RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg verurteilte den Angeklagten wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB. Für die Nichtigkeitsbeschwerde relevant war ein Angriff vom 1. März 2026: Der Angeklagte hatte einen Mann zu Boden gestoßen, dessen Kopf mehrfach auf den Asphalt geschlagen und ihm Tritte und Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper versetzt. [4] [2]
Nach den Feststellungen war dem Angriff eine gegenseitige Rangelei vorausgegangen. Der später Verletzte hatte den Angeklagten kurzzeitig in den Schwitzkasten genommen. Dieser befreite sich rasch und schlug und trat anschließend auf den wehrlos am Boden liegenden Mann ein, auch noch nach einer vorübergehenden Trennung durch einen Zeugen. Das Erstgericht verneinte eine Notwehrsituation. [3]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Mängelrüge, eine Rechtsrüge und eine Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO. Der OGH sah darin weder einen konkret aufgezeigten Begründungsmangel noch gesetzmäßig ausgeführte materiell-rechtliche Rügen. [3]
- Konkreter Begründungsmangel: Die isolierte Betonung einzelner Aussagepassagen zeigte keinen Begründungsmangel zu einer konkret bezeichneten Feststellung über eine entscheidende Tatsache auf. Der Hinweis auf den früheren Schwitzkasten und die eingeräumte Mitschuld des Verletzten genügte dafür nicht. [3]
- Grenzen der Beweiswürdigungsrüge: Das Vorbringen zielte auf eine andere Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO. Damit wurde nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld argumentiert, die im kollegialgerichtlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 StPO nicht vorgesehen ist. [3]
- Notwehr und festgestellter Sachverhalt: Die Rechtsrüge zur Notwehr orientierte sich nicht an den Feststellungen, sondern versuchte, diese zugunsten des Angeklagten zu verändern. Sie war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. [3]
- Notwehrüberschreitung: Dasselbe galt für die Subsumtionsrüge. Sie strebte die Annahme einer Notwehrüberschreitung nach § 3 Abs 2 StGB und daraus abgeleitet eine Beurteilung nach § 88 Abs 4 StGB an, ohne vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz weitergeleitet. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Körperverletzungstatbestände bilden den materiell-rechtlichen Hintergrund; Notwehrüberschreitung und § 88 Abs 4 StGB waren Gegenstand des erfolglosen Beschwerdevorbringens. [2] [3]
- §§ 15, 87 Abs 1 und § 84 Abs 4 StGB: Der Schuldspruch betraf versuchte absichtliche schwere Körperverletzung sowie schwere Körperverletzung. Für die beabsichtigte schwere Verletzung wurde auf § 84 Abs 1 StGB Bezug genommen. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Mängelrüge, seine Rechtsrüge zur Notwehr und seine Subsumtionsrüge. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Der OGH grenzte die Mängelrüge von einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren ab. [3]
- § 3 Abs 2 und § 88 Abs 4 StGB: Der Angeklagte begehrte eine Beurteilung als Notwehrüberschreitung und daraus abgeleitet eine Subsumtion nach § 88 Abs 4 StGB. Die Rüge scheiterte an ihrer fehlenden Orientierung am festgestellten Sachverhalt. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Diese Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungsentscheidung. [3] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Verpflichtung des Angeklagten, die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Mängelrüge bekämpfte lediglich die Beweiswürdigung, ohne einen konkreten Begründungsmangel zu einer entscheidenden Tatsache aufzuzeigen. Die auf Notwehr und Notwehrüberschreitung gestützten Rügen gingen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00092_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I/) und der schweren Körperverletzung nach (richtig: 13 Os 136/16y) § 84 Abs 4 StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 1. März 2026 in S*
I/ * Wi* dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, seinen Kopf mehrfach auf den Asphalt schlug und ihm Tritte und Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00092_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Vorangestellt wird, dass die Tatrichter das Vorliegen einer Notwehrsituation verneinten (US 5, 9). Sie stellten dazu fest, dass zunächst eine gegenseitige Rangelei stattgefunden hatte, in deren Zuge Wi* den Beschwerdeführer kurzfristig in den „Schwitzkasten“ genommen hatte. Daraus befreite sich der Angeklagte rasch, brachte Wi* zu Boden und versetzte dem Genannten, als dieser wehrlos am Boden lag, mehrmals wuchtige Schläge und Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper, sogar noch nach einer vorübergehenden Trennung durch den Zeugen * G* (US 3).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Vorangestellt wird, dass die Tatrichter das Vorliegen einer Notwehrsituation verneinten (US 5, 9). Sie stellten dazu fest, dass zunächst eine gegenseitige Rangelei stattgefunden hatte, in deren Zuge Wi* den Beschwerdeführer kurzfristig in den „Schwitzkasten“ genommen hatte. Daraus befreite sich der Angeklagte rasch, brachte Wi* zu Boden und versetzte dem Genannten, als dieser wehrlos am Boden lag, mehrmals wuchtige Schläge und Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper, sogar noch nach einer vorübergehenden Trennung durch den Zeugen * G* (US 3).
[5] Die Mängelrüge (Z 5) moniert, „die Begründung des Erstgerichts“ sei „sowohl als undeutlich als auch als unvollständig, in sich widersprüchlich und unzureichend im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster, zweiter, dritter und vierter Fall StPO anzusehen“. Sie bringt dazu vor, aus den Urteilsfeststellungen gehe „die Abfolge der Ereignisse nicht so hervor“, wie sie der Zeuge * G* geschildert habe. Dieser habe ausgesagt, dass Wi* den Rechtsmittelwerber zuvor in den Schwitzkasten genommen habe. Daraus und in Anbetracht dessen, dass Wi* seine Mitschuld eingestanden habe, hätte sich eine Notwehrsituation für den Beschwerdeführer ergeben.
[6] Mit diesem isolierte Passagen einer Aussage betonenden Vorbringen wird keiner der angesprochenen Begründungsmängel in Bezug auf eine konkret bezeichnete (vgl aber RIS-Justiz RS0130729) Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache aufgezeigt. Stattdessen trachtet die Rüge danach, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[7] Die Notwehr ins Treffen führende Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern versucht, diesen im Sinn des eigenen Standpunkts zu verändern. Damit ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810; vgl auch RS0099689 [T2, T9], RS0099730 [T2, T3]).
[8] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die auf die rechtliche Annahme einer Notwehrüberschreitung im Sinn des § 3 Abs 2 StGB und, daraus abgeleitet, auf eine Subsumtion der Tat nach „§ 88 Abs 4 StGB“ abzielt.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00092_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2026, GZ 38 Hv 23/26f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00092_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00092_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss einen konkreten Begründungsmangel zu einer entscheidenden Tatsache aufzeigen.
- Eine bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung ersetzt im kollegialgerichtlichen Verfahren keine zulässige Mängelrüge.
- Rechts- und Subsumtionsrügen müssen vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
- Über die Berufung entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht Linz.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 11Os92/26b zurückgewiesen?
Die Mängelrüge zeigte keinen konkreten Begründungsmangel zu einer entscheidenden Tatsache auf. Die Rechts- und Subsumtionsrügen gingen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und waren deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Welche Bedeutung hatte der vorherige Schwitzkasten für das Notwehrvorbringen?
Das Erstgericht hatte den Schwitzkasten festgestellt, aber eine Notwehrsituation verneint. Nach den weiteren Feststellungen befreite sich der Angeklagte rasch und griff anschließend den wehrlos am Boden liegenden Mann an. Die Rechtsrüge durfte diese Feststellungen nicht durch eine eigene Sachverhaltsversion ersetzen.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz weiter.
Quelle und Hinweis
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