RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os95/26s
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00095.26S.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Linz als Schöffengericht verurteilte die Angeklagte am 23. Jänner 2026 wegen Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB. Nach dem Schuldspruch entzündete sie am 10. September 2024 kurz nach Mitternacht in ihrem Gasthaus brennbare Materialien, darunter Matratzen, Toilettenpapier und Müllreste. Es entstand ein Vollbrand, der nur durch Feuerwehrkräfte gelöscht werden konnte. Dadurch wurden Leib und Leben von 17 im Gebäude aufhältigen Personen gefährdet. [4] [2]

Gegen das Urteil erhob die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sie auf Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrügen nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als berechtigt. Er unterschied dabei zwischen erheblichen Beweisthemen, der Pflicht zur Urteilsbegründung und den besonderen Anforderungen an eine Tatsachenrüge. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 22. September 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Die Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [4] [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. § 169 Abs 2 StGB bildet die Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs; die Entscheidung entwickelt dazu keine eigenständige materiell-rechtliche Prüfung. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung zurück. Die Beweisanträge zur finanziellen Lage betrafen nur ein mögliches Tatmotiv. Die Mängelrüge zeigte keinen Begründungsmangel auf; die Tatsachenrüge leitete keine erheblichen Bedenken aus konkreten Beweismitteln ab. Über die Berufung entscheidet das OLG Linz.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 10. September 2024 kurz nach Mitternacht in O* dadurch, dass sie in dem ihr gehörenden Gasthaus dort abgelegte, brennbare Materialien wie Matratzen, Toilettenpapier und Müllreste entzündete, wodurch sich ein Vollbrand entwickelte, der nur durch Feuerwehrkräfte gelöscht werden konnte, eine Feuersbrunst an eigener Sache verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der dort aufhältigen 17 Personen verursacht.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[3] Die aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Fachgebiet Steuerberatung bzw Rechnungswesen“ sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass zusammengefasst deren finanzielle Lage zur Tatzeit „ausreichend gut“ gewesen sei (ON 112, 12 f), zu Recht abgewiesen, standen sie doch lediglich im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema (RIS‑Justiz RS0116503; vgl 14 Os 33/25x, 34/25v [Rz 12]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 340 f).

[5] Dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit regelmäßig nachts im Tatobjekt gewesen sei und es in diesem Probleme mit der Heizung gegeben habe, hat das Erstgericht dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ohnehin als Möglichkeit zugestanden (US 6 f). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen, die genau dies belegen sollten, war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten.

[6] Gleiches gilt für Einzelheiten des – im Urteil ausführlich erörterten (US 5 f) – Sachverständigengutachtens, insbesondere anlässlich dessen mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung getätigte Aussagen des Experten (ON 101, 18), aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch die übrigen (nach den Feststellungen [US 4]) zur Tatzeit im Objekt anwesenden Personen theoretisch Zugang zu den Brandherden gehabt hätten.

[7] Die Forderung nach einer Begründung, weshalb diese anderen Personen „nicht für die Täterschaft in Frage kommen“, zeigt keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft – wie das übrige Vorbringen der Mängelrüge – die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[8] Die Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) an den Erwägungen des Erstgerichts zum möglichen Tatmotiv der Beschwerdeführerin betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0088761) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0117499).

[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Sie unterlässt insbesondere die Ableitung erheblicher Bedenken „aus den Akten“, also unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS‑Justiz RS0117446).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 46 Hv 27/25z‑113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Beweisanträge zur finanziellen Lage betrafen hier nur ein mögliches Tatmotiv und kein erhebliches Beweisthema.
  • Die Mängelrüge eröffnet keine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung.
  • Eine Tatsachenrüge muss gesondert ausgeführt werden und erhebliche Bedenken aus konkreten Beweismitteln ableiten.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Linz.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 14Os95/26s?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung zurück. Über die ebenfalls erhobene Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.

Warum wurden die Beweisanträge zur finanziellen Lage abgewiesen?

Die beantragten Beweise sollten eine ausreichend gute finanzielle Lage zur Tatzeit belegen. Nach dem OGH betrafen sie lediglich ein mögliches Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema.

Reicht für eine Tatsachenrüge der Verweis auf die Mängelrüge?

Nach dieser Entscheidung genügte der Verweis nicht. Die Nichtigkeitsgründe sind ihrem Wesen nach verschieden und gesondert auszuführen. Es fehlte zudem die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten anhand konkreter Beweismittel.

Hat der OGH bereits über die Berufung entschieden?

Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Quelle und Hinweis

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