RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt als Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten am 21. Mai 2026 wegen mehrerer Verbrechen des versuchten Mordes sowie wegen versuchter Brandstiftung. Grundlage war der Wahrspruch der Geschworenen. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [6]
Nach dem Schuldspruch versuchte der Angeklagte am 28. September 2025, acht Personen zu töten. Er schüttete in einem Aufenthaltsraum Benzin aus, stellte den teilweise gefüllten Kanister in die Benzinlacke und entzündete das Benzin mit einem brennenden Küchenrollenstück. Es entstand ein Flammenteppich mit intensiver Wärmewirkung und ein beginnendes Schadensfeuer. Zugleich versuchte er, an dem Aufenthaltsraum und einem angrenzenden Lagerraum ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen. [2]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO. Der OGH hielt weder die Verfahrensrüge noch die Fragenrüge oder die Instruktionsrüge für berechtigt. [3]
- Beweisantrag ohne erhebliches Beweisthema: Die beantragte ergänzende Auswertung einer Speicherkarte sollte Löschversuche des Angeklagten an einem Opfer belegen. Der Antrag wurde zu Recht abgewiesen, weil er kein erhebliches Beweisthema nannte. Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragene Begründungen blieben wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich. [3]
- Anklagekonforme Hauptfrage: § 312 StPO verlangt eine anklagekonforme Hauptfrage. Dazu gehört die Wiedergabe der in der Anklage geschilderten Sachverhaltselemente, unabhängig von ihrer Bestätigung im Beweisverfahren. Der Einwand, das Abstellen des Kanisters im Benzin sei nicht durch Verfahrensergebnisse indiziert, zeigte daher keinen Fehler der Fragestellung auf. [3]
- Kritik an der Eventualfrage: Auch die Kritik am selben, nicht entscheidenden Sachverhaltselement in der ersten Eventualfrage zeigte keine Gesetzwidrigkeit der Fragestellung auf. Der OGH verwies ergänzend auf die Möglichkeit der Geschworenen, eine Frage nach § 330 Abs 2 StPO nur eingeschränkt zu beantworten. [3]
- Fragebezogene Rechtsbelehrung: Beanstandet wurde, dass die Belehrung zur Hauptfrage nach Mord keine Ausführungen zu einer fahrlässigen Begehungsform enthielt. Der OGH verwies auf § 321 Abs 2 StPO: Für jede Frage sind gesondert die gesetzlichen Merkmale jener strafbaren Handlung darzulegen, auf die diese Frage gerichtet ist. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1]
Rechtsgrundlagen
Materiell-rechtlich betraf das Verfahren versuchten Mord und versuchte Brandstiftung. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Anforderungen an Beweisanträge, die Fragestellung an Geschworene und deren Rechtsbelehrung. [6] [3]
- §§ 15, 75 und 169 Abs 1 StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage der Schuldsprüche wegen mehrerer Verbrechen des versuchten Mordes und wegen versuchter Brandstiftung. [6]
- § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Verfahrens-, Fragen- und Instruktionsrüge. [3]
- § 312 StPO: Die Bestimmung verlangt die anklagekonforme Stellung der Hauptfrage einschließlich der in der Anklage geschilderten Sachverhaltselemente. [3]
- § 330 Abs 2 StPO: Die Geschworenen können eine Frage bloß eingeschränkt beantworten. Darauf verwies der OGH ergänzend bei der Behandlung der Fragenrüge. [3]
- § 321 Abs 2 StPO: Die Rechtsbelehrung muss für jede Frage gesondert die gesetzlichen Merkmale der darin erfragten strafbaren Handlung darlegen. [3]
- §§ 344, 285d Abs 1 und 285i StPO: Auf diese Vorschriften stützte der OGH die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Der Beweisantrag nannte kein erhebliches Beweisthema. Die Hauptfrage hatte den Anklagesachverhalt wiederzugeben, auch soweit dessen Bestätigung im Beweisverfahren bestritten wurde. Die Rechtsbelehrung musste die gesetzlichen Merkmale der jeweils erfragten strafbaren Handlung erläutern. Über die Berufung entscheidet das OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* „des Verbrechens“ (richtig [vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/18 mwN]: mehrerer Verbrechen) des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I) und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. September 2025 in K*
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* „des Verbrechens“ (richtig [vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/18 mwN]: mehrerer Verbrechen) des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I) und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. September 2025 in K*
I/ andere, nämlich acht im angefochtenen Urteil namentlich genannte Personen, zu töten versucht, indem er im Aufenthaltsraum eines im Wahrspruch näher bezeichneten Gebäudes einen Teil des Inhalts des von ihm zuvor mit etwa 13 Liter Super‑Benzin befüllten Kanisters halbkreisförmig vor sich auf den Boden schüttete und den Kanister mit dem restlichen Inhalt neben sich auf den Boden in die Benzinlacke abstellte, ein von ihm mitgebrachtes Küchenrollenstück mit einem Feuerzeug anzündete und in das ausgeschüttete Benzin warf, wodurch dieses in Brand gesetzt wurde und es zu einem Flammenteppich mit intensiver Wärmewirkung und in der Folge zu einem beginnenden Schadensfeuer kam;
II/ durch die zu I/ beschriebene Handlung an einer fremden Sache ohne Einwilligung deren Eigentümers, nämlich an dem dort genannten Aufenthaltsraum und dem daran angrenzenden Lagerraum des * T* eine Feuersbrunst zu verursachen versucht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
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[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Antrag auf „ergänzende Auswertung der beim Angeklagten sichergestellten Speicherkarte“ (mit Videoaufzeichnungen) zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte sehr wohl versucht hat, den Rücken“ eines der Opfer (gemeint: dort entstandene Flammen) „zu löschen“ (ON 144.1, 14), zu Recht abgewiesen, nannte er doch kein erhebliches Beweisthema (vgl aber RIS‑Justiz RS0116503). In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Argumente haben wegen des Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).
[5] Die Fragenrüge (Z 6) verfehlt mit der Kritik, die erste Hauptfrage habe ein durch Verfahrensergebnisse nicht indiziertes Sachverhaltselement (dass nämlich der Beschwerdeführer den noch teilweise gefüllten Kanister in das verschüttete Benzin gestellt habe) enthalten, die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht, das anklagekonforme Stellung der Hauptfrage verlangt (§ 312 StPO), worunter auch die Wiedergabe in der Anklage geschilderter Sachverhaltselemente ungeachtet deren Bestätigung durch das Beweisverfahren zu verstehen ist (RIS‑Justiz RS0100505, RS0100509 [T3 und T7]; vgl Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 5 ff).
[6] Die weitere Kritik, auch die (infolge Bejahung der Hauptfrage übrigens nicht gestellte) erste Eventualfrage (nach Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) habe dieses – nicht entscheidende – Sachverhaltselement enthalten, spricht Gesetzwidrigkeit der Fragestellung nicht an und verfehlt demnach den von der Prozessordnung vorgegebenen Bezugspunkt der Fragenrüge (RIS-Justiz RS0127264; vgl im Übrigen die den Geschworenen von § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit bloß eingeschränkter Beantwortung einer Frage).
[7] Der Einwand der Instruktionsrüge (Z 8), die Rechtsbelehrung zur ersten Hauptfrage (nach Verbrechen des Mordes) habe „keine Ausführungen hinsichtlich einer fahrlässigen Begehungsform“ enthalten, vernachlässigt das Gebot des § 321 Abs 2 StPO einer (für jede Frage gesonderten) Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die (hier) Hauptfrage gerichtet ist.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 21. Mai 2026, GZ 64 Hv 41/26i‑145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* „des Verbrechens“ (richtig [vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/18 mwN]: mehrerer Verbrechen) des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I) und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Hauptfrage muss den Anklagesachverhalt auch dann wiedergeben, wenn dessen Bestätigung im Beweisverfahren bestritten wird.
- Die Rechtsbelehrung richtet sich für jede Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der darin erfragten strafbaren Handlung.
- Ein Beweisantrag muss ein erhebliches Beweisthema nennen; nachgetragene Begründungen unterliegen dem Neuerungsverbot.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Graz.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os98/26g?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes und versuchter Brandstiftung zurück. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Oberlandesgericht Graz.
Muss die Hauptfrage nur durch Beweise bestätigte Umstände enthalten?
Nach der Entscheidung verlangt § 312 StPO eine anklagekonforme Hauptfrage. Dazu gehört die Wiedergabe der in der Anklage geschilderten Sachverhaltselemente unabhängig davon, ob sie im Beweisverfahren bestätigt wurden.
Was muss die Rechtsbelehrung der Geschworenen erläutern?
Nach § 321 Abs 2 StPO sind für jede Frage gesondert die gesetzlichen Merkmale der darin erfragten strafbaren Handlung darzulegen. Der Einwand fehlender Ausführungen zu Fahrlässigkeit in der Belehrung zur Mordfrage blieb hier erfolglos.
Quelle und Hinweis
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