RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os97/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00097.26P.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten am 7. Juli 2026 wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB. Nach dem auf dem Wahrspruch beruhenden Urteil hatte er am 4. März 2026 mit einem Cuttermesser mehrfach auf Hals und Gesicht einer Frau eingestochen, um sie zu töten. Sie erlitt mehrere blutende Schnitt- und Stichwunden. [4] [2]

Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung ein waffentechnisches und ein medizinisch-chirurgisches Gutachten. Damit wollte er nachweisen, dass die Klinge nur im Millimeterbereich ausfahrbar gewesen sei und mit einer so weit herausragenden Klingenspitze keine tödliche Verletzung verursacht werden könne. Gegen die Abweisung der Anträge und die Rechtsbelehrung erhob er Nichtigkeitsbeschwerde nach § 345 Abs 1 Z 5 und 8 StPO. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Beweisanträge für zu Recht abgewiesen. Entscheidend war nicht, ob die konkret verwendete Klinge tatsächlich eine tödliche Verletzung hätte verursachen können, sondern welcher Maßstab für die behauptete absolute Untauglichkeit des Versuchs gilt. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung nach §§ 344, 285d Abs 1 StPO zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden; ihm wurden die Akten zugeleitet. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens trägt der Angeklagte. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Strafbarkeit des Versuchs, die Erheblichkeit beantragter Beweise und der Zusammenhang zwischen Fragestellung und Rechtsbelehrung im Geschworenenverfahren. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Eine allenfalls mangelnde Ausfahrbarkeit der Messerklinge betraf nur zufällige Umstände des Einzelfalls und begründete keine absolute Versuchsuntauglichkeit. Die darauf gerichteten Beweisanträge waren nicht erheblich. Die Instruktionsrüge scheiterte daran, dass absolute Untauglichkeit nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen war.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. März 2026 in M* * P* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Cuttermesser mehrmals auf den Hals und das Gesicht der Genannten einstach, wodurch diese mehrere blutende Schnitt- und Stichwunden am Hals und an der linken Schläfe erlitt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 5 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 53, 59 f) des Beschwerdeführers auf Beiziehung

- eines waffentechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass „die Tatwaffe mit der tatgegenständlichen Klinge, wie sie auf ON 2.11.2 ersichtlich ist, tatsächlich nicht weiter ausfahrbar war, als nur die Spitze der Klinge im Millimeterbereich, wie das der Angeklagte heute ausgesagt hat“, und

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[3] Dagegen richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 5 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 53, 59 f) des Beschwerdeführers auf Beiziehung

- eines waffentechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass „die Tatwaffe mit der tatgegenständlichen Klinge, wie sie auf ON 2.11.2 ersichtlich ist, tatsächlich nicht weiter ausfahrbar war, als nur die Spitze der Klinge im Millimeterbereich, wie das der Angeklagte heute ausgesagt hat“, und

- eines „medizinisch-chirurgischen“ Sachverständigen, dessen Gutachten „gemeinsam mit den waffentechnischen Gutachten beweisen“ werde, dass „auch tatsächlich keine tödliche Verletzung mit einem Stanley‑Messer, wo die Spitze der Klinge so weit herausragt, wie es der Angeklagte angegeben hat, […] ergeben wird“,

wurden – der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider – zu Recht abgewiesen (ON 53, 60 f).

[5] Denn für jenen (schuldrelevanten) Aspekt, auf den sich die Anträge erklärtermaßen bezogen (vgl RIS-Justiz RS0118444), war das formulierte Beweisthema nicht erheblich (siehe aber § 55 Abs 2 Z 1 StPO). Was die – im Antragsvorbringen angesprochene – Unterscheidung absoluter von (bloß) relativer Untauglichkeit des Versuchs betrifft, steht hier nämlich allein Unmöglichkeit der Vollendung nach der Art der Handlung (§ 15 Abs 3 StGB) in Rede. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (nicht eine objektive ex-post-Betrachtung anzustellen, sondern) die ex-ante‑Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen, das heißt mit Durchschnittswissen ausgestatteten, Beobachters maßgebend (RIS-Justiz RS0098852). Von absoluter Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) wäre danach dann auszugehen, wenn die Vollendung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich gewesen wäre und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen hätte erwartet werden können (RIS-Justiz RS0115363). Ist die Vollendung hingegen – wie hier allenfalls bei (in concreto) mangelnder Ausfahrbarkeit der zur Ausführung verwendeten Klinge – nur infolge der zufälligen Modalitäten des Einzelfalls gescheitert, läge ohnehin bloß relativ untauglicher – und damit strafbarer – Versuch vor (erneut RIS-Justiz RS0115363 [insbesondere T6]).

[6] Im Übrigen wäre zur Klärung des relevierten Tatumstands – über den Augenschein der Geschworenen hinaus – kein besonderes Fachwissen (§ 126 Abs 1 erster Satz StPO) des in der Schuldfrage erkennenden Spruchkörpers erforderlich gewesen (zum Beurteilungsmaßstab RIS-Justiz RS0097283, RS0121297).

[7] Im Rechtsmittel umfangreich nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[8] Die Instruktionsrüge (Z 8) reklamiert eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur absoluten Untauglichkeit des Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB).

[9] Entsprechende negative Tatbestandsvoraussetzungen wurden jedoch – aus Z 6 ungerügt – in die (von den Geschworenen bejahte) Hauptfrage nicht aufgenommen (zu korrekter Fragestellung im Fall eines in diese Richtung weisenden Tatsachenvorbringens Lässig, WK-StPO § 313 Rz 17; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 30 und 45). Da nach absoluter Versuchsuntauglichkeit vielmehr gar nicht gefragt wurde, geht das diesbezügliche Vorbringen von vornherein ins Leere (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085 [insbesondere T3], RS0125434).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[12] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 7. Juli 2026, GZ 38 Hv 58/26b‑54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00097_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Absolute Versuchsuntauglichkeit wird ex ante und losgelöst von zufälligen Umständen des Einzelfalls beurteilt.
  • Eine konkret mangelnde Ausfahrbarkeit der Klinge begründet nach dieser Entscheidung keine absolute Untauglichkeit.
  • Die Begründung eines Beweisantrags kann für die Verfahrensrüge nicht erst im Rechtsmittel ergänzt werden.
  • Die Instruktionsrüge zur absoluten Untauglichkeit ging mangels entsprechender Fragestellung ins Leere.

Häufige Fragen

Wann ist ein Versuch nach dieser Entscheidung absolut untauglich?

Wenn die Vollendung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung geradezu denkunmöglich ist. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht eines verständigen, über den Tatplan informierten Beobachters mit Durchschnittswissen.

Warum wurden die beantragten Sachverständigengutachten abgelehnt?

Die behauptete mangelnde Ausfahrbarkeit der konkreten Klinge betraf nur Umstände des Einzelfalls. Sie war daher für die behauptete absolute Versuchsuntauglichkeit nicht erheblich. Zusätzlich hielt der OGH besonderes Fachwissen zur Klärung des Tatumstands nicht für erforderlich.

Warum blieb die Rüge zur Rechtsbelehrung erfolglos?

Absolute Versuchsuntauglichkeit war nicht Gegenstand der Hauptfrage an die Geschworenen. Die Fragestellung war aus Z 6 nicht gerügt worden. Die darauf bezogene Instruktionsrüge ging deshalb ins Leere.

Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?

Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz weiter.

Quelle und Hinweis

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