RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg verurteilte den Angeklagten am 10. Februar 2026 wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person sowie wegen unbefugter Bildaufnahmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu I/A/ nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB. [4] [2] [3]
Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Angeklagte am 10. März 2024 mit einer zumindest durch Alkohol stark beeinträchtigten und deshalb wehrlosen Person unter Ausnützung dieses Zustands Geschlechtsverkehr hatte. Als schwere Tatfolge stellte das Erstgericht eine Anpassungsstörung als Traumafolgestörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung fest. [2]
Ausführungen des OGH
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfte die Begründung der festgestellten Tatfolge und deren rechtliche Einordnung. Der OGH hielt beide Einwände für nicht berechtigt. [3]
- Gutachten und Begründungsmangel: Die Mängelrüge zeigte nicht auf, dass der Verweis auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstieß. Dass der Beschwerdeführer andere Schlüsse aus dem Gutachten zog, begründete den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht. [3]
- Mitkausalität der Tat: Für die Zurechnung einer schweren Tatfolge genügt Mitkausalität. Der Hinweis auf frühere Ereignisse, die die gesundheitliche Beeinträchtigung beeinflusst haben könnten, entkräftete daher die Zurechnung nicht. [3]
- Anforderungen an die Subsumtionsrüge: Die Subsumtionsrüge legte nicht im Einzelnen dar, weshalb die Feststellungen zu den Tatfolgen keine ausreichende Grundlage für § 205 Abs 3 erster Fall StGB bilden sollten. Sie war deshalb nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 22. September 2026 bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Linz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [4] [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die schwere Tatfolge nach § 205 Abs 3 erster Fall StGB und die Anforderungen an die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Die Schuldsprüche wegen unbefugter Bildaufnahmen nach § 120a StGB waren nicht Gegenstand der inhaltlichen Beschwerdeangriffe. [2] [3]
- § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs mit schwerer Körperverletzung als Tatfolge. [2] [3]
- § 84 Abs 1 StGB: Die Anpassungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung wurde als schwere Körperverletzung beurteilt. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO: Geprüft wurden eine Mängelrüge wegen offenbar unzureichender Begründung und eine Subsumtionsrüge zur Qualifikation der Tat. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führte zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Berufungen. [3] [1]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [3] [5]
- Vom OGH angeführte Rechtsprechung: Der OGH verweist auf RIS-Justiz RS0118317 zur Begründungskontrolle, RS0091997, insbesondere T3, und RS0089343 zur Mitkausalität sowie RS0099620 zu den Anforderungen an die Subsumtionsrüge. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Kritik an der gutachterlich gestützten Feststellung einer schweren Tatfolge zeigte keinen Begründungsmangel auf. Für deren Zurechnung genügt Mitkausalität. Die Subsumtionsrüge legte nicht konkret dar, weshalb die Feststellungen die Qualifikation nicht tragen sollten. Über die Berufungen entscheidet das OLG Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* O* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall (I/A/) und nach § 205 Abs 1 StGB (I/B/) sowie der Vergehen der unbefugten Bildaufnahmen nach § 120a Abs 1 StGB (II/A/) und nach § 120a Abs 1 und 2 StGB (II/B/ und C/) schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* O* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall (I/A/) und nach § 205 Abs 1 StGB (I/B/) sowie der Vergehen der unbefugten Bildaufnahmen nach § 120a Abs 1 StGB (II/A/) und nach § 120a Abs 1 und 2 StGB (II/B/ und C/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung zu I/A/ – am 10. März 2024 in S* die zumindest durch Alkohol stark beeinträchtigte, mithin wehrlose, * M* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Anpassungsstörung als Traumafolgestörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hatte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, inhaltlich ausschließlich gegen Punkt I/A/ des Schuldspruchs ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
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[3] Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, inhaltlich ausschließlich gegen Punkt I/A/ des Schuldspruchs ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Zu I/A/ kritisiert die Mängelrüge die Feststellung zur – rechtlich als schwere Körperverletzung beurteilten – Tatfolge in Form einer Anpassungsstörung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung (US 5) als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Verweis der Tatrichter auf das „schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen“ (US 18 iVm ON 44, 43 und ON 77, 34 ff) gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße (RIS-Justiz RS0118317). Dass nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den Ausführungen des Experten zur Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Opfers und deren Beeinflussung durch frühere Ereignisse andere Schlüsse gezogen werden können, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Im Übrigen übersieht die Rüge, dass Mitkausalität für die Zurechnung einer schweren Tatfolge genügt (RIS-Justiz RS0091997 [insbesondere T3] und RS0089343).
[5] Weshalb die Feststellungen zu den Tatfolgen keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach § 205 Abs 3 erster Fall StGB darstellten, legt die – demnach prozessordnungswidrige – Subsumtionsrüge (Z 10) nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen S* O* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Februar 2026, GZ 36 Hv 152/25k-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* O* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall (I/A/) und nach § 205 Abs 1 StGB (I/B/) sowie der Vergehen der unbefugten Bildaufnahmen nach § 120a Abs 1 StGB (II/A/) und nach § 120a Abs 1 und 2 StGB (II/B/ und C/) schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für die Zurechnung einer schweren Tatfolge genügt Mitkausalität.
- Andere mögliche Schlüsse aus einem Gutachten begründen für sich keinen Begründungsmangel.
- Eine Subsumtionsrüge muss konkret darlegen, weshalb die Feststellungen die rechtliche Einordnung nicht tragen.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das OLG Linz.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os86/26t?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs mit schwerer Tatfolge zurück. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem OLG Linz zu.
Genügt Mitkausalität für die Zurechnung einer schweren Tatfolge?
Nach den Ausführungen des OGH genügt Mitkausalität. Dass frühere Ereignisse die gesundheitliche Beeinträchtigung beeinflusst haben könnten, schließt die Zurechnung daher nicht schon aus.
Welche schwere Tatfolge lag dem Schuldspruch zugrunde?
Festgestellt wurde eine Anpassungsstörung als Traumafolgestörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung. Diese wurde als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB beurteilt.
Warum scheiterte die Subsumtionsrüge?
Sie legte nicht im Einzelnen dar, weshalb die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Anwendung von § 205 Abs 3 erster Fall StGB nicht ausreichen sollten. Der OGH beurteilte sie deshalb als prozessordnungswidrig.
Quelle und Hinweis
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Der OGH weist die Nichtigkeitsbeschwerde zurück: Maßgeblich sind die gesamten Urteilsgründe und entscheidende Tatsachen.