RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os14/26g
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00014.26G.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00014_26G0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Krems an der Donau verurteilte den Angeklagten wegen schweren Betrugs, betrügerischer Krida und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Als Alleingesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer zweier Gesellschaften hatte er nach den Urteilsfeststellungen Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit vorgetäuscht. Die dadurch veranlassten Zahlungen und Vermittlungsleistungen führten zu einem Vermögensschaden von insgesamt mehr als 300.000 Euro. [4] [2]

Der Schuldspruch wegen betrügerischer Krida betraf unter anderem die Verringerung einer Gesellschaftsforderung gegen den Angeklagten, das Beiseiteschaffen eines Fahrzeugverkaufserlöses und nicht betrieblich veranlasste Entnahmen. Bei der Forderungsverringerung blieb es mangels konkret feststellbaren Gläubigerschadens beim Versuch. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfte der Angeklagte insbesondere die Bewertung von Planungsleistungen sowie Feststellungen zum Betrugs- und Schädigungsvorsatz. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 lit a StPO. Der OGH prüfte damit behauptete Begründungsmängel, erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen und einen geltend gemachten Rechtsfehler. Die vorgetragenen Einwände erfüllten die Anforderungen dieser Nichtigkeitsgründe nicht. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 22. September 2026 bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens trägt der Angeklagte. Über die Berufung entschied der OGH mit diesem Beschluss nicht. [4] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und ihre Abgrenzung zur Schuldberufung. Die materiell-rechtlichen Bezugspunkte bilden insbesondere schwerer Betrug und betrügerische Krida. [3] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldsprüche wegen schweren Betrugs und weiterer Delikte zurück. Die Kritik an der Beweiswürdigung zeigte weder einen Begründungsmangel noch erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen auf. Die Rechtsrüge begründete die behauptete Feststellungslücke nicht methodengerecht. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00014_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* je eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I/) und der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 (iVm § 161 Abs 1 [US 31]) StGB (II/) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161 Abs 1 [US 33]) StGB (III/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in E* als Alleingesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der W* GmbH und der St* GmbH

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* je eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I/) und der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 (iVm § 161 Abs 1 [US 31]) StGB (II/) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161 Abs 1 [US 33]) StGB (III/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in E* als Alleingesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der W* GmbH und der St* GmbH

I/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, leistungsfähiger und leistungswilliger Vertragspartner zu sein und die vereinbarten Leistungen (Errichtung von Fertighäusern oder Vornahme von Bauarbeiten [A/ bis D/]; Zahlung von Vermittlungsprovisionen [E/]) zu erbringen, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

A/ Dr. * B* zur Zahlung von 25.000 Euro am 28. Dezember 2022,

B/ M* und P* Sc* zur Zahlung von 29.678 Euro im Juli 2022 und 124.840,80 Euro im August 2022,

C/ * H* zur Zahlung von 27.637,80 Euro am 7. Juli 2022 sowie von 51.000 US-Dollar am 6. September 2022 und 51.140,43 US-Dollar am 15. September 2022 (US 8: umgerechnet 101.016,66 Euro),

D/ * W* und * Wus* zur Zahlung von 30.183,45 Euro im Zeitraum von Dezember 2022 bis März 2023,

E/ * Z* zur Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Wert von 1.500 Euro;

II/ Bestandteile des Vermögens der W* GmbH und der St* GmbH beiseite geschafft oder veräußert oder sonst das Vermögen der genannten Gesellschaften wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, nämlich des Finanzamts, der Österreichischen Gesundheitskasse sowie (hinsichtlich der W* GmbH) des * K*, geschmälert, indem er

A/ nach der am 19. Dezember 2022 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W* GmbH die aus Privatentnahmen resultierende (US 12) Forderung dieser Gesellschaft gegen ihn im Betrag von 83.265,73 Euro durch eine „vermeintliche Gegenrechnung stehen gelassener Geschäftsführerbezüge aus dem Jahr 2021“ (US 25) um 60.500 Euro auf 22.765,73 Euro verringerte, wobei es mangels Eintritts eines konkret feststellbaren Schadens für Gläubiger beim Versuch blieb,

B/ am 15. November 2022 ein im Eigentum der St* GmbH stehendes Fahrzeug um 7.500 Euro verkaufte und den Erlös nicht der genannten Gesellschaft zuführte, sondern beiseite schaffte,

C/ am 8. April 2022 10.000 Euro und am 15. September 2022 7.000 Euro ohne betriebliche Veranlassung vom Konto der W* GmbH entnahm und sich zueignete,

D/ von 1. bis 30. Dezember 2022 in vier Angriffen insgesamt (richtig [US 13 f]) 17.800 Euro (vgl auch US 14) ohne betriebliche Veranlassung vom Konto der St* GmbH entnahm und sich zueignete.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00014_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zu I/A/, B/ und C/ jeweils die der Bejahung eines Vermögensschadens zugrunde gelegten Feststellungen mit der Behauptung, die – von den Tatrichtern mit 5.000 Euro bewerteten – Gegenleistungen in Form von Planungen hätten höhere Werte aufgewiesen und den geleisteten Zahlungen entsprochen.

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zu I/A/, B/ und C/ jeweils die der Bejahung eines Vermögensschadens zugrunde gelegten Feststellungen mit der Behauptung, die – von den Tatrichtern mit 5.000 Euro bewerteten – Gegenleistungen in Form von Planungen hätten höhere Werte aufgewiesen und den geleisteten Zahlungen entsprochen.

[5] Das Schöffengericht stützte die für diese Bewertung herangezogenen Konstatierungen auf die Aussage des Zeugen * Wu*, der die Pläne seinerzeit als Mitarbeiter der W* GmbH erstellte bzw bearbeitete und angab, wie lange er dafür brauchte und was derartige Planungen die Kunden üblicherweise kosteten (US 20, 22 iVm ON 110.6, 58, 60). Solcherart blieben diese Feststellungen entgegen dem zu I/B/ erhobenen Einwand (Z 5 vierter Fall) nicht unbegründet.

[6] Welche der auf Seite 63 des Hauptverhandlungsprotokolls festgehaltenen Angaben der Zeugin Z* in Bezug auf den Schuldspruch zu I/A/ zu erörtern gewesen wären, legt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt dar (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Mit der Einschätzung des Zeugen * Sta* zu Kosten einer nicht von ihm vorgenommenen Planung mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen (vgl RIS-Justiz RS0097540 [insb T18], RS0097545 [insb T14]).

[7] Die weitere dazu ins Treffen geführte Argumentation beschränkt sich auf eigene Beweis- und Berechnungsüberlegungen. Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufgezeigt, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.

[8] Zu II/A/, B/ und D/ moniert der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, dass sein bedingter Vorsatz jeweils auch einen (zumindest teilweisen) Befriedigungsausfall der Gläubiger umfasste.

[9] Das Schöffengericht leitete aus dem festgestellten Tatgeschehen – der Vermögensverringerung bzw dem „Entzug“ von Vermögenswerten in Kenntnis der „prekären wirtschaftlichen Lage“ der Gesellschaften – ab, dass der Rechtsmittelwerber einen korrespondierenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 25 ff).

[10] Dieser Beweisschluss widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen, weshalb er unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Die in der Beschwerde präsentierten Überlegungen zu Geschäftserwartungen des Angeklagten sind aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich.

[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die zu I/ getroffenen Feststellungen zum Betrugsvorsatz anhand einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen, darunter der (von den Tatrichtern übrigens sehr wohl gewürdigten: US 21 f) Verantwortung des Angeklagten, und darauf gegründeten, abweichenden Beweisüberlegungen. Sie reklamiert, „für die Begründung des schädlichen Tatvorsatzes, der von §§ 146, 147 StGB verlangt“ werde, fehle es „an jeglichen Tatsachen und Begründungssubstrat“, „die Begründung zu diesem konstatierten subjektiven Tatbestandselement“ sei „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen“ und die Überzeugung des Erstgerichts, „dass der Angeklagte selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer mangelnden Fortbestandsprognose ausgegangen ist“, sei „somit völlig aktenwidrig“ (zum Begriff der Aktenwidrigkeit vgl aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T2]).

[12] Mit dieser ebenso nach Art einer – hier jedoch nicht offenstehenden – Schuldberufung vorgetragenen Argumentation gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS‑Justiz RS0118780, RS0119583).

[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I/ und II/ macht geltend, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, „ab wann im Jahr 2022“ der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften „für gewiss“ gehalten habe.

[14] Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), warum eine solche Feststellung für die Subsumtion nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB oder § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB erforderlich gewesen wäre und weshalb die Konstatierungen zum Vorliegen des von den Tatbeständen jeweils geforderten Vorsatzes in den jeweiligen Tatzeitpunkten (US 7 ff) nicht genügen sollten.

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00014_26G0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Oktober 2025, GZ 30 Hv 9/25t-110.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00014_26G0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00014_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eigene Beweis- und Berechnungsüberlegungen zeigen für sich keinen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.
  • Eine Tatsachenrüge muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen wecken.
  • Eine Rechtsrüge muss die rechtliche Notwendigkeit vermisster Feststellungen methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Wien.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 11Os14/26g?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil wegen schweren Betrugs und weiterer Delikte zurück. Die Entscheidung über die Berufung wurde dem Oberlandesgericht Wien überlassen.

Warum scheiterte die Kritik an der Bewertung der Planungsleistungen?

Das Erstgericht hatte die Bewertung auf die Aussage des mit den Plänen befassten Mitarbeiters gestützt. Eigene Berechnungen und abweichende Beweisüberlegungen des Beschwerdeführers zeigten keinen Begründungsmangel auf.

Welche Anforderungen stellte der OGH an die Rechtsrüge?

Die Beschwerde hätte methodengerecht aus dem Gesetz ableiten müssen, warum die vermisste Feststellung zur Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit erforderlich war und die vorhandenen Vorsatzfeststellungen nicht genügten. Das leistete sie nicht.

Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?

Nein. Der OGH ließ die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiterleiten.

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