RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Krems an der Donau verurteilte die Angeklagte am 18. Juni 2026 als Geschworenengericht wegen Mordes nach § 75 StGB. Nach dem auf dem Wahrspruch beruhenden Urteil hatte sie am 18. Februar 2026 ihren 15 Monate alten Sohn durch mehrminütiges Würgen getötet. [4] [2]
Die Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Ihre auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Tatsachenrüge richtete sich gegen die im Wahrspruch festgestellte Zurechnungsfähigkeit. Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. September 2026 in nichtöffentlicher Sitzung. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen einer gesetzmäßigen Tatsachenrüge und einer bloßen Neubewertung der Beweise. Die Beschwerde überschritt nach seiner Beurteilung den zulässigen Anfechtungsrahmen, weil sie eigene Schlussfolgerungen zur Zurechnungsfähigkeit an die Stelle der Beweiswürdigung der Geschworenen setzte. [3]
- Enger Anfechtungsrahmen: Die Tatsachenrüge muss in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen ihr gesetzliches Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben. [3]
- Isolierte Gutachtenpassagen: Die Beschwerde griff einzelne Passagen des mündlich erörterten psychiatrischen Gutachtens heraus, bewertete sie eigenständig und verglich sie mit einem Privatgutachten. Die daraus abgeleitete Forderung, die Zurechnungsfähigkeit im Zweifel zu verneinen, genügte dem Anfechtungsmaßstab nicht. [3]
- Bedeutung des Privatgutachtens: Das Privatgutachten war in der Hauptverhandlung gesetzeskonform nicht verlesen worden. Der OGH betonte zudem, dass nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO Anlass geben kann. [3]
- Niederschrift der Geschworenen: Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch der Geschworenen. Sie kann daher nicht als Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge dienen. [3]
- Keine Schuldberufung: Auch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz machte das Vorbringen nicht zu einer zulässigen Tatsachenrüge. Der OGH wertete es als Beweiswürdigungskritik nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien. Der Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Grenzen der Tatsachenrüge im geschworenengerichtlichen Verfahren. Der OGH verweist zum Prüfungsmaßstab insbesondere auf RIS-Justiz RS0118780, zur Bedeutung des Privatgutachtens auf RS0118421 und RS0098139 sowie zur Niederschrift der Geschworenen auf RS0115549 und RS0100809. [3]
- § 75 StGB: Der Schuldspruch wegen Mordes beruht auf dieser Bestimmung. [2]
- § 345 Abs 1 Z 10a StPO: Diese Bestimmung bildet die Grundlage der gegen die festgestellte Zurechnungsfähigkeit erhobenen Tatsachenrüge. [3]
- § 258 Abs 1 und 2 iVm § 302 Abs 1 StPO: Die Vorschriften betreffen die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse und das Beweiswürdigungsermessen der Geschworenen. [3]
- § 331 Abs 3 StPO: Die hier geregelte Niederschrift der Geschworenen gehört nicht zum Wahrspruch und ist kein Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge. [3]
- § 283 Abs 1 iVm § 344 StPO: Der OGH verweist darauf zur Abgrenzung von der im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [3]
- §§ 344, 285d Abs 1 und 285i StPO: Diese Vorschriften tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die gegen die festgestellte Zurechnungsfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die isolierte Bewertung von Gutachtenpassagen und die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz stellten hier bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik dar. Die Niederschrift der Geschworenen ist kein Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde D* E* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 18. Februar 2026 in G* ihren 15 Monate alten Sohn L* E* getötet, indem sie ihn mehrere Minuten lang würgte, was zum Ersticken und zu einer Atem- und Hirnlähmung führte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten (ON 81.10 S 2 f).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten (ON 81.10 S 2 f).
[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490 und § 345 Rz 11 f).
[6] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie auf – im Übrigen isoliert herausgegriffene – Passagen des in der Hauptverhandlung (auch) zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt mündlich erörterten Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten psychiatrischen Sachverständigen (ON 81.9 S 34 ff) verweist, diese eigenständig bewertet, sie mit Passagen des (in der Hauptverhandlung zudem [gesetzeskonform] nicht verlesenen [vgl ON 81.9 S 71]) „Privatgutachtens“ (ON 76.3; siehe dazu RIS-Justiz RS0118421, RS0115646 [insb T8, T10, T13], RS0098139 [insb T4, T8]) vergleicht und daran anknüpfend behauptet, die Geschworenen hätten aufgrund der „diametralen Einschätzungen der beiden Sachverständigen“ und weil es „umgangssprachlich beurteilt, eine 50:50 Causa“ sei, „im Zweifel“ die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt verneinen müssen.
[7] Betreffend das „Privatgutachten“ wird überdies verkannt, dass nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 10a Anlass geben kann (vgl RIS-Justiz RS0118421 [T2], RS0098139 [insb T3]).
[8] Soweit die Beschwerde ihre Einwände auch aus der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) entwickelt, geht sie im Übrigen daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RIS‑Justiz RS0115549, RS0100809; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16).
[9] Der Sache nach übt die Rüge mit ihrem Vorbringen und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0102162 [T2]) vielmehr bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) in Bezug auf die festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen D* E* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 18. Juni 2026, GZ 24 Hv 8/26b-81.10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde D* E* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Tatsachenrüge eröffnet keine freie Neubewertung der Beweise zur Zurechnungsfähigkeit.
- Bei einem Privatgutachten kann nur dessen Befund erhebliche Bedenken im Sinn der Tatsachenrüge begründen.
- Die Niederschrift der Geschworenen ist kein Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 12Os93/26g?
Die wegen Mordes verurteilte Angeklagte bekämpfte mit einer Tatsachenrüge die im Wahrspruch festgestellte Zurechnungsfähigkeit. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil das Vorbringen den zulässigen Anfechtungsrahmen verließ.
Welchen Maßstab legt der OGH an die Tatsachenrüge an?
Aufzuzeigen sind in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse, die einen geradezu unerträglichen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens durch die Geschworenen nahelegen. Eine eigenständige Bewertung einzelner Gutachtenpassagen genügte hier nicht.
Welche Bedeutung hatte das Privatgutachten?
Es war in der Hauptverhandlung gesetzeskonform nicht verlesen worden. Der OGH hielt außerdem fest, dass nur sein Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO Anlass geben kann.
Kann die Niederschrift der Geschworenen eine Tatsachenrüge stützen?
Nach der Entscheidung ist die Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO kein Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge, weil sie nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört.
Quelle und Hinweis
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