RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os90/26s
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00090.26S.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten wegen absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe. Zusätzlich ordnete es seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. Die Geschworenen hatten die Hauptfrage nach versuchtem Mord verneint und die Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung bejaht. [2] [4]

Nach dem Urteil hatte der Angeklagte dem Opfer mit einem Klappmesser einen wuchtigen Stich in den Rücken versetzt und dadurch absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung sowie eine Beschwerde gegen einen gesonderten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die geltend gemachten Einwände nach ihrem Inhalt. Dabei unterschied er zwischen den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Nichtigkeitsbeschwerde und Vorbringen, das lediglich mit Berufung verfolgt werden kann. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 15. September 2026 zu 12Os90/26s wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über deren Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anforderungen an die Fragenrüge im Geschworenenverfahren und die Abgrenzung zwischen Nichtigkeits- und Berufungsvorbringen bei der strafrechtlichen Unterbringung. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Eine Fragenrüge muss die vermisste Zusatzfrage und das sie indizierende Tatsachensubstrat bestimmt bezeichnen. Die rechtliche Kritik an der psychischen Störung muss von den Urteilsfeststellungen ausgehen. Die Einwände zur Gefährlichkeitsprognose bildeten hier nur Berufungsvorbringen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.

[2] Danach hat er am 23. Februar 2025 in I* M* S* durch einen mit einem Klappmesser geführten wuchtigen Stich in den Rücken eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit sowie eine an sich schwere Gesundheitsschädigung in Form einer etwa sieben Zentimeter langen, entlang der Brustkorbwand durch die Unterhaut bis zur Brustkorbmuskulatur nach unten verlaufenden Stichwunde mit einer etwa zwei Zentimeter langen Eintrittswunde sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, absichtlich zugefügt.

[3] Die Geschworenen verneinten die in Richtung §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage und bejahten jene in Bezug auf den Schuldspruch gestellte Eventualfrage nach § 87 Abs 1 StGB.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Dagegen richtet sich die auf „Z 10 iVm Z 6“, Z 11 sowie „Z 12 iVm § 21 Abs 2 StGB“ jeweils des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[5] Die Fragenrüge (Z 6) wendet sich mit dem Vorwurf „unzulässiger Beweisantizipation“ zunächst gegen den Beschluss des Schwurgerichtshofs, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung einer Zusatzfrage abgewiesen wurde (ON 115, 51). Dabei verfehlt sie den in der nicht erfolgten, jedoch indizierten, Stellung einer Zusatzfrage liegenden Bezugspunkt (vgl RIS‑Justiz RS0100406).

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[4] Dagegen richtet sich die auf „Z 10 iVm Z 6“, Z 11 sowie „Z 12 iVm § 21 Abs 2 StGB“ jeweils des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[5] Die Fragenrüge (Z 6) wendet sich mit dem Vorwurf „unzulässiger Beweisantizipation“ zunächst gegen den Beschluss des Schwurgerichtshofs, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung einer Zusatzfrage abgewiesen wurde (ON 115, 51). Dabei verfehlt sie den in der nicht erfolgten, jedoch indizierten, Stellung einer Zusatzfrage liegenden Bezugspunkt (vgl RIS‑Justiz RS0100406).

[6] Soweit die Fragenrüge in der Folge das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr/Nothilfe nach § 3 Abs 1 StGB (vgl Lässig, WK‑StPO § 313 Rz 4) einfordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass deren gesetzeskonforme Ausführung deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts verlangt, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also hier des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS‑Justiz RS0117447; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge, indem sie die vermisste Frage nicht nennt. Der Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen zu einem Tritt des Opfers gegen S* S* zeigt keine, die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierenden Verfahrensergebnisse zum Vorliegen notwendiger Verteidigung auf (siehe dazu aber RIS‑Justiz RS0088842, RS0089309).

[7] Indem die weitere Rüge (nominell Z 10 iVm Z 6) sich gegen die Nichtannahme „einer tiefen Bindung zwischen dem Angeklagten und S*“ wendet und unter Hinweis auf Deponate einzelner Zeugen entsprechende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung (zum Nichtvorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB) als „aktenwidrige Beweiswürdigung“ kritisiert, macht sie keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.

[8] Die Rechtsrüge (nominell Z 12 iVm § 21 Abs 2 StGB, der Sache nach Z 13 erster Fall; RIS‑Justiz RS0113980 [T14]) wendet sich gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung.

[9] Bei der vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilskonstatierungen erforderlich (RIS‑Justiz RS0111482; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9). Weshalb der hier festgestellte Zustand einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich erhöhter Impulsivität (US 8) in rechtlicher Hinsicht keine derartig qualifizierte Störung darstellen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

[10] Indem die weitere Rüge die Gefährlichkeitsprognose (zu deren Anfechtbarkeit siehe Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8) mit eigenen Erwägungen zum Zeitpunkt des Rückfalls des Beschwerdeführers kritisiert, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl RIS‑Justiz RS0113980 [insb T11]).

[11] Der nominell aus Z 11 erhobene Vorwurf behauptet schließlich „eklatante Feststellungs‑ und Begründungsmängel“, weil das Erstgericht sich nicht mit der Möglichkeit des Entfalls der Unterbringung durch „weisungsgebundene ambulante Therapien oder engmaschige Bewährungshilfe“ auseinandergesetzt habe.

[12] Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG; zum Vorliegen eines bloßen Berufungsvorbringens siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0099865 [T5]).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[14] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 23. Juni 2026, GZ 71 Hv 3/25p‑116, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen nicht in einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00090_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Fragenrüge muss die vermisste Zusatzfrage und das sie indizierende Tatsachensubstrat deutlich und bestimmt bezeichnen.
  • Die rechtliche Kritik an der psychischen Störung muss von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen ausgehen.
  • Die Einwände zur Gefährlichkeitsprognose bildeten hier nur einen Berufungsgrund.
  • Ein vorläufiges Absehen vom Unterbringungsvollzug kam hier ohne bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.
  • Über die Berufungen und die Beschwerde entscheidet das OLG Innsbruck, nicht der OGH.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 12Os90/26s?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil wegen absichtlich schwerer Körperverletzung mit zusätzlicher Unterbringung zurück. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem OLG Innsbruck zu.

Welche Anforderungen gelten für eine Fragenrüge wegen einer unterbliebenen Zusatzfrage?

Die Rüge muss die vermisste Frage und die Tatsachen, die ihre Stellung indizieren, deutlich und bestimmt bezeichnen. Ein bloßer Angriff gegen den Beschluss über die Ablehnung eines entsprechenden Antrags verfehlt den Bezugspunkt.

Warum blieb die Kritik an der psychischen Störung erfolglos?

Die Beschwerde zeigte nicht auf, weshalb die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlich erhöhter Impulsivität rechtlich keine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sein sollte. Die rechtliche Prüfung muss an die Urteilsfeststellungen anknüpfen.

Waren die Einwände zur Gefährlichkeitsprognose ein Nichtigkeitsgrund?

Im konkreten Fall nicht. Die eigenen Erwägungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Rückfalls bildeten nach dem OGH lediglich einen Berufungsgrund.

Quelle und Hinweis

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