RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os40/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00040.26P.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Steyr verurteilte den Angeklagten wegen Veruntreuung nach §§ 12 zweiter Fall, 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB. Nach dem Schuldspruch hatte er als Geschäftsführer Mitarbeiter angewiesen, ihm anvertraute Waffen und Zubehör ohne Gegenleistung zu übergeben. Er eignete sich die Gegenstände anschließend an. [2] [4]

Nach den vom OGH herangezogenen Feststellungen erfolgten die Zueignungen zwischen dem 20. September 2016 und dem 22. August 2022. Die einzelnen Gegenstände einschließlich des jeweiligen Zubehörs überstiegen jeweils nicht den Wert von 5.000 Euro. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gab dem OGH Anlass zu amtswegigem Vorgehen. Entscheidend war ein Rechtsfehler mangels Feststellungen: Die Urteilsannahmen trugen die Beurteilung, dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt sei, nicht. [3]

Ergebnis

Der OGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr. Einen sofortigen Freispruch, wie ihn die Generalprokuratur für geboten hielt, lehnte er ab: Weitere Feststellungen, die einer Verjährung entgegenstehen könnten, waren nicht ausgeschlossen. [1] [3]

Das Erstgericht muss im zweiten Rechtsgang klären, ob tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Erst danach lassen sich die rechtliche Einordnung und die Verjährung abschließend beurteilen. Auch der Einwand tätiger Reue hängt von den weiteren Verfahrensergebnissen ab. Mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen. [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 12Os40/26p vom 15. September 2026 betrifft das Zusammenspiel von Veruntreuung, Zusammenrechnung und Verjährung sowie die amtswegige Aufhebung wegen fehlender Feststellungen. [4] [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bei mehreren Veruntreuungstaten ist die Verjährung grundsätzlich für jede Tat gesondert zu prüfen; daran ändert § 29 StGB nichts. Eine tatbestandliche Handlungseinheit kann jedoch zur Zusammenrechnung der Werte bereits auf Tatsachenebene führen und damit Qualifikation und Verjährung beeinflussen. Weil dazu Feststellungen fehlten, hob der OGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Vergehens der Veruntreuung nach §§ 12 zweiter Fall, 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Vergehens der Veruntreuung nach §§ 12 zweiter Fall, 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 20. September 2016 bis zum 28. Juni 2021 in S* als Geschäftsführer der S* GmbH ihm unterstellte MitarbeiterInnen (zu ergänzen: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz – US 9) dazu bestimmt, ihm oder einem Dritten Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert zuzueignen, indem er seine MitarbeiterInnen anwies, ihm Waffen samt Zubehör im Wert von 33.319,80 Euro, die diesen anvertraut waren oder durch eine Bestellung anvertraut wurden, ohne Gegenleistung zu übergeben, wobei er sich diese Güter in weiterer Folge aneignete, und zwar

1./ * F* und andere MitarbeiterInnen zur Herausgabe von 12 Gewehren, drei Pistolen, fünf Visiereinrichtungen sowie sonstigem Waffenzubehör im Gesamtwert von 26.249,20 Euro,

2./ * Z* zur Herausgabe von acht Zielfernrohren, nämlich ein Stück Swarovski 1 HW 05380 im Wert von 2.025 Euro und sieben Stück Meopter Meostar, 1‑HW 05073, zum Gesamtpreis von 7.070,60 Euro.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gibt – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[3] Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gibt – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[4] Nach den Konstatierungen der Tatrichter eignete sich der Angeklagte die ihm als Geschäftsführer der S* GmbH anvertrauten (RIS-Justiz RS0093781; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 36 und 38), jeweils den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigenden (siehe Tabellen US 5 sowie US 7 f), zu 1./ genannten Waffen (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) und die zu 2./ genannten Zielfernrohre durch persönliche Übernahme (US 6, 8) von den ihm unterstehenden Mitarbeitern des Vertriebsinnendienstes (US 4) oder durch Anordnung deren Versendung in seinen unmittelbaren Machtbereich (US 6) zu den jeweils zwischen 20. September 2016 und 22. August 2022 liegenden Zeitpunkten zu (vgl RIS-Justiz RS0094117; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 79 ff).

[5] Die Verjährungsfrist des mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB beträgt ein Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) und beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB). Einen zur Tat gehörenden Erfolg (vgl § 58 Abs 1 StGB) beschreibt § 133 StGB im Übrigen nicht (vgl Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 82).

[6] Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit – wie hier – nach § 29 StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0132829; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 12). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB).

[7] Auf Basis der Urteilsannahmen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wäre hinsichtlich aller Taten spätestens am 22. August 2023 Verjährung eingetreten und die Strafbarkeit derselben bereits erloschen. Konstatierungen zu verjährungshemmenden Umständen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]), was die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der urteilsgegenständlichen Taten sei nicht verjährt, unschlüssig macht (RIS-Justiz RS0122332 [T1]).

[8] Hingegen trifft die Auffassung der Generalprokuratur, dass nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen in keinem Fall zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0100239), und daher mit sofortigem Freispruch vorzugehen wäre, nicht zu.

[9] Obwohl das Erstgericht offenbar von jeweiligen – zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten – Einzeltaten ausging (vgl US 17 mit Verweis auf § 29 StGB und die Vielzahl der Tathandlungen), ergeben sich auch Hinweise darauf, dass die deliktischen Angriffe möglicherweise im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (oder mehrerer solcher Einheiten) erfolgten. In einem solchen Fall wären aber die jeweiligen Vermögensschäden schon auf der Tatsachenebene pro tatbestandlicher Handlungseinheit zusammenzurechnen, womit für die Bildung einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) in Bezug auf die jeweilige Handlungseinheit kein Raum bliebe (zur Anwendbarkeit der tatbestandlichen Handlungseinheit bei wert- oder schadensqualifizierten strafbaren Handlungen vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/20 f).

[10] Zu 1./ (Waffen und Zubehör) hat der Schöffensenat dem Angeklagten insgesamt 16 Veruntreuungshandlungen angelastet, wobei sich nach den Feststellungen (US 5) eine zeitliche Häufung einerseits in der Zeit vom 20. September 2016 bis zum 18. Juni 2018 und andererseits vom 10. Juni 2020 bis zum 28. Juni 2021 ergibt.

[11] Zu 2./ (Zielfernrohre) erstreckt sich der Tatzeitraum der insgesamt vier kriminellen Aktivitäten vom 29. April 2022 bis zum 22. August 2022.

[12] Zum Motiv des Angeklagten führte das Schöffengericht ins Treffen, dass der Angeklagte die „Waffenentnahmen“ als Ersatz für nicht ausbezahlte Boni aus dem Jahr 2013 ansah (US 11).

[13] Ausgehend von diesen Indizien ist es nicht ausgeschlossen, dass das Tatgericht im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zum Vorliegen tatbestandlicher Handlungseinheit(en) im Sinne einer wiederholten Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge und einer einheitlichen Motivationslage (vgl RIS‑Justiz RS0122006; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 28 Rz 11; zu der vom Einzelfall abhängigen Bewertung des Zeitfaktors siehe Haslwanter, WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/8) trifft. Diese Voraussetzungen hat das Erstgericht auf der Sachverhaltsebene zu klären, um eine abschließende rechtliche Beurteilung der Tat(en) in Richtung § 133 Abs 1 oder Abs 2 StGB und davon ausgehend der Verjährungsfrage zu ermöglichen.

[14] Der oben aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert somit die Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf die (die Verjährung nur hinsichtlich eines Teils der Tathandlungen ansprechende) Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher, zumal auch die Berechtigung des weiteren Einwands (Z 9 lit b) tätiger Reue (§ 167 StGB) von den Ergebnissen des zweiten Verfahrensganges abhängt (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/15; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 167 Rz 13).

[15] Mit diesem Rechtsmittel und seiner Berufung war der Angeklagte daher auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.

[16] Ein Kostenausspruch hatte zu unterbleiben (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7 und 12).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach §§ 12 zweiter Fall, 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. November 2025, GZ 10 Hv 32/25s-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00040_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Mehrere Veruntreuungstaten verjähren grundsätzlich gesondert, auch wenn sie nach § 29 StGB zusammengefasst werden.
  • Eine tatbestandliche Handlungseinheit kann Wertqualifikation und Verjährung verändern.
  • Der OGH stellte die Verjährung nicht abschließend fest, sondern verlangte weitere Feststellungen.
  • Die Aufhebung führte zur neuerlichen Verhandlung, nicht zu einem Freispruch.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 12Os40/26p?

Der OGH hob eine Verurteilung wegen Veruntreuung auf und verwies die Sache an das Landesgericht Steyr zurück. Es fehlten Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung der Verjährung ermöglichten.

Welche Verjährungsfrist gilt für Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB?

Der OGH nennt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt grundsätzlich mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit oder dem Ende des strafbaren Verhaltens. Ob Verjährung eintritt, hängt auch von Umständen nach § 58 StGB ab.

Ändert die Zusammenrechnung nach § 29 StGB die gesonderte Verjährung?

Nein. Bei mehreren selbständigen Taten bleibt es grundsätzlich bei der gesonderten Verjährung, auch wenn sie nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasst werden.

Warum war die tatbestandliche Handlungseinheit entscheidend?

Innerhalb einer tatbestandlichen Handlungseinheit werden die Vermögensschäden bereits auf Tatsachenebene zusammengerechnet. Das kann die Wertqualifikation nach § 133 StGB und damit die Verjährungsbeurteilung beeinflussen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen