehrtheit annahm und bei der Abwehr dieses vermeintlichen Angriffs das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Furcht überschritt, indem er mit dem sich in seiner Hand befindlichen Trinkglas eine Stichbewegung gegen den Hals des L* ausführte, wodurch dieser eine oberflächliche Verletzung der Haut im Halsbereich erlitt.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt. [4] Nach den Urteilskonstatierungen kam es am Tatabend auf der Tanzfläche eines Lokals zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits sowie L* und dessen Freunden andererseits. Sämtliche Beteiligten waren alkoholisiert.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 29 Hv 105/25d-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Stachowitz zu Recht erkannt: In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: * W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH hob die erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf.
  • Der festgestellte Affektverarbeitungsfehler wurde nicht als grob fahrlässig beurteilt.
  • Mangels grober Fahrlässigkeit und mangels mehr als 14-tägiger Gesundheitsschädigung griff § 88 Abs 2 Z 2 StGB.
  • Der Angeklagte wurde gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 15 Os 23/26k?

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO frei.

Warum lag nach dem OGH keine grobe Fahrlässigkeit vor?

Nach den Feststellungen wurde der Affektverarbeitungsfehler nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig beurteilt; daher fehlte grobe Fahrlässigkeit.

Welche Rolle spielte § 88 Abs 2 Z 2 StGB?

Weil nach dem Urteilssachverhalt keine grobe Fahrlässigkeit vorlag und keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen eingetreten war.

Ging es um Notwehr oder Putativnotwehr?

Der OGH befasste sich mit einem Fall, in dem der Angeklagte irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff annahm und aus Furcht reagierte.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wird nicht als allgemeine Rechtsberatung dargestellt, sondern als Zusammenfassung des konkreten OGH-Erkenntnisses.

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