RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte den Angeklagten am 15. April 2026 als Schöffengericht wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB. Gegen dieses Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der OGH entschied darüber am 22. September 2026. [4] [2]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer trotz wiederholter Zurückweisung mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt. Er hielt es unter anderem fest und drückte es gegen eine Tür sowie in das Bett. Die Tat verursachte eine länger als 24 Tage dauernde ängstlich-depressive Anpassungsstörung und damit eine schwere Körperverletzung. [2]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 10 StPO. Der OGH sah weder die geltend gemachten Begründungsmängel noch eine prozessordnungsgemäß ausgeführte materiell-rechtliche Rüge. [3]
- Mängelrüge und Beweiswürdigung: Die Hinweise auf einzelne Zeugenaussagen und einen Chatverlauf zeigten weder Unvollständigkeit noch Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung auf. Der OGH wertete das Vorbringen als Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. [3]
- Keine erheblichen Bedenken: Auch soweit das Vorbringen als Tatsachenrüge nach Z 5a verstanden werden sollte, weckte es keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [3]
- Gegenwehr ist kein Tatbestandserfordernis: Die Verwirklichung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB setzt keine Gegenwehr des Opfers voraus. Dass der Angeklagte aufgrund der Beweisergebnisse Feststellungen zu fehlendem Widerstand für geboten hielt, begründete keine Nichtigkeit. [3]
- Entscheidende Tatsachen: Die behauptet mangelhafte Begründung der Feststellung, das Opfer sei auf das Bett geworfen worden, betraf angesichts der übrigen Feststellungen zum Vorgehen des Angeklagten keine entscheidende Tatsache. [3]
- Bindung an die Urteilsfeststellungen: Die Rechtsrüge ging nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Der Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten ersetzte keine gesetzmäßige Ausführung. Auch die Behauptung fehlender Gegenbeweise zur subjektiven Tatseite blieb unzulässige Beweiswürdigungskritik. [3]
- Gewalt im Gesamtzusammenhang: Die isolierte Betrachtung des Herunterziehens der Hose ließ die weiteren festgestellten Gewalthandlungen außer Acht. Das behauptete Erfordernis zusätzlicher Feststellungen dazu, wann und durch welche Gewalt der Wille des Opfers gebrochen worden sei, wurde nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Auch die auf einen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB gerichtete Subsumtionsrüge scheiterte daran, dass sie nicht auf den Urteilsannahmen aufbaute. [3] [1]
Über die Berufung entscheidet gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zulässiger Nichtigkeitsrügen von bloßer Beweiswürdigungskritik und die Anforderungen an eine auf den Urteilsfeststellungen beruhende rechtliche Argumentation. [3]
- § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB: Der Schuldspruch betraf Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung als Tatfolge. Der OGH hielt fest, dass § 201 Abs 1 StGB keine Gegenwehr des Opfers voraussetzt. [2] [3]
- § 84 Abs 1 StGB: Die länger als 24 Tage dauernde psychische Gesundheitsschädigung wurde als schwere Körperverletzung und damit als qualifizierende Tatfolge eingeordnet. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 10 StPO: Behandelt wurden Mängel-, Tatsachen-, Rechts- und Subsumtionsrügen. Die materiell-rechtlichen Rügen müssen von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen ausgehen. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Die Beweiswürdigung ist dem Schöffengericht vorbehalten. Eine Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig. [3]
- § 205a Abs 1 StGB: Die Beschwerde strebte einen Schuldspruch nach dieser Bestimmung an. Mangels Argumentation auf Grundlage der Urteilsannahmen erfolgte keine inhaltliche Erwiderung. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Diese Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzungsfolge zurück. Gegenwehr des Opfers ist kein Tatbestandserfordernis des § 201 Abs 1 StGB. Materiell-rechtliche Rügen müssen von sämtlichen Urteilsfeststellungen ausgehen; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. April 2025 in W* * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er der Genannten – trotz ihrer wiederholt verbal geäußerten Zurückweisung seiner sexuellen Avancen und ungeachtet dessen, dass sie ihn wegdrückte, als er versuchte, sie zu küssen, dass sie jedes Mal ihre Hose wieder hochzog, wenn er sie ihr heruntergezogen hatte, dass sie ihn zur Abwehr seiner Zudringlichkeiten von sich wegschob und ihm schließlich einen kräftigen Stoß versetzte, sodass er rücklings auf das Bett fiel, dass sie ihn weiters mit den Worten „Was packst du nicht, ich bin hier um zu reden, hör auf mich auszuziehen, deswegen bin ich nicht hier.“ aufforderte, von ihr abzulassen – die Hose samt Unterhose herunterriss, sie festhielt und gegen die Tür drückte und mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, sie zwecks besseren Eindringens sodann auf das Bett warf, ihren Körper im Bereich der Schultern und des Rückens ins Bett drückte, einen seiner Finger in ihren Anus einführte sowie sie erneut vaginal mit seinem Glied penetrierte und erst nach erfolgter Ejakulation in ihr von B* abließ, wobei die Genannte durch die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine bis 15. Oktober 2025 andauernde, mit verändertem Sozialverhalten, sozialem Rückzug, Grübeltendenz, Angstzuständen und depressiver Verstimmung einhergehende ängstlich‑depressive Anpassungsstörung erlitt, die Tat sohin eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
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[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die auf „Z 5“ gestützte Beschwerde behauptet unter Verweis auf mehrere Passagen der Aussage der Zeugin B* (ON 39.2, 79 iVm ON 21.2), denen zufolge sie während der Tat „in eine Schockstarre verfallen“ sei, sich an ein Runterdrücken auf das Bett nicht erinnern könne, sondern dieses aus den Druckstellen auf ihrem Rücken folgere, sie nicht ausgesprochen habe, dass sie keinen Sex wolle, weiters unter Hinweis auf einen Chatverlauf (ON 26.4, 5), wonach B* die Frage, ob der Angeklagte ihr weh getan habe, verneint habe, es würden „erhebliche Bedenken“ gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur objektiven Tatseite bestehen, weil das Erstgericht „wesentliche Beweisergebnisse“, insbesondere Angaben der Zeugin B* „teilweise stillschweigend übergehe, teilweise inhaltlich unberücksichtigt lasse und die getroffenen Feststellungen mit den Aussagen der Zeugin B* tatsächlich vielfach in Widerspruch“ stünden. Damit zeigt sie weder Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall (vgl dazu RIS‑Justiz RS0098646) noch Widersprüchlichkeit iSd Z 5 dritter Fall (siehe RIS‑Justiz RS0117402 [T1]) auf. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittel der Sache nach in Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Soweit der Beschwerdeführer das Vorbringen als Tatsachenrüge (Z 5a) verstanden wissen will, weckt dieses keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780).
[6] Dass aus seiner Sicht aufgrund der Beweisergebnisse Feststellungen zum Fehlen eines Widerstands des Opfers gegen den von ihm durchgeführten Geschlechtsverkehr zu treffen gewesen wären (vgl im Übrigen US 4), bewirkt keine Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0118317 [T9]). Im Übrigen setzt die Verwirklichung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB Gegenwehr des Opfers gar nicht voraus (RIS‑Justiz RS0095232 [T6]).
[7] Soweit die Rüge die Feststellungen zum Werfen des Opfers auf das Bett (US 4) als „mangelhaft begründet“ kritisiert, bezieht sie sich mit Blick auf die übrigen Konstatierungen zum Vorgehen des Angeklagten nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0106268).
[8] Die auf die Verantwortung des Angeklagten verweisende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus (US 4 f) und verabsäumt somit die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es gäbe in Betreff der Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine der Verantwortung des Angeklagten widersprechenden Beweisergebnisse, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik.
[9] Dass das Erstgericht weitere Feststellungen (vgl US 4) zu treffen gehabt hätte, „wann und durch welche Gewalteinwirkung“ der Angeklagte den Willen des Opfers gebrochen und den Beischlaf erzwungen habe, leitet die Rüge nicht methodengerecht (vgl RIS‑Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab (vgl zum Gewaltbegriff RIS‑Justiz RS0095776 [T1], RS0095260, RS0095232 [T6]).
[10] Soweit die Beschwerde Überlegungen anstellt, wonach – isoliert betrachtet – das Herunterziehen der Hose des Opfers den Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB nicht erfülle, nimmt sie abermals nicht die Gesamtheit der Konstatierungen in den Blick (RIS‑Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte B* festhielt, gegen die Tür drückte, auf das Bett warf und ihren Körper im Bereich der Schultern und des Rückens in das Bett drückte (US 4).
[11] Die einen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) entzieht sich mangels Argumentation auf Basis der Urteilsannahmen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0099724).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 43 Hv 8/26s‑39.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 201 Abs 1 StGB setzt keine Gegenwehr des Opfers voraus.
- Bloße Kritik an der Beweiswürdigung ersetzt keinen gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsgrund.
- Rechts- und Subsumtionsrügen müssen sämtliche maßgeblichen Urteilsfeststellungen berücksichtigen.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das OLG Wien über die Berufung.
Häufige Fragen
Setzt Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB Gegenwehr voraus?
Nein. Der OGH stellte ausdrücklich klar, dass Gegenwehr des Opfers kein Erfordernis dieses Tatbildes ist. Im konkreten Fall waren mehrere Gewalthandlungen festgestellt.
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in 14Os78/26s zurückgewiesen?
Die Beschwerde zeigte keine relevanten Begründungsmängel auf und erschöpfte sich teilweise in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Die Rechts- und Subsumtionsrügen argumentierten nicht auf Grundlage sämtlicher maßgeblicher Urteilsfeststellungen.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die Berufung zuständig.
Quelle und Hinweis
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