RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht erkannte den Angeklagten unter anderem des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen wirkte er mit fünf weiteren Personen zusammen. Die Gruppe verfolgte das Opfer, hielt es fest, kreiste es bedrohlich ein und forderte es zum Leeren seiner Taschen auf. Einer der Mittäter riss dem Opfer einen 100-Euro-Schein aus der Hand. [2]
Der Angeklagte bekämpfte den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben erhob er Berufung gegen das Urteil sowie Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Einwände gegen die Begründung des Schuldspruchs und die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen. Er unterschied dabei zwischen überprüfbaren Begründungsmängeln, erheblichen Bedenken im Sinn der Tatsachenrüge und einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. [3]
- Fehlende Täteridentifizierung: Das Erstgericht hatte berücksichtigt, dass das Opfer und weitere Zeugen den Angeklagten nicht identifizieren konnten. Es maß diesem Umstand wegen der Ausnahmesituation, der Zahl ähnlich alter Personen und der Dunkelheit wenig bis kein Gewicht bei. Eine Unvollständigkeit der Begründung lag daher nicht vor. [3]
- Gedrängte Entscheidungsgründe: Das Gericht musste nicht auf sämtliche Einzelheiten der Zeugenaussagen eingehen. Eine solche Detailerörterung hätte nach dem OGH das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO missachtet. [3]
- Begründungstauglichkeit: Das Erstgericht hatte belastende Angaben von Mitangeklagten und spätere Entlastungsversuche gemeinsam gewürdigt. Seine Ableitungen verstießen weder gegen die Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze. Dass sie den Beschwerdeführer nicht überzeugten, begründete keine Nichtigkeit. [3]
- Grenzen der Mängelrüge: Eigene Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen griffen lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung an. Eine Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Auch die Berufung auf „in dubio pro reo“ behauptete keinen nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO beachtlichen Mangel. [3]
- Anforderungen an die Tatsachenrüge: Abgesehen von einer Aufklärungsrüge muss die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel aus der Hauptverhandlung benennen. Unter Berücksichtigung der gesamten Beweiswürdigung muss sie erklären, weshalb diese erhebliche Bedenken gegen bestimmte Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken sollen. [3]
- Keine erheblichen Bedenken: Die leugnende Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit, ein Aussagedetail und die fehlende Identifizierung weckten beim OGH keine erheblichen Bedenken. Soweit die Rüge aus den Beweisergebnissen günstigere Schlüsse zog, verließ sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurück. Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Nichtigkeitsgründe der Mängel- und Tatsachenrüge sowie deren Abgrenzung von einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Der zugrunde liegende Schuldspruch betraf Raub in Mittäterschaft. [2] [3]
- § 142 Abs 1 und § 12 erster Fall StGB: Diese Bestimmungen betreffen den Raub und die im Urteil angenommene unmittelbare Mittäterschaft. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Mängel- und Tatsachenrüge. [3]
- § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Das Gebot gedrängter Entscheidungsgründe verlangt keine Erörterung sämtlicher Details einer Aussage. [3]
- § 258 Abs 1 und 2 sowie § 283 Abs 1 StPO: Die Entscheidung verweist auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismaterial, die tatrichterliche Beweiswürdigung und den Ausschluss einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung. [3]
- §§ 285i und 498 Abs 3 StPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufung und Beschwerde. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Raubschuldspruch zurück. Das Erstgericht hatte die fehlende Täteridentifizierung berücksichtigt und seine Feststellungen ausreichend begründet. Eigene Beweiswerterwägungen und der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz zeigten keinen Begründungsmangel auf. Erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen bestanden nicht. Über Berufung und Beschwerde entscheidet das OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten * C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten * C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00086_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * C* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/3) schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * C* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. Mai 2025 in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf (im Urteil namentlich genannten) Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * F* mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn ansprachen, ob er Geld dabei habe, ihn nach kurzer Flucht einholten und durch Festhalten am Oberkörper zum Stehenbleiben zwangen, ihn bedrohlich einkreisten (US 12; zur unmittelbaren Mittäterschaft siehe RIS‑Justiz RS0092343 [T1], RS0094153 [T1]) und durch Festhalten an der neuerlichen Flucht hinderten, ihn sodann zum Leeren seiner Taschen aufforderten und einer der Mittäter F* einen 100‑Euro‑Schein aus der Hand riss (US 12).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00086_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*.
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*.
[4] Das Erstgericht erschloss die Feststellungen zur im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren fünf Jugendlichen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) erfolgten Tatbegehung durch den Beschwerdeführer in vernetzter Betrachtung von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätsbewegungen. Dabei bezog es insbesondere die den Angeklagten C* belastenden Angaben der Mitangeklagten * S* und * A* sowie den Umstand mit ein, dass weitere Mitangeklagte C* im Ermittlungsverfahren noch belastet hatten, in der Hauptverhandlung aber durch entlastende Angaben versucht hätten, diesen „von einer Verurteilung [zu] retten“. Diesbezüglich erwogen die Tatrichter, dass die „primären konkreten Belastungen“ von jenem Mitangeklagten (A*) kämen, der mittlerweile als einziger nicht mehr in G* wohne und „somit keine Befürchtung vor etwaigen Retorsionen“ habe. Zudem zog das Schöffengericht ins Kalkül, dass das Opfer und die vernommenen Zeugen C* (ebenso wie die anderen Mitangeklagten) zwar nicht als Täter identifizieren konnten, führte dies aber auf die „besondere Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt“, die „Menge an Personen gleichen Alters“ sowie die „Dunkelheit“ zurück und ordnete diesem Verfahrensergebnis solcherart nur „wenig bis kein Gewicht zu“. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf das Erstgericht als Schutzbehauptung (US 15 f).
[5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht in Bezug auf die konstatierte Täterschaft des Angeklagten C* (US 12) solcherart den Umstand, dass die Zeugen F* (ON 214 S 34), * K* (ON 214 S 34 f) und * Ku* (ON 214 S 35) den Beschwerdeführer nicht als einen der Täter identifizieren konnten, nicht unberücksichtigt (US 15 f). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussagen hätte das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) missachtet (RIS‑Justiz RS0106642, RS0098778 [insb T9]).
[6] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) verstoßen diese Ableitungen weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, sind somit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[7] Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0118317 [T9], RS0098400 [insb T8]).
[8] Mit eigenständigen Erwägungen zu den relevierten Aussagen erschöpft sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162).
[10] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0135412).
[11] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen bisherige Unbescholtenheit, ein Detail der Aussage des Zeugen * P* (ON 214 S 36) sowie den Umstand, dass C* von den Zeugen F*, K* und Ku* nicht als Täter identifiziert wurde, weckt die Rüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[12] Soweit sie aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen durch eigene Beweiswerterwägungen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099674).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00086_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 11. Mai 2026, GZ 10 Hv 37/26h‑215, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00086_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00086_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00086_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die fehlende Identifizierung war kein übergangenes Beweisergebnis, weil das Erstgericht sie ausdrücklich gewürdigt hatte.
- Eigene günstigere Beweisschlüsse ersetzen weder eine gesetzmäßige Mängelrüge noch eine Tatsachenrüge.
- Der bloße Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz zeigt keinen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.
- Über Berufung und Beschwerde entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das OLG Graz.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde in 12Os86/26b zurück?
Das Erstgericht hatte die fehlende Identifizierung berücksichtigt und seine Feststellungen nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde zeigte weder einen beachtlichen Begründungsmangel noch erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen auf.
Welche Anforderungen stellte der OGH an die Tatsachenrüge?
Abgesehen von einer Aufklärungsrüge verlangt sie konkrete Hinweise auf Beweismaterial aus der Hauptverhandlung. Bei Berücksichtigung der gesamten Beweiswürdigung muss dargelegt werden, weshalb bestimmte Beweismittel erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen wecken.
Genügt der Hinweis auf „in dubio pro reo“ für eine Mängelrüge?
Nach dieser Entscheidung wird durch die bloße Berufung auf den Zweifelsgrundsatz kein nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO beachtlicher Mangel behauptet.
Wer entscheidet über die Berufung und die Beschwerde?
Die Entscheidung über diese Rechtsmittel kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Der OGH entschied mit der Zurückweisung nur über die Nichtigkeitsbeschwerde.
Quelle und Hinweis
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