RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Linz als Schöffengericht verurteilte die Angeklagte am 23. Jänner 2026 wegen Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB. Nach dem Schuldspruch entzündete sie am 10. September 2024 kurz nach Mitternacht in ihrem Gasthaus brennbare Materialien, darunter Matratzen, Toilettenpapier und Müllreste. Es entstand ein Vollbrand, der nur durch Feuerwehrkräfte gelöscht werden konnte. Dadurch wurden Leib und Leben von 17 im Gebäude aufhältigen Personen gefährdet. [4] [2]
Gegen das Urteil erhob die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sie auf Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrügen nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als berechtigt. Er unterschied dabei zwischen erheblichen Beweisthemen, der Pflicht zur Urteilsbegründung und den besonderen Anforderungen an eine Tatsachenrüge. [6]
- Beweisanträge zum Tatmotiv: Die beantragten Beweise durch ein Gutachten und die Vernehmung des Steuerberaters sollten eine ausreichend gute finanzielle Lage zur Tatzeit belegen. Ihre Abweisung war rechtmäßig: Sie betrafen lediglich ein mögliches Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema. [6]
- Keine unvollständige Urteilsbegründung: Das Erstgericht hatte nächtliche Aufenthalte der Angeklagten und Heizungsprobleme ohnehin als möglich zugestanden. Wegen des Gebots gedrängter Entscheidungsgründe musste es Beweisergebnisse, die genau dies belegen sollten, nicht gesondert erörtern. [6]
- Zugang anderer Personen zu den Brandherden: Auch Einzelheiten des ausführlich erörterten Gutachtens zum theoretischen Zugang anderer Anwesender mussten nicht gesondert behandelt werden. Die Forderung nach einer Begründung, warum diese Personen als Täter ausschieden, bekämpfte die Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung. [6]
- Keine entscheidende Tatsache: Die Kritik an den Erwägungen zum möglichen Tatmotiv betraf keine entscheidende Tatsache. Sie verfehlte damit den gesetzlichen Bezugspunkt der geltend gemachten Mängelrüge. [6]
- Eigenständige Ausführung der Tatsachenrüge: Der bloße Verweis auf die Mängelrüge berücksichtigte den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe nicht. Die Tatsachenrüge hätte gesondert ausgeführt werden müssen. Insbesondere fehlte die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 22. September 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Die Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [4] [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. § 169 Abs 2 StGB bildet die Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs; die Entscheidung entwickelt dazu keine eigenständige materiell-rechtliche Prüfung. [6]
- § 169 Abs 2 StGB und § 89 StGB: Der Schuldspruch betraf eine Feuersbrunst an eigener Sache mit dadurch verursachter Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen. [2]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO: Geprüft wurden die Verfahrensrüge, die Mängelrüge und die Tatsachenrüge. Für die Tatsachenrüge verlangte der OGH eine eigenständige, auf konkrete Beweismittel bezogene Ausführung. [3] [6]
- § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Das Gebot gedrängter Entscheidungsgründe begrenzte hier die Pflicht, einzelne Verfahrensergebnisse gesondert zu erörtern. [6]
- § 283 Abs 1 StPO: Der OGH ordnete Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung ein. [6]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die sofortige Zurückweisung erfolgte nach § 285d Abs 1 StPO. Daraus folgte gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [6]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Kostenentscheidung zulasten der Angeklagten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung zurück. Die Beweisanträge zur finanziellen Lage betrafen nur ein mögliches Tatmotiv. Die Mängelrüge zeigte keinen Begründungsmangel auf; die Tatsachenrüge leitete keine erheblichen Bedenken aus konkreten Beweismitteln ab. Über die Berufung entscheidet das OLG Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 10. September 2024 kurz nach Mitternacht in O* dadurch, dass sie in dem ihr gehörenden Gasthaus dort abgelegte, brennbare Materialien wie Matratzen, Toilettenpapier und Müllreste entzündete, wodurch sich ein Vollbrand entwickelte, der nur durch Feuerwehrkräfte gelöscht werden konnte, eine Feuersbrunst an eigener Sache verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der dort aufhältigen 17 Personen verursacht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Fachgebiet Steuerberatung bzw Rechnungswesen“ sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass zusammengefasst deren finanzielle Lage zur Tatzeit „ausreichend gut“ gewesen sei (ON 112, 12 f), zu Recht abgewiesen, standen sie doch lediglich im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema (RIS‑Justiz RS0116503; vgl 14 Os 33/25x, 34/25v [Rz 12]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 340 f).
[5] Dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit regelmäßig nachts im Tatobjekt gewesen sei und es in diesem Probleme mit der Heizung gegeben habe, hat das Erstgericht dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ohnehin als Möglichkeit zugestanden (US 6 f). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen, die genau dies belegen sollten, war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten.
[6] Gleiches gilt für Einzelheiten des – im Urteil ausführlich erörterten (US 5 f) – Sachverständigengutachtens, insbesondere anlässlich dessen mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung getätigte Aussagen des Experten (ON 101, 18), aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch die übrigen (nach den Feststellungen [US 4]) zur Tatzeit im Objekt anwesenden Personen theoretisch Zugang zu den Brandherden gehabt hätten.
[7] Die Forderung nach einer Begründung, weshalb diese anderen Personen „nicht für die Täterschaft in Frage kommen“, zeigt keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft – wie das übrige Vorbringen der Mängelrüge – die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[8] Die Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) an den Erwägungen des Erstgerichts zum möglichen Tatmotiv der Beschwerdeführerin betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0088761) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0117499).
[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Sie unterlässt insbesondere die Ableitung erheblicher Bedenken „aus den Akten“, also unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS‑Justiz RS0117446).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 46 Hv 27/25z‑113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Beweisanträge zur finanziellen Lage betrafen hier nur ein mögliches Tatmotiv und kein erhebliches Beweisthema.
- Die Mängelrüge eröffnet keine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung.
- Eine Tatsachenrüge muss gesondert ausgeführt werden und erhebliche Bedenken aus konkreten Beweismitteln ableiten.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Linz.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os95/26s?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung zurück. Über die ebenfalls erhobene Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Warum wurden die Beweisanträge zur finanziellen Lage abgewiesen?
Die beantragten Beweise sollten eine ausreichend gute finanzielle Lage zur Tatzeit belegen. Nach dem OGH betrafen sie lediglich ein mögliches Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema.
Reicht für eine Tatsachenrüge der Verweis auf die Mängelrüge?
Nach dieser Entscheidung genügte der Verweis nicht. Die Nichtigkeitsgründe sind ihrem Wesen nach verschieden und gesondert auszuführen. Es fehlte zudem die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten anhand konkreter Beweismittel.
Hat der OGH bereits über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Raub: Grenzen der Mängel- und Tatsachenrüge – OGH 12Os86/26b
Der OGH weist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Raubschuldspruch zurück und erläutert die Anforderungen an Mängel- und Tatsachenrügen.
Vergewaltigung und Grenzen der Nichtigkeitsbeschwerde – OGH 14Os78/26s
Der OGH weist die Nichtigkeitsbeschwerde zurück: Gegenwehr ist für § 201 StGB nicht erforderlich; bloße Beweiswürdigungskritik genügt nicht.
Betrug und Krida: Grenzen der Nichtigkeitsbeschwerde – 11Os14/26g
Der OGH erläutert die Grenzen von Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge bei schwerem Betrug und Krida. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Nötigung und schwerer Raub: Grenzen der Tatsachenrüge – OGH 12Os87/26z
Der OGH weist die Nichtigkeitsbeschwerde zurück: Maßgeblich sind die gesamten Urteilsgründe und entscheidende Tatsachen.