RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Angeklagten wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. Nach den Feststellungen täuschte er gemeinsam mit einer weiteren Angeklagten in 30 Fällen über die Zahlungsfähigkeit und die künftige Leistungserbringung einer GmbH. Dadurch wurden Kunden zu Anzahlungen von insgesamt 363.990 Euro verleitet und in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag geschädigt. [2] [4]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 11 StPO sowie mit Berufung. Gegenstand der Prüfung waren insbesondere die Begründung des Schädigungsvorsatzes, der Verfall der vereinnahmten Gelder und die Versagung bedingter Strafnachsicht. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde war nur hinsichtlich des Strafausspruchs berechtigt. Die Einwände gegen die Beweiswürdigung, die Feststellungen zum Vorsatz und den Verfallsausspruch führten hingegen nicht zur Aufhebung. [3] [1]
- Fehlende Schuldeinsicht: Die fehlende Schuldeinsicht war als mitentscheidende Tatsache für die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht herangezogen worden. Darin lag ein unvertretbarer Gesetzesverstoß im Sinn der Sanktionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO. [3]
- Tatsachen statt Zeugenwertungen: Die Einschätzung des Steuerberaters, bei den Angeklagten habe das „Prinzip Hoffnung“ regiert, musste nicht erörtert werden. Gegenstand des Zeugenbeweises sind Tatsachenbekundungen, nicht subjektive Meinungen, Wertungen oder Schlussfolgerungen. [3]
- Einbringung eigener Vermögenswerte: Das Erstgericht hatte die Einbringung eigener Vermögenswerte berücksichtigt. Es wertete sie jedoch als Mittel, den für den Tatplan erforderlichen Fortbestand des Unternehmens vorübergehend zu sichern. Die behauptete Erörterungslücke lag daher nicht vor. [3]
- Rechtsrüge zum Schädigungsvorsatz: Die Forderung nach weiteren Feststellungen zur Hoffnung auf das Ausbleiben des Erfolgs zeigte keinen Feststellungsmangel auf. Sie bekämpfte vielmehr prozessordnungswidrig die bereits getroffenen Sachverhaltsannahmen zum Schädigungsvorsatz. [3]
- Verfall bei einer Ein-Mann-GmbH: Der Angeklagte war Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer. Die auf dem Geschäftskonto vereinnahmten Gelder hatte er im Sinn des § 20 Abs 1 StGB erlangt, weil sie in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht gelangten und er sie wirtschaftlich ausnutzen konnte. [3]
- Kein Widerspruch beim Vermögenszufluss: Die Feststellungen zum Erlangen der Vorteile als wirtschaftlich Berechtigter und zur Vereinnahmung auf dem Gesellschaftskonto widersprachen einander nicht. Maßgeblich war die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise. [3]
Ergebnis
Der OGH hob ausschließlich den den Angeklagten betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurück. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt; die Nichtigkeitsbeschwerde wurde insoweit zurückgewiesen. [1] [5]
Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch wurde der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen. Über die Berufung hinsichtlich des Verfalls und der privatrechtlichen Ansprüche hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erledigte diese Berufungspunkte daher nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Schuldspruch wegen schweren Betrugs, die Grenzen der Nichtigkeitsrügen und den strafrechtlichen Verfall. Für die Teilaufhebung war die fehlerhafte Begründung der Versagung bedingter Strafnachsicht ausschlaggebend. [2] [3] [1]
- §§ 146, 147 Abs 3 StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage des Schuldspruchs wegen schweren Betrugs bei einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden. [2] [4]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO: Die Mängelrüge und die Rechtsrüge blieben erfolglos. Der OGH unterschied zwischen erörterungsbedürftigen Tatsachen, subjektiven Zeugenwertungen und der unzulässigen Bekämpfung festgestellter Tatsachen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO: Die Sanktionsrüge war im dritten Fall berechtigt, weil fehlende Schuldeinsicht die Versagung bedingter Strafnachsicht mitgetragen hatte. Die gegen den Verfall gerichtete Rüge blieb hingegen erfolglos. [3]
- § 20 Abs 1 StGB: Für das Erlangen der Vermögenswerte stellte der OGH auf die faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht sowie die Möglichkeit wirtschaftlicher Ausnutzung ab. [3]
- §§ 285d Abs 1, 285e StPO: Diese Bestimmungen trugen die sofortige Zurückweisung des erfolglosen Teils der Nichtigkeitsbeschwerde und die Aufhebung des Strafausspruchs. [3] [1]
- § 285i StPO: Die Entscheidung über die Berufung gegen den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche obliegt dem Oberlandesgericht. [3] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hob den Strafausspruch auf, weil fehlende Schuldeinsicht als mitentscheidender Grund gegen bedingte Strafnachsicht herangezogen worden war. Die übrige Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos. Betrügerisch vereinnahmte Gelder einer Ein-Mann-GmbH können vom Alleingesellschafter erlangt sein, wenn sie seiner faktischen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht unterliegen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten K* K* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird dieser Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall und über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten K* K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten K* K* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird dieser Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall und über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
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In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten K* K* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird dieser Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall und über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten K* K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00060_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde K* K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde K* K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit W* K* mit dem Vorsatz, sich und die K* GmbH unrechtmäßig zu bereichern, in den im Ersturteil beschriebenen 30 Fällen die dort bezeichneten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe der Zahlungsfähigkeit der K* GmbH und der wahrheitswidrigen Behauptung, die genannte Gesellschaft werde die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen, zu Handlungen, nämlich zu Anzahlungen in Höhe von 363.990 Euro verleitet, die die genannten Personen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00060_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Steuerberaters der K* GmbH, Mag. R*, wonach er das Verhalten der beiden Angeklagten dahingehend interpretierte, dass bei diesen „das Prinzip Hoffnung regiert“ habe (vgl ON 71 S 6), keiner Erörterung, weil lediglich Tatsachenbekundungen, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge den Gegenstand des Zeugenbeweises bilden (RIS‑Justiz RS0097545).
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[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Steuerberaters der K* GmbH, Mag. R*, wonach er das Verhalten der beiden Angeklagten dahingehend interpretierte, dass bei diesen „das Prinzip Hoffnung regiert“ habe (vgl ON 71 S 6), keiner Erörterung, weil lediglich Tatsachenbekundungen, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge den Gegenstand des Zeugenbeweises bilden (RIS‑Justiz RS0097545).
[5] Mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch eigene Vermögenswerte in die K* GmbH einbrachte, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt, jedoch diesbezüglich erwogen, dass diese Vorgehensweise bloß dazu diente, den Fortbestand des – zur Umsetzung des Tatplans der Angeklagten erforderlichen – Unternehmens temporär aufrechtzuerhalten (US 22).
[6] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter abermaligem Hinweis auf die erwähnten Einschätzungen des Zeugen Mag. R* Konstatierungen „zur Frage, ob der Angeklagte auf das Ausbleiben des Erfolgs gehofft und sich nicht mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat“, einfordert, macht sie keinen Feststellungsmangel geltend (zu den Voraussetzungen hierfür vgl RIS‑Justiz RS0118580). Vielmehr bekämpft sie prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes (US 22).
[7] Der gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall) zuwider besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte als Alleingesellschafter und somit wirtschaftlich Berechtigter der K* GmbH Vermögensvorteile in Höhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 12), und jener, wonach dieser anlässlich der Tatbegehung im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Anzahlungen der im Schuldspruch angeführten Kunden auf dem Geschäftskonto der K* GmbH Vermögensvorteile in Gesamthöhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 22).
[8] Denn die von der K* GmbH als „Ein‑Mann‑GmbH“ betrügerisch vereinnahmten Geldzahlungen wurden – bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK2 StGB § 153 Rz 2/9 ff mwN) – vom Angeklagten als Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer (US 13) dadurch „erlangt“ im Sinn des § 20 Abs 1 StGB, dass er diese Vermögenswerte in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht brachte und sie wirtschaftlich ausnutzen konnte (RIS‑Justiz RS0134603).
[9] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Im Recht ist hingegen die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall), die zutreffend aufzeigt, dass die Heranziehung der fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht mitentscheidende Tatsache (US 29) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß darstellt (RIS‑Justiz RS0090897; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 727).
[11] Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge (§ 285e StPO), worauf der Angeklagte mit seiner dagegen gerichteten Berufung zu verweisen war.
[12] Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00060_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen K* K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Februar 2026, GZ 3 Hv 111/25p‑72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00060_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten K* K* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00060_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird dieser Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00060_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Fehlende Schuldeinsicht durfte die Versagung bedingter Strafnachsicht nicht als mitentscheidender Grund tragen.
- Subjektive Zeugenwertungen sind keine Tatsachenbekundungen und mussten hier nicht erörtert werden.
- Beim Verfall zählt die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die von der Ein-Mann-GmbH vereinnahmten Gelder.
- Aufgehoben wurde nur der Strafausspruch; der Schuldspruch blieb unberührt.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH in 12Os60/26d den Strafausspruch auf?
Das Erstgericht hatte die fehlende Schuldeinsicht als mitentscheidenden Grund gegen bedingte Strafnachsicht verwendet. Der OGH beurteilte dies als unvertretbaren Gesetzesverstoß und ordnete eine neue Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an.
Können Gelder einer Ein-Mann-GmbH beim Alleingesellschafter für verfallen erklärt werden?
Im entschiedenen Fall bejahte der OGH das Erlangen der Gelder durch den Alleingesellschafter und faktischen Geschäftsführer. Entscheidend war, dass er über die Gelder faktisch und wirtschaftlich verfügen und sie wirtschaftlich ausnutzen konnte.
Wurde auch der Schuldspruch wegen schweren Betrugs aufgehoben?
Nein. Die Aufhebung betraf nur den Strafausspruch. Die übrige Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Über die Berufung zum Verfall und zu den privatrechtlichen Ansprüchen entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
Quelle und Hinweis
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