RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht hatte den Angeklagten abweichend vom Anklagevorwurf nicht wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, sondern wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] [4]
Nach den Feststellungen ging das Erstgericht davon aus, dass der Angeklagte irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff annahm und bei der Abwehr dieses vermeintlichen Angriffs aus Furcht das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritt. [2] [3]
Der Vorfall ereignete sich am 4. April 2025 in einem Lokal in I*. Nach einer Auseinandersetzung auf der Tanzfläche trafen der Angeklagte, L* und weitere Personen später vor den Toiletten erneut aufeinander; sämtliche Beteiligten waren nach den Konstatierungen alkoholisiert. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10a StPO gestützt. Der OGH folgte ihr in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur hinsichtlich der Rechtsrüge. [3]
- Vermeintlicher Angriff: Der OGH stellte auf die Urteilskonstatierungen ab, wonach der Angeklagte nach einem plötzlichen Schlag durch einen unbekannten Mann und aufgrund des vor ihm stehenden L* irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auch durch L* annahm. [3]
- Affektverarbeitungsfehler: Der vom Erstgericht angenommene Affektverarbeitungsfehler, der den Fahrlässigkeitsvorwurf im Zusammenhang mit § 3 Abs 2 analog in Verbindung mit § 8 StGB begründen sollte, wurde vom OGH auf Basis der Feststellungen nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig im Sinn des § 6 Abs 3 StGB beurteilt. [3]
- Keine grobe Fahrlässigkeit: Nach der Beurteilung des OGH lag damit keine grobe Fahrlässigkeit vor. Zugleich war aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt. [3]
- Strafausschließungsgrund: Weil der Täter nicht grob fahrlässig handelte und keine mehr als 14-tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit eingetreten war, war er nach § 88 Abs 2 Z 2 StGB nicht nach § 88 Abs 1 StGB zu bestrafen. [3]
- Nichtigkeit: Das Schöffengericht hatte den nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrund rechtlich nicht angenommen. Darin sah der OGH einen Rechtsfehler, der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO begründete. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und erkannte sofort in der Sache selbst. [1] [3]
Der Angeklagte wurde gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Mit seiner Berufung wurde er auf den Freispruch verwiesen. [1] [6]
Ein Eingehen auf die Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO erübrigte sich nach der Entscheidung des OGH. [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral waren strafrechtliche und strafprozessuale Bestimmungen zur fahrlässigen Körperverletzung, zur groben Fahrlässigkeit, zum Strafausschließungsgrund sowie zur Entscheidung des OGH in der Sache selbst. [3] [1]
- §§ 15, 87 Abs 1 StGB: Anklagevorwurf: versuchte absichtliche schwere Körperverletzung. [1] [4]
- § 88 Abs 1 StGB: Erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. [2]
- § 88 Abs 2 Z 2 StGB: Strafausschließung bei nicht grob fahrlässigem Handeln und ohne mehr als 14-tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. [3]
- § 6 Abs 3 StGB: Maßstab für grobe Fahrlässigkeit; der OGH verneinte eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit. [3]
- § 3 Abs 2 analog iVm § 8 StGB: Vom OGH im Zusammenhang mit dem Fahrlässigkeitsvorwurf und dem Affektverarbeitungsfehler bei vermeintlicher Notwehr herangezogen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO: Rechtsrüge wegen Nichtannahme eines nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrundes. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH sprach den Angeklagten frei, weil der festgestellte Affektverarbeitungsfehler nicht als grob fahrlässig im Sinn des § 6 Abs 3 StGB zu beurteilen war und der Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 2 StGB eingriff.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: * W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4. April 2025 in I* * L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mit einem beschädigten Glas einen Schlag gegen den Kieferbereich links versetzte, wodurch L* Schmerzen im Kieferbereich links, zwei kleine Kratzer oberhalb des Kinns und eine oberflächliche Schnittwunde am Hals erlitt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: * W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4. April 2025 in I* * L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mit einem beschädigten Glas einen Schlag gegen den Kieferbereich links versetzte, wodurch L* Schmerzen im Kieferbereich links, zwei kleine Kratzer oberhalb des Kinns und eine oberflächliche Schnittwunde am Hals erlitt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* – abweichend vom Anklagevorwurf – des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 4. April 2025 in I* * L* dadurch fahrlässig am Körper verletzt, dass er irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Genannten auf seine körperliche Unversehrtheit annahm und bei der Abwehr dieses vermeintlichen Angriffs das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Furcht überschritt, indem er mit dem sich in seiner Hand befindlichen Trinkglas eine Stichbewegung gegen den Hals des L* ausführte, wodurch dieser eine oberflächliche Verletzung der Haut im Halsbereich erlitt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt. [4] Nach den Urteilskonstatierungen kam es am Tatabend auf der Tanzfläche eines Lokals zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits sowie L* und dessen Freunden andererseits. Sämtliche Beteiligten waren alkoholisiert.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 29 Hv 105/25d-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stachowitz zu Recht erkannt: In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: * W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260506_OGH0002_0150OS00023_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH hob die erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf.
- Der festgestellte Affektverarbeitungsfehler wurde nicht als grob fahrlässig beurteilt.
- Mangels grober Fahrlässigkeit und mangels mehr als 14-tägiger Gesundheitsschädigung griff § 88 Abs 2 Z 2 StGB.
- Der Angeklagte wurde gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 15 Os 23/26k?
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO frei.
Warum lag nach dem OGH keine grobe Fahrlässigkeit vor?
Nach den Feststellungen wurde der Affektverarbeitungsfehler nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig beurteilt; daher fehlte grobe Fahrlässigkeit.
Welche Rolle spielte § 88 Abs 2 Z 2 StGB?
Weil nach dem Urteilssachverhalt keine grobe Fahrlässigkeit vorlag und keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen eingetreten war.
Ging es um Notwehr oder Putativnotwehr?
Der OGH befasste sich mit einem Fall, in dem der Angeklagte irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff annahm und aus Furcht reagierte.
Quelle und Hinweis
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