RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte war zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a Abs 2 KFG ermächtigt. Nach den Feststellungen stellte er im September und Oktober 2025 für drei Fahrzeuge positive Prüfgutachten aus, ohne eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung und Endkontrolle durchzuführen. Dabei handelte er teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten. [2]
Das Erstgericht nahm einen wissentlichen Befugnismissbrauch und den Vorsatz an, den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie nicht umweltverträglicher Fahrzeuge vom Straßenverkehr zu schädigen. Es verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt. Dagegen erhob dieser Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [2] [4] [3]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde war hinsichtlich der rechtlichen Zusammenfassung der Taten berechtigt. Die Aufspaltung in mehrere Verbrechen verletzte die gebotene Subsumtionseinheit. Der OGH hob deshalb die rechtliche Beurteilung und den Strafausspruch auf und entschied im Umfang der Aufhebung selbst. [3] [5]
- Subsumtionseinheit: Für den Missbrauch der Amtsgewalt gilt der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB. Mehrere Taten begründen daher nur ein Verbrechen. Das gilt auch dann, wenn die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB nicht in Rede steht. [3]
- Diversionsrüge: Die Rüge erklärte nicht, weshalb die festgestellte Erschütterung des Vertrauens in die Fahrzeugsicherheit und die öffentliche Verwaltung nur eine geringfügige oder sonst unbedeutende Rechtsschädigung darstellen sollte. Auch einen geradezu atypisch geringen Schuldgehalt machte sie nicht plausibel. [3]
- Strafzumessung: Der Strafrahmen betrug sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der OGH wertete die dreifache Tatbegehung als erschwerend und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. [3]
- Kein reumütiges Geständnis: Das formale Schuldbekenntnis und die Übernahme von Verantwortung genügten nicht für den Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses. Der Angeklagte hatte inhaltlich eine der Taten sowie generell den auf die Schädigung konkreter Rechte bezogenen Vorsatz bestritten. [3]
- Keine Geldstrafe nach § 37 StGB: Einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB standen wegen der dreifachen Tatbegehung spezialpräventive Bedenken entgegen. Das spätere Wohlverhalten und die erklärte Absicht, keine Beschäftigung in der Pickerlbegutachtung mehr anzustreben, änderten daran nichts. [3]
- Bedingte Strafnachsicht: Die Freiheitsstrafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots erneut bedingt nachzusehen. Die Probezeit setzte der OGH mit drei Jahren fest, um einen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise statt. Die drei Taten wurden als ein Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilt. Die neu bemessene Freiheitsstrafe beträgt sieben Monate und wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. [5] [6] [3]
Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Auf die Sanktionsrüge musste wegen der Aufhebung des Strafausspruchs nicht eingegangen werden. Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wurde der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen. Er hat auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung des OGH vom 22. September 2026 trägt die Geschäftszahl 14Os89/26h. Für die rechtliche Zusammenfassung der Taten ist insbesondere das Zusammenspiel von § 302 StGB und § 29 StGB maßgeblich. [4] [3]
- § 302 Abs 1 StGB und § 29 StGB: § 302 Abs 1 StGB bildet die Grundlage des Schuldspruchs. Der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB führt bei mehreren Amtsmissbrauchstaten zur Beurteilung als ein Verbrechen; der OGH verweist dazu auf RIS-Justiz RS0121981. [3] [6]
- § 57a Abs 2 und Abs 4 KFG: Die Bestimmungen betreffen die Ermächtigung zur wiederkehrenden Fahrzeugbegutachtung und die Prüfgutachten. Der Angeklagte handelte bei der Gutachtenerstellung nach den Feststellungen als Beamter. [2]
- § 198 Abs 2 Z 2 und Abs 3 StPO: Für die Diversionsrüge waren der Schuldgehalt und die Bedeutung der Rechtsschädigung maßgeblich. Die Beschwerde zeigte die behaupteten Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nicht auf. [3]
- § 281 Abs 1 Z 10 und § 288 Abs 2 Z 3 StPO: Die Subsumtionsrüge führte zur teilweisen Aufhebung. Im Umfang der aufgehobenen rechtlichen Beurteilung entschied der OGH selbst in der Sache. [3] [5]
- § 43 Abs 1 StGB und § 290 Abs 2 StPO: Die bedingte Strafnachsicht war aufgrund des Verschlechterungsverbots beizubehalten. Die Probezeit wurde nach § 43 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt. [3]
- § 37 Abs 1 StGB: Die beantragte Verhängung einer Geldstrafe scheiterte an spezialpräventiven Bedenken aufgrund der dreifachen Tatbegehung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH beurteilte die drei Amtsmissbrauchstaten aufgrund des Zusammenrechnungsgrundsatzes als ein Verbrechen und hob die gegenteilige rechtliche Beurteilung sowie den Strafausspruch auf. Die Diversionsrüge blieb erfolglos. Bei der Strafneubemessung verhängte er sieben Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen bei drei Jahren Probezeit.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
DI H* hat durch die dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
DI H* hat durch die dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.
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In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
DI H* hat durch die dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI * H* mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI * H* mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. und 15. September sowie am 2. Oktober 2025 in S* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er – zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten – für drei im Urteil bezeichnete Fahrzeuge positive Prüfgutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG bewusst ohne Durchführung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung und Endkontrolle, demnach unter unvertretbarer Missachtung von Verfahrensvorschriften, ausstellte (US 2f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB – auch dann, wenn die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB gilt, sodass mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS‑Justiz RS0121981).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB – auch dann, wenn die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB gilt, sodass mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS‑Justiz RS0121981).
[5] Dieser durch die Aufspaltung der (gebotenen) Subsumtionseinheit bewirkte Subsumtionsfehler erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen, im Übrigen unberührt bleibenden Urteils in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sowie im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung der verfehlten Subsumtion war gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.
[6] Auf die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) war daher nicht einzugehen.
[7] Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu. Denn die Diversionsrüge (Z 10a) zeigt nicht auf, dass die Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen (vgl RIS‑Justiz RS0119091). So erklärt sie nicht, warum aus der Erschütterung des Vertrauens der am Straßenverkehr Teilnehmenden auf die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit der verwendeten Fahrzeuge sowie auf die Verlässlichkeit der öffentlichen Verwaltung (US 8 f) die Annahme einer bloß geringfügigen oder sonst unbedeutenden Schädigung an Rechten (§ 198 Abs 3 StPO) folgen sollte (vgl 14 Os 152/21s; Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 6/5). Im Übrigen macht sie auch nicht plausibel, dass das vom Angeklagten mehrfach gesetzte strafbare Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen (vgl RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17, T24]) – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) aufweisen sollte (vgl 14 Os 21/24f [Rz 10]).
[8] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen.
[9] Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 302 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[10] Erschwerend war die dreifache Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 3) zu werten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
[11] Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) liegt – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht vor, weil der Angeklagte sich zwar eingangs der Verhandlung formal schuldig bekannt (ON 8.2, 3) und im Zuge seiner Vernehmung auch „die Verantwortung“ für sein Tun übernommen (ON 28.2, 9 f), inhaltlich aber eine Täterschaft zum Schuldspruch zu 3.) ebenso bestritten hat (ON 25.2 iVm ON 28.2, 3 und 9) wie generell einen auf die Schädigung konkreter Rechte bezogenen Vorsatz (US 5 ff iVm ON 28.2, 10, 38 ff).
[12] Für die Anwendung des von der Berufung ins Treffen geführten Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 5 StGB bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum (zum schlichten Tätigkeitsdelikt nach § 302 Abs 1 StGB vgl 17 Os 47/14m). Im Übrigen liegt dem Angeklagten nach den – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen vorliegend eine auch in einem aktiven Tun bestehende Ausführungshandlung, nämlich die Ausstellung positiver Prüfgutachten nach § 57a KFG unter Missachtung von Verfahrensvorschriften, zur Last (vgl RIS‑Justiz RS0089526).
[13] Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) die im Spruch genannte Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.
[14] Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (§ 290 Abs 2 StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in § 43 Abs 1 erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß von drei Jahren zu bestimmen, um DI H* einen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten.
[15] Einer (vom Angeklagten ausdrücklich beantragten [vgl § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO]) Anwendung des § 37 Abs 1 StGB stehen schon mit Blick auf die dreifache Tatbegehung spezialpräventive Bedenken entgegen, woran – entgegen dem Berufungsstandpunkt – auch nichts ändert, dass der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat und „keine Anstellung im Bereich der Pickerlbegutachtung mehr anstrebt“.
[16] Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen DI * H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Juni 2026, GZ 37 Hv 25/26x‑28.3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Priv.‑Doz. Mag. Dr. Kier zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
DI H* hat durch die dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Mehrere Amtsmissbrauchstaten bilden nach § 29 StGB nur ein Verbrechen.
- Die Subsumtionseinheit gilt auch ohne die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB.
- Die Diversionsrüge zeigte weder eine unbedeutende Rechtsschädigung noch einen atypisch geringen Schuldgehalt auf.
- Ein formales Schuldbekenntnis reicht bei inhaltlichem Bestreiten wesentlicher Tatbestandselemente nicht für ein reumütiges Geständnis.
- Der OGH verhängte sieben Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen bei drei Jahren Probezeit.
Häufige Fragen
Warum wurden die drei Amtsmissbrauchstaten als ein Verbrechen beurteilt?
Nach dem OGH gilt für den Missbrauch der Amtsgewalt der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB. Mehrere Taten bilden deshalb eine Subsumtionseinheit und sind nicht als mehrere Verbrechen zu beurteilen.
Warum blieb die Diversionsrüge erfolglos?
Die Beschwerde erklärte nicht, weshalb die festgestellte Vertrauenserschütterung nur eine geringfügige oder sonst unbedeutende Rechtsschädigung sein sollte. Sie machte auch keinen geradezu atypisch geringen Schuldgehalt plausibel.
Welche Strafe verhängte der OGH in 14Os89/26h?
Der OGH verhängte sieben Monate Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Eine Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB lehnte er aus spezialpräventiven Gründen ab.
Wurde das Schuldbekenntnis als reumütiges Geständnis gewertet?
Nein. Trotz eines formalen Schuldbekenntnisses bestritt der Angeklagte inhaltlich eine der Taten und generell den Vorsatz zur Schädigung konkreter Rechte. Der OGH verneinte daher diesen Milderungsgrund.
Quelle und Hinweis
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